{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-26_1_StR_12_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-26","aktenzeichen":"1 StR 12/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_12/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Otto N EN aus KU, dort\ngeboren am EEE 1953,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 24, Februar 1987 in der Sitzung vom\n26. Februar 1987, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiäEEE\n\nals Verteidiger,\n\ndie Nebenkläger Fritz und Helga FEED\nsowie Andreas BE,\n\nRechtsanvelt um\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n35\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nNebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. August 1986\nwerden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. Der\nAngeklagte trägt die durch seine Revision den Nebenklägern erwachsenen\nnotwendigen Auslagen, die Nebenkläger\ntragen die durch ihre Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an Manuela B 0] ‚ mit der er eheähnlich\nzusammenlebte, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nund die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger\n(die Eltern und das Kind der Getöteten) beanstanden mit\nihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, daß\ndas Schwurgericht das Vorliegen eines Mordmerkmals -\nvor allem grausames Handeln - verneint hat. Beide Rechts-\n\nmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Verteidigung\ngeltend macht, daß das Schwurgericht im Hinblick auf\n\ndie mögliche Täterschaft einer dritten Person \"sämtliche\nSpurenakten\" - es seien weit über 200 gewesen - hätte\nbeiziehen und auswerten müssen, entspricht nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt\ndie Angabe, welche konkreten - für den Angeklagten\ngünstigen - Tatsachen sich aus den Spurenakten ergeben\nund auf Grund welcher Umstände das Schwurgericht davon\nhätte wissen müssen (vgl. BGHSt 30, 131, 138, 143).\nKenntnis vom Inhalt der dem Gericht nicht vorliegenden\nSpurenakten hätte sich die Verteidigung außerhalb des\nStrafverfahrens verschaffen können (BVerfGE 63, 45, 66,\n69). Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Tatrichter\nzu weiteren Beweiserhebungen gedrängt gewesen wäre; mit\nden vom Angeklagten selbst gegebenen Hinweisen befaßt\nsich das angefochtene Urteil (vgl. UA S. 37/38).\n\n2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.\n\na) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß es der\nAngeklagte war, der am 20. Januar 1984 zwischen 5.15\nund 5.30 Uhr Frau BB in der gemeinsamen Wohnung getötet hat. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte\nlediglich erklärt, sie nicht getötet zu haben; im Übrigen\nmachte er zur Sache keine Angaben. Entgegen der nicht\nnäher begründeten Meinung der Revision können die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht ihn als überführt\nansieht, nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.\nSeine Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für das\nRevisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge hin\n\nnur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHSt 10,\n208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983,\n277, 278). Weder solche noch andere Mängel enthält\ndas angefochtene Urteils Auf Grund einer eingehenden\nGesamtwürdigung aller für und gegen die\nTäterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände\n\n(UA S. 15 bis 74) ist das Schwurgericht zu der\nÜberzeugung gelangt, daß er die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Diese Überzeugungsbildung\nberuht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage,\n\n-so daß hier nicht die Rede davon sein kann, bei den\nvom Tatrichter gezogenen Schlüssen handele es sich\nletztlich um bloße Vermutungen (vgl. BGH NStZ 1981,\n33; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85).\nFür den Angeklagten kommt ein nachvollziehbares Motiv\nin Betracht; Anlaß zur Tat kann gegeben haben, daß\nFrau Bi dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat\nerklärte, sich von ihm trennen zu wollen; dadurch\nwäre er sowohl in finanzieller als auch in familiärer\nHinsicht in größte Schwierigkeiten geraten (UA S. 72).\nAuch mit naheliegenden Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs setzt sich das Schwurgericht in der\ngebotenen Weise auseinander. Es befaßt sich damit,\ndaß der Angeklagte - der ein Interesse daran hatte,\nden Tatort auf dem schnellsten Weg zu verlassen\n\n(UA S. 60) - kurze Zeit nach Begehung der Tat in\neinem unauffälligen Zustand zur Arbeit erschienen\nist. Das begründet aber, wie das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausführt, keine unüberwindbaren Zweifel an\n\nseiner Täterschaft. Denn die sehr hohe affektive\nGeladenheit des Täters, für die nach Darlegung\ndes Sachverständigen Prof. Dr. MB das Tatbild\nspricht, kann sich durch die beabsichtigte und\nerreichte Tötung des Opfers entladen haben. Es\nentspricht der Lebenserfahrung, daß gerade bei\nTötungsdelikten der Affekt nach begangener Tat\nin kurzer Zeit abklingen kann (vgl. BGH, Beschl.