{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-24_1_StR_698_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-26","aktenzeichen":"1 StR 698/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Wer bewirkt, daß sein Führerschein mit falschem\nGeburtsdatum ausgestellt wird, begeht mittelbare\n\nFalschbeurkundung.\n\nb) Zur Frage des Vermögensvorteils bei § 272 StGB.","text_plain":"677\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 271, 272\n\na) Wer bewirkt, daß sein Führerschein mit falschem\nGeburtsdatum ausgestellt wird, begeht mittelbare\n\nFalschbeurkundung.\n\nb) Zur Frage des Vermögensvorteils bei § 272 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - 1 StR 698/86 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_698/86 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pferdehändler Werner H WEB aus “EB,\ngeboren am EEE 1935 in TEEN,\n\nwegen Mißbrauchs von Titeln u.a.\n\nar 32\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 24. Februar 1987 in der Sitzung vom 26. Februar 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte B\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n627\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 12. August 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Mißbrauchs von\nTiteln, versuchter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, falscher Verdächtigung und Nötigung zu der Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nIl. Der Schuldspruch bedarf der Erörterung nur,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist. Der Angeklagte, dem früher einmal die Fahrerlaubnis erteilt,\ndann aber wieder entzogen worden war, hatte beim Land-\n\n-L-\n\nratsamt die Erteilung eines krsatzführerscheins beantragt. Er hatte hierbei seinen Namen richtig angegeben,\nhatte aber als Geburtsdatum \"ge (statt zutreffend:\n\"05.@B') genannt, damit die Anfrage beim Verkehrszentralregister - wie es tatsächlich auch geschah - den Entzug der Fahrerlaubnis nicht offenbaren sollte. Weil der\nBeamte die falsche Angabe aus anderem Grund durchschaute,\nunterblieb die Aushändigung des mit dem falschen Geburtsdatum versehenen Ersatzführerscheins.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob in solchem Fall § 271 StGB verletzt ist; die\nEntscheidung hängt davon ab, ob der Führerschein hinsichtlich des Geburtsdatunms des Inhabers öffentlichen Glauben\ngenießt, also mit Beweiswirkung für und gegen jedermann\nausgestattet ist. In der Entscheidung BGH NJW 1955, 839\nist ausgesprochen, der Führerschein genieße \"hinsichtlich\nder in ihm eingetragenen akademischen Grade seines Inhabers\" (hier: des Doktortitels) nicht öffentlichen Glauben.\nHieraus hat das Oberlandesgericht Hamm (VRS 21, 363) gefolgert, auch der Erwerb des Führerscheins unter falschem\nNamen stelle keine mittelbare Falschbeurkung dar. Diese\nEntscheidung ist, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel\ngezogen worden; sie wird in Kommentaren (freilich ohne\nweitere Erörterung) zustimmend angeführt, wobei sie\nmitunter allgemein auf \"die Personalien\" erstreckt wird\n(Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 271 Rdn. 10; Tröndle\nJR 1973, 205 und in LK 10. Aufl. § 271 Rdn. 44; Cramer\nin Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 271 Rdn. 22; Lackner, StGB 16. Aufl. § 271 Ann. 3).\n\nNach Auffassung des Senats kann durch die Angabe\neines falschen Geburtsdatums für den Ersatzführerschein\n(der eine Neuausfertigung des Führerscheins ist, vgl.\n\n-5- 22\n\nDienstanweisung zu § 10 StVZO, abgedruckt bei Jagusch/\nHentschel, Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. StVZO § 10\nRdn. 1 a) mittelbare Falschbeurkundung begangen werden.