{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-24_1_StR_615_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-24","aktenzeichen":"1 StR 615/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 615/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Bernhard CE zus TEE, zeboren am\nee\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1987\nin der Sitzung am 26. Februar 1987, an denen teil-\n\ngenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\ndie\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nSchauenburg,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nUlsaner,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung vom\n24. Februar 1987,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung am\n26. Februar 1987\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte in der Verhandlung vom\n24. Februar. echtsanwalt GER\nhts-\n\nanwa als\nVerteidiger des Angeklagten in der Verhand-\n\nlung vom 24. Februar 1987,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbesmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 7. März 1986 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges\nund versuchten Betruges (Fälle II 2,\n3, 4) verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Tagessatzhöhe\nim Falle der Verurteilung wegen unerlaubter Werbung (II 6);\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 3, 4 wegen versuchten Betruges verurteilt ist;\n\nb) soweit der Angeklagte in den Fällen\nv1, 2, 3, 4, 6, 9 freigesprochen\nworden ist;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Werbung (§ 4 Abs. 1 UWG), Betruges und versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen zu 100 DM verurteilt.\nund ihn vom Vorwurf des Betruges in weiteren neun Fäl-\n\nlen freigesprochen.\n\n1) Der Angeklagte ist promovierter Jurist; seit\n1978 erstattete er Medizinschadengutachten vornehmlich\nfür Patienten, die sich durch eine medizinische Behandlung geschädigt fühlten. Dazu hatte er zusammen mit\neinem Chirurgen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts\ngegründet und die unter der Bezeichnung \"Tl für\nKu: ER CBR wissenschaftliche Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft gutachtender Ärzte. Verantwortlich: Dr. jur. Bernhard GEN, Dr. med. Otto\nNIE ...\" im Geschäftsverkehr aufgetreten war. Auch\nnach dem Ausscheiden von Dr. NIMM im Jahr 1980 behielt der Angeklagte diese Bezeichnung zunächst bei. Ab\n1982 bis Mitte 1985 verwendete er dann die Bezeichnung\n\"TG für No ec. Verantwortlich: Dr. Bernhard CB nit Ärzten\". Das \"Tg\"\nbetrieb jedoch der Angeklagte - mit einigen Hilfskräften -\nallein und ohne ärztliche Beteiligung, wenn er auch gelegentlich in einzelnen Fällen ärztlichen Rat einholte.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen der Verwendung\ndieses Briefkopfes der unerlaubten Werbung gemäß\n§ 4 Abs. 1 UWG schuldig gesprochen.\n\n2) Als Betrug (Fall II 2 Lg hat die Kanmer gewertet, daß der Angeklagte dem Zeugen Li\nund seinem Rechtsanwalt Dr. co unter der Vorspliegelung, es handele sich um das ausdrücklich bestellte fachärztliche Gutachten, ein von ihm allein\nerstelltes Gutachten übersandte und von dem Zeugen\nLEER das Entgelt von 1.395,47 DM entgegennahn.\n\n3) In zwei Fällen (II 3 BB und II 4 Zei)\nhat das Landgericht versuchten Betrug angenommen;\nder Angeklagte übersandte wiederum von ihm selbst\nangefertigte Gutachten als die bestellten ärztlichen\nGutachten. Von der Zeugin BEE erhielt er zwar das\nHonorar von 1.105,47 DM; weil die Zeugin jedoch das\nGutachten auch bezahlt hätte, wenn sie gewußt hätte,\ndaß ein Jurist das Gutachten - mit dem sie zufrieden\nwar und über dessen Verwendbarkeit in einem Prozeß sie\nsich zu keinem Zeitpunkt Gedanken machte -— erstellt\nhatte, fehlte es nach Auffassung der Strafkammer an\neinem Irrtum der Zeugin BE. Dem Umstand, daß der\nProzeßvertreter der Zeugin, Rechtsanwalt 31ER,\nnur ein ärztliches Gutachten für verwertbar hielt, hat\nCie Strafkammer keine entscheidende Bedeutung beigemessen.\n\nDer Zeuge Be} leistete außer einem Vorschuß von\n\n350 DM keine Zahlung; er bemerkte sofort, daß das übersandte Gutachten nicht das bestellte fachärztliche Gutachten war. Die Vorschußleistung erbrachte er nach den\n\nDarlegungen des Landgerichts zu einem Zeitpunkt, als\nder Angeklagte noch keine Täuschungsabsicht hatte;\ndeshalb hat die Strafkammer auch insoweit keinen vollendeten Betrug angenommen.\n\n4) Von dem Vorwurf, in neun weiteren Fällen\n(V 1 bis 9) die jeweiligen Auftraggeber durch die Übersendung von Gutachten bzw. gutachterlichen Vorbescheiden getäuscht und damit - bis auf einen Fall (V 5 IG\nKaiserslautern) - die Auszahlung des Honorare betrügerisch erlangt zu haben, hat das Landgericht den An- .\ngeklagten freigesprochen.\n\na) In den Fällen V 1, 2 und 3 liegt nach Ansicht\nder Strafkammer kein Betrug vor, weil die Auftraggeberinnen, die Zeuginnen A, Al und Bo, keine\nkonkreten Vorstellungen über die Art des Zustandekonmens und die Verwendung der Gutachten hatten; eine möglicherweise gegenüber den Prozeßvertