{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-10_1_StR_41_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-10","aktenzeichen":"1 StR 41/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 41/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nD aus NOEEEEEBP,\n1949 in Sc (Italien),\n\nPasqualino\ngeboren am\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\n-2- 39\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 10. März 1987 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Menschenhandels\nin Tateinheit mit Zuhälterei, räuberischer Erpressung und vorsätzlicher\nKörperverletzung in fünf Fällen sowie\nwegen versuchter Erpressung verurteilt\nwird;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n37 37\n\nGründe:\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 1987 zur Begründung seines Antrags auf teilweise Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs ausgeführt:\n\n\"Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung einerseits\nund dem Verbrechen der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und zweier vorsätzlicher Körperverletzungen andererseits Tatmehrheit\n\nbesteht.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die\nZeugin Linsenmeier mit der Drohung, sie andernfalls\nrauschgiftabhängig zu machen, sowie mit körperlichen\nMißhandlungen gezwungen, der Prostitution nachzugehen\n(II.3 und 4 der Gründe). Dieses Ansinnen hatte er zugleich mit der Forderung verknüpft, ihm täglich 500,- DM\nauszuhändigen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu\nentnehmen, daß die noch vor Aufnahme der Prostitution\ngegenüber der Zeugin ausgesprochenen Drohungen und die\nzu II.4 der Gründe festgestellten körperlichen Mißhandlungen als Nötigungsmittel eingesetzt wurden, um die\nZeugin sowohl zur Prostitution zu bewegen als auch dazu,\ndie Abgabe des in Karlsruhe in Höhe von 3.000,- bis\n4.000,- DM erzielten Verdienstes sowie ratenweise einen\nTeil ihres Sparguthabens zu erzwingen (UA S. 4/5, 29/30).\nDamit beabsichtigte der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als er durch Drohungen und gewaltsam auf die Zeugin einwirkte, um diese zur Prostitution zu bringen,\nderen Verdienst in ausbeuterischer Weise für sich zu\n\n-uh-\n\nvereinnahmen. Jedenfalls die unter II. 4 festgestellten\nDrohungen und körperlichen Mißhandlungen waren daher sowohl Teil des Menschenhandels als auch Teil der räuberischen Erpressung sowie Bestandteil des Ausbeutens, so\ndaß zwischen all diesen genannten Handlungen sowie den\nebenfalls der Ausbeutung der Zeugin If dienenden weiteren körperlichen Mißhandlungen (II.7 der Gründe)\nTateinheit besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 793 und\nBeschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen die Beurteilung der vom Angeklagten im Fall II Nr. 16 versuchten\nErpressung als selbständige Tat.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs\nnicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können. Wegen der begangenen\nvorsätzlichen Körperverletzungen wird im übrigen ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse im Sinne von\n§ 232 Abs. 1 StGB bejaht.\n\nMit dem Wegfall der für die Fälle 1 und 2 verhängten\nEinzelstrafen (UA S. 34) ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Es ist nicht auszuschließen, daß hiervon\nauch die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall 3 (Fall II\nNr. 16 der Gründe) beeinflußt ist, zumal die Strafkammer\nausdrücklich von einem inneren Zusammenhang zwischen allen Taten ausgegangen ist (UA S. 34). Auch diese Strafe\nkann deshalb nicht bestehen bleiben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n-5-\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth\nund Dr. Granderath sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\n37","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-10/1-str-41-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-10/1-str-41-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.658066+00:00"}}