\n\nNach einhelliger Meinung ist der Führerschein\n- insoweit deutlich unterschieden vom Kraftfahrzeugschein, vgl. BGHSt 22, 201 - öffentliche Urkunde \"mit\nBeweiswirkung für und gegen jedermann hinsichtlich der\nErteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, daß der augenblickliche Besitzer mit der im\nFührerschein bezeichneten Person identisch ist\" (BGHSt\n25, 95, 96 m. w. Nachw. und Anm. Tröndle JR 1973, 205).\nDabei ist dem Umstand Rechnung getragen, daß der Führerschein nicht nur im amtlichen Verkehr (insbesondere bei\npolizeilichen Kontrollen), sondern auch im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung hat, so bei der Prüfung des\nArbeitgebers oder Autovermieters, ob der Arbeitnehmer\noder Mieter die Fahrerlaubnis hat, und überhaupt stets\ndann, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs einem anderen\ndessen Führung gestattet. Um beiden Beweisanforderungen\nnachkommen zu können, bedarf es individualisierender\nHinweise auf den berechtigten Inhaber. Zu ihnen gehört\nwesentlich der Geburtstag. Er ist vom Gesetz - als\nFührerschein dürfen nur nach gesetzlichem Muster hergestellte Vordrucke verwendet werden, § 10 Abs. 1 Satz 1\nStVZO - neben anderen Merkmalen (zu denen auch das Lichtbild gehört) dazu ausersehen, die \"im Führerschein bezeichnete Person\" zuverlässig zu beschreiben; das entspricht der Verkehrsauffassung.\n\nZu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht Hamm\nauf BGH NJW 1955, 839. Dort wird - im Gegenteil - die\nerwähnte zweifache Beweiswirkung des Führerscheins gerade aus der Tatsache gefolgert, \"daß er nach dem vorge-\n\n-6 -\n\nschriebenen amtlichen Muster (Anlage zur StVZO) Angaben\nüber die Person des Inhabers und sein Lichtbild enthält\"\n(aaO S. 840). Ob im Einzelfall diese Angaben ausreichen,\ndie Person mit letzter Sicherheit zu kennzeichnen, oder\nob weitere Nachforschung geboten ist, ist eine andere\nFrage und ändert nichts daran, daß das nach gesetzlicher\nVorschrift aufzunehmende Geburtsdatum öffentlichen Glauben genießen soll, weil der Führerschein nur in diesem\nFall die ihm zugedachte Aufgabe erfüllen kann. Zum einen\ngeht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, die vorgeschriebenen Angaben reichten für den Regelfall zur\nKennzeichnung der Person aus. Zum anderen aber kann selbst\nderjenige, der nach Vorlage des Führerscheins an der Personenidentität noch zweifelt — was insbesondere bei Lichtbildern vorkommen Kann, die infolge Zeitablaufs oder aus\nanderen Gründen den Inhaber nicht zuverlässig erkennen\nlassen - und deshalb zusätzlich Einblick in den Personalausweis nimmt, nur dann Gewißheit über die Person gewinnen, wenn er davon ausgehen kann, die zur Individualisierung bestimmten Angaben im Führerschein seien richtig;\nnur in diesem Fall der Datengleichheit ist gewährleistet,\ndaß sich beide Ausweise auf dieselbe Person beziehen.\n\nDagegen verlangt das Gesetz die Angabe akademischer\nGrade im Führerschein nicht. Deshalb bezieht sich der öffentliche Glaube nicht auf sie; mehr hat der Bundesgerichtshof (aa0) nicht entschieden.\n\nDie Fragestellung, ob der Führerschein dazu bestimmt\nist, die Personalien des Inhabers zuverlässig wiederzugeben, kann zur Lösung des vorliegenden Falles nichts beitragen. Vielmehr geht es - umgekehrt - darum, durch bestimmte Merkmale mit großer Unterscheidungswirkung den Inhaber zuverlässig zu individualisieren; das geschieht\n\n- 7- =\n\njedenfalls auch durch den Geburtstag. Das Landgericht\nhat den Angeklagten daher zu Recht der versuchten mittelbaren Falschbeurkundung für schuldig befunden. Ob\ndieser Tatbestand auch dadurch verletzt wäre, daß der\nAngeklagte den vorhergegangenen Entzug der Fahrerlaubnis verschwieg, kann dahinstehen (vgl. OLG Köln NJW 1972,\n1335; BayObLG VRS 15, 278; BGHSt 25, 95 und 33, 190).