{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-26_1_StR_733_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-26","aktenzeichen":"1 StR 733/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdmund KB aus DEE, zeboren am EEE 1960\nin RE,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 30. September 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht\nTübingen zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur noch den\nStrafausspruch betrifft, hat insoweit wiederum Erfolg.\n\nIm Falle II 2 a (ME) beruht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt,\ndie Annahme der Strafkammer, die Blutalkoholkonzentration\ndes Angeklagten zur Tatzeit habe 1,02 %o (UA S. 5, 8)\nbetragen, auf einer unrichtigen Berechnung. Der Gesamtalkoholgehalt in den von dem Angeklagten nach den Feststellungen konsumierten Getränken beträgt nämlich bei\neinem mittleren Alkoholgehalt von 40 g pro Liter Bier\nsowie 6,8 g pro Normalglas 4 0,2 cl Whisky insgesamt\n167,2 g und nicht, wie der Berechnung des Landgerichts\nzu entnehmen ist (UA S. 8), 71 g (zum Alkoholgehalt der\ngenannten Getränke vgl. die Tabellen in Grüner/Rentschler,\nManual zur Blutalkoholberechnung 1976, S. 67 ff.). Auch\n\nhätte die Strafkammer als Resorptionsdefizit nicht\n\n20 % in Ansatz bringen, sondern den dem Angeklagten\n\nim Rahmen des § 21 StGB günstigsten Mittelwert von\n\n10 % zugrundelegen müssen (BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.).\nHiernach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration\n\nzur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel bei\n\ndem 99 kg schweren Angeklagten unter Berücksichtigung\neines Reduktionsfaktors von 0,7 und eines stündlichen\nAbbauwerts von 0,1 %o (vgl. hierzu BGHSt 34, 29; BGH\nNStZ 1986, 114), bezogen auf den seit der Tat fünf\nStunden zurückliegenden Trinkbeginn um 22.00 Uhr also\n\n0,5 %0, mit etwa 1,68 %o. Damit liegt zwar in diesem\nFalle die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit fern (vgl. BGH StV 1982, 14; BGH NStZ 1984, 506),\ndoch kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die\ngegenüber der Annahme des Landgerichts höhere Alkoholisierung des Angeklagten, hätte das Landgericht sie beachtet\nbei der allgemeinen Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte; die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit\nnur zugute gehalten, daß er durch Alkoholgenuß etwas\nenthemmt gewesen sei (UA S. 11).\n\nIm Falle II 2b (TB) hat das Landgericht unter\nZugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 20 %\neine Blutalkoholkonzentration von 1,8 %0 festgestellt.\nWäre die Strafkammer demgegenüber von dem für den Angeklagten günstigsten Wert von 10 % Resorptionsdefizit\nausgegangen (vgl. BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.), hätte\nsich auf der Grundlage des festgestellten Alkoholkonsuns\n\n23\n\n-u-\n\nund eines stündlichen Abbaus von 0,1 %o eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o ergeben. Auch insoweit\nist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß\nsich die richtige Blutalkoholberechnung bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte,\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth und Dr. Granderath sind\nbeurlaubt und können deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-26/1-str-733-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-26/1-str-733-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.371937+00:00"}}