{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-05_1_StR_715_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-05","aktenzeichen":"1 StR 715/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 715/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackierer Uwe L ii zu: Po,\ngeboren am EEE 1962 in KUBEEMP,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt HERNE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n37\n\nI?\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom\n\n28. August 1986 wird verworfen. Der\nAngeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Rüge, das Schwurgericht habe zur Frage der\nalkoholischen Beeinflussung des Angeklagten in der\nHauptverhandlung den gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. SC genört, im Urteil aber\ndie Bekundungen des nichtanwesenden (zu einer früheren\nHauptverhandlung in dieser Sache zugezogenen) Sachverständigen Prof. Dr. Sch® verwertet, greift deshalb\nnicht durch, weil hier offensichtlich ein Schreibversehen vorliegt. An zwei Stellen im Urteil wird Prof.\nDr. SCEHR cenannt (UA S. 12 und 13), an zwei Stellen\nProf. Dr. Sch (va S. 14). Der Irrtum beruht - wie\nsich aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nergibt - darauf, daß Prof. Dr. SG an die Stelle des\ngeladenen, aber verhinderten Prof. Dr. Schi trat.\n\nUnter diesen Umständen kann auch daraus, daß die\nAusführungen zum Einfluß des Alkohols im angefochtenen Urteil denen im früheren - aufgehobenen -\nUrteil wörtlich entsprechen, kein Verstoß gegen\n\n§ 261 StPO hergeleitet werden, zumal das Gutachten\nschriftlich vorbereitet war.\n\nAuch die Sachbeschwerde deckt einen Rechtsfehler\nnicht auf. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen\nzur Strafzumessung. Der Angeklagte befand sich, als\ner seinem Nebenbuhler ein mitgebrachtes Messer von\n15 cm Klingenlänge in den Leib stieß, in starkem\naffektiven Erregungszustand, seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,69 %0. Beides zusammen verminderte die Steuerungsfähigkeit erheblich und\nführte zur Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht unter anderem aus (UA S. 19);\n\n\"Gegen den Angeklagten spricht, daß er die\nTat mit erheblicher krimineller Intensität\nausgeführt hat. Er stieß seinem Opfer das\nMesser mit der gesamten Klingenlänge in die\nSeite. Er tat dies, obwohl ihm Willi Ci\ngerade den Rücken zudrehte und keinerlei\nChance der Gegenwehr hatte.\"\n\nDer Generalbundesanwalt vermißt hier die erkennbare Prüfung, ob und inwieweit diese Art der\nTatausführung gerade durch die erhebliche Verminderung\n\n37\n\nder Schuldfähigkeit bedingt war; denn die Intensität\nder Tatausführung dürfe nicht straferschwerend wirken,\nwenn sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit war. Der Generalbundesanwalt verweist hierzu auf BGHSt 16, 360,\n363/364; BGH, Beschl. vom 2. September 1985 - 2 StR\n290/85 - bei Holtz MDR 1986, 96; zu nennen sind auch\nBGH, Urt. vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81; Beschlüsse\nvom 30. Oktober 1985 - 3 StR 387/85, 24. September 1986\n- 2 StR 497/86, 1. Dezember 1986 - 3 StR 544/86,\n\n12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86.\n\nDas angefochtene Urteil hält jedoch auch aus\ndieser Sicht rechtlicher Nachprüfung stand. Der gemäß\n§ 21 StGB vermindert Schuldfähige bleibt für die von\nihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung\nstrafrechtlich verantwortlich. Daß sein geistig/\nseelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens (§§ 21,\n49 Abs. 1 StGB) und die Festsetzung der Strafe mildernd\nbeeinflussen kann, ändert nichts daran, daß für eine\nVerwertung der Handlungsintensität Raum bleibt (BGH,\nUrt. vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86; Beschl. vom\n12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86). Das bedeutet freilich nicht, daß der Richter jede erschwerende Modalität\nder Tatausführung ohne weiteres in gleichem Maße zum\nNachteil des Angeklagten gewichten dürfte wie bei\nvoller Schuldfähigkeit. Er muß sich vielmehr bewußt\nsein, daß einzelne Umstände der Tatbegehung in besonderem Maße durch die geistig-seelische Ausnahmesituation des Täters beeinflußt sein können und ihm\ndann \"nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und\nstraferschwerend angelastet werden\" dürfen (BGH,\n\nBeschl. vom 12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86), sollen\nsie nicht - im Hinblick auf den Zustand des Angeklagten - \"ein zu großes Gewicht\" erhalten (BGH,\nBeschl. vom 24. September 1986 - 2 StR 497/86).\nDas gilt insbesondere für Fallgestaltungen, in\ndenen sich die Affektentladung in einem auch von\nTäter und Tatplan her gesehen sinnlosen Vorgehen\nmanifestiert, etwa in einer Vielzahl von Stichen\noder Schlägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 -— 3 StR 544/86 und vom 24. September\n1986 - 2 StR 497/86).\n\nIm vorliegenden Fall besteht der Verdacht einer\nfalschen Bewertung nicht. Daß der Angeklagte zustieß,\nals sein Opfer - wie er bemerkte - ihm \"gerade den\nRücken zudrehte und keinerlei Chance der Gegenwehr\nhatte\", beruht auf der Ausnutzung dieser für einen\nAngriff günstigen Situation (UA S. 9). Es ist nicht\nersichtlich, inwieweit die hier vom Angeklagten angestellte Zweckmäßigkeitserwägung in besonderer Weise\nauf die Entladung des Affekts zurückzuführen sein\nkönnte. Vielmehr war dem Landgericht nicht verwehrt,\ndas überlegte, für das Opfer besonders gefährliche\nVorgehen als von erheblicher krimineller Intensität\n\ngeprägt zu werten und in die Wertung den - durch\ndiese Tatausführung ermöglichten oder jedenfalls\nerleichterten - Stich \"mit der gesamten Klingenlänge in die Seite\" einzubeziehen.\n\nSchauenburg Ulsaner Foth\nSchimansky v. Gerlach\n\n37","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-05/1-str-715-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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