{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-05_1_StR_373_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-05","aktenzeichen":"1 StR 373/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 373/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden freien Architekten Karl S ED aus sum,\ngeboren am EEEEED 1935 in He,\n\nwegen Betrugs\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom l1. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nSP\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 1987\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer keinen besonders schweren Fall des Betrugs gemäß\n§ 263 Abs. 3 StGB angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler zu Gunsten\noder zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der\nTatrichter aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der\nPersönlichkeit des Täters zu beurteilen, ob ein besonders\nschwerer Fall vorliegt (vgl. BGHSt 23, 254, 257; 28, 318,\n319; BGH NIW 1986, 1699, 1700; BGH, Urt. v. 7. April 1987\n- 1 StR 57/87). Die hiernach gebotene umfassende Würdigung\n\nhat das Landgericht vorgenommen; es hat die in Betracht\nkommenden erschwerenden Umstände gesehen, gewürdigt und mit\nden für den Angeklagten sprechenden Tatsachen abgewogen. Daß\nes dabei die Notwendigkeit, zunächst den Strafrahmen zu bestimmen, übersehen hätte, ist trotz der insoweit verkürzenden Darstellung der Zumessungsgründe nicht zu besorgen. Die\nWertung, der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reiche\nzur Ahndung aus, ist vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Gewichtung der\n\nStrafzumessungsgründe möglich gewesen wäre.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-05/1-str-373-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-05/1-str-373-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.463638+00:00"}}