\nvom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80). Das Schwurgericht hält für erwiesen, daß der bereits früher\ndurch Aggressionstaten in Erscheinung getretene\nAngeklagte - der seine Ehefrau wiederholt miB-\nhandelt und bedroht hatte (UA S. 8) und explosiv\nzu reagieren vermag - in der Lage ist, einen\nErregungszustand sehr schnell wieder abzubauen\n(vA S. 61/62).\n\nb) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nII. Revision der Nebenkläger\n\nDie Sachrüge, mit der die Nebenkläger die Verurteilung wegen Mordes erstreben, ist unbegründet.\n\n4. Die Annahme des Schwurgerichts, es sei nicht\nfeststellbar, daß der Angeklagte grausam im Sinne des\n§ 211 Abs. 2 StGB handelte (vA S. 79/80), begegnet\nkeinen durchgreifenden Bedenken.\n\na) \"Grausam\" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser,\nunbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder\n\nSs\n\nDauer über das für die Tötung erforderliche Maß\nhinausgehen (BGHSt 3, 180; 3, 264; BGH, Urt. vom\n\n17. April 1973 - 5 StR 118/73 - bei Dallinger MDR\n1974, 14; BGH NStZ 1982, 379; Jähnke in LK 10. Aufl.\n\n§ 211 Rdn. 55; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\n§ 211 Rdn. 27).\n\nWie das Schwurgericht nicht verkennt, ist das\näußere Tatbild dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte - insbesondere durch die Vielzahl von Messerschnitten und die immerhin einige Zeit andauernde\nTodesangst - Frau BEE besondere Schmerzen zugefügt\nhat. Zu Recht führt es strafschärfend an, die Tatausführung grenze \"nahe an Grausamkeit\" und trage Züge\n\"hoher Brutalität\" (UA S. 82/83). Gleichwohl hat es\nim sub jekti ven Bereich Zweifel am Vorliegen dieses Mordmerkmals nicht überwinden können.\nEin das Urteil gefährdender Rechtsirrtum tritt dabei\nnicht zutage.\n\nb) Allerdings kann dem Schwurgericht nicht gefolgt\nwerden, soweit es meint, an einer grausamen Gesinnung\nfehle es immer dann, wenn die überraschende Gegenwehr\ndes Opfers den Täter zu einer Vielzahl von qualvollen\nMesserstichen \"zwingt\" (so Horn in SK § 211 Rdn. 43;\nvgl. Schmidhäuser, Gesinnungsmerkmale im Strafrecht -\n1958 - S. 238/239). Erkennt der Täter, daß durch die\nArt der Tatausführung das Opfer übermäßige Schmerzen\nerleidet, und verfolgt er trotzdem sein Tötungsziel\nweiter, so kann dies den Vorwurf grausamen\nHandelns rechtfertigen. Wie die Reaktion des Täters\nauf das Abwehrverhalten des Opfers zu bewerten ist,\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.\n\nc) Im vorliegenden Fall ist aber entgegen der\nAuffassung der Nebenkläger dem Urteilszusammenhang\nzu entnehmen, daß grausames Handeln aus einem anderen\nGrunde nicht nachgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs kann die Tat ihres an sich grausamen Charakters dadurch entkleidet werden, daß der\nTäter zu ihr infolge einer heftigen Gemütsbewegung\noder durch hochgradige Erregung hingerissen worden\nist (BGH, Urt. vom 12. Oktober 1954 - 5 StR 464/54 -\nbei Pfeiffer/Maul/Schulte § 211 Anm. 8; BGH, Urt.\nvom 20. Januar 1970 - 1 StR 594/69 - bei Dallinger MDR\n1970, 383; BGH, Urt. vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76\nsowie Beschl. vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80; vgl.\nauch BGH, Urt. vom 21. August 1980 - 4 StR 346/80).\nEntlädt sich also in der qualvollen Tötung erst der\nAffektstau, der zur Tat führte und zu dem das Verhalten\ndes Opfers beigetragen hat, so stellt dieser Umstand\ndas Merkmal einer grausamen Gesinnung in Frage (Otto\nZzStW 83 - 1971 - S. 64/65). Das Schwurgericht, das\nkeinen Beweis für ein besonders verwerfliches Motiv\ndes Angeklagten gefunden hat, hält diesem zugute, daß\ner - möglicherweise im unmittelbaren Anschluß an\neine Auseinandersetzung, bei der Frau Bi erklärte,\nsich von ihm trennen zu wollen - in sehr starker\nErregung handelte, wenn dies auch keine erhebliche\nVerminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB zur Folge hatte (UA S. 13/14; vgl. ferner\nUA S. 26 unten, 46, 61, 77/78; UA S. 82).\n\nEin solcher Erregungszustand schließt zwar grausames Handeln nicht notwendig aus. Doch vermag er zur\n\n35\n\ninneren Tatseite gewichtige Zweifel zu begründen,\nwie sie im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommen.\n\n2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Schwurgericht an,\nauch sonst liege kein Mordmerkmal vor.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-26/1-str-12-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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