\n\n2. Unbedenklich ist schließlich die Verurteilung\nnach der qualifizierenden Vorschrift des § 272 StGB. Der\nAngeklagte wollte durch sein Vorgehen \"die Kosten einer\nneuen Führerscheinprüfung bzw. eines Chauffeurs sparen\"\n(UA S. 7); Zweck der herbeizuführenden falschen Beurkundung war, \"daß ihm ohne die Kosten einer neuen Führerscheinprüfung ein Ersatzführerschein ausgestellt werde\"\n(UA S. 12). Die Besonderheit dieser Fallgestaltung liegt\ndarin, daß der Angeklagte seine Vermögenslage nicht, wie\ndas in der Regel der Fall ist, mit Hilfe und unter Benutzung der falschen Beurkundung günstiger gestalten\nwollte, sondern daß er sein Geburtsdatum falsch angab, um\nüberhaupt einen Ersatzführerschein zu erhalten und eben\ndadurch Unkosten zu ersparen.\n\nDie in § 272 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht des\nTäters muß sich nach dem Wortlaut nicht auf den Gebrauch\nder auf dem Wege des § 271 StGB erlangten Urkunde, sondern auf die \"vorbezeichnete Handlung\" beziehen; das ist\ndie in § 271 StGB beschriebene Tätigkeit. Schon das\nReichsgericht hat hieraus geschlossen (in einem Fall, in\ndem ein Student gegen Belohnung unter dem Namen eines\nSchülers die Reifeprüfung ablegen sollte, RGSt 18, 145),\nes genüge, daß die in § 271 StGB geschilderte Jat als\nMittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen solle,\nwas der Fall sei, wenn sie im Bewußtsein des Täters mit\n\n-8-\n\neinem erstrebten Vermögensvorteil im Zusammenhang\n\nstehe; auch dann sei der verbrecherische Wille auf den\nVermögensvorteil als ursächliche Folge der Tat gerichtet. Der Senat schließt sich dem an. Die Auslegung ist\nauch mit dem Sinn der Vorschrift zu vereinbaren. Der\nGesetzgeber konnte davon ausgehen, daß der Anreiz zur\nmittelbaren Falschbeurkundung besonders groß sei, wenn\ndie Handlung des § 271 StGB die wirtschaftliche Lage\n\ndes Täters günstiger gestalte, und dem durch erhöhte\nStrafdrohung zu begegnen trachten (vgl. RG aa0 S. 148).\nIm vorliegenden Fall war Motiv des Angeklagten, auf dem\nvon ihm beschrittenen Weg ein zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendiges Legitimationspapier in Besitz zu bekommen, ohne die dafür sonst erforderlichen erheblichen\nUnkosten aufwenden zu müssen. Die Falschbeurkundung sollte also in ursächlichem Zusammenhang mit einem erstrebten\nVermögensvorteil stehen; sobald sie vollendet war, stellte sich die wirtschaftliche Lage des Angeklagten günstiger dar als zuvor.\n\nIII. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat hinsichtlich aller Taten zu Lasten\ndes Angeklagten gewertet, \"daß er schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und zwar u.a.\nwegen Diebstahl und Betrug, sowie auch wegen falscher\nVerdächtigung, wenn auch alle Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden waren\" (UA S. 17). Strafschärfend kann in solchem Fall allenfalls die - vergebliche — Warnung sein, die auch von einem eingestellten Verfahren ausgehen kann (vgl. zur Warnfunktion der zugestellten Anklage BGH, Urt. vom 13. August 1986 - 2 StR\n291/86). Dafür bedarf es aber näherer Darlegung der Umstände. Dem Urteil ist noch nicht einmal zu entnehmen,\nob der Angeklagte in jenen Verfahren überhaupt gehört\n\n9. 677\n\noder wenigstens von der Einstellung unterrichtet wurde\n(vgl. § 170 Abs. 2 StPO). Das nötigt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird\nklarzustellen haben, von welchem Strafrahmen er in den\nFällen II 3 und 4 ausgeht. Die bloße Erwägung, hier werde der Versuch \"strafmildernd\" berücksichtigt, reicht\nnicht aus, zumal im Fall II 3 des Urteils § 272 Abs. 2\nStGB nicht erwähnt ist. Sollte wiederum eine Einzelfreiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt werden, so\nwird § 47 StGB zu beachten sein.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-26/1-str-698-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-26/1-str-698-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.215860+00:00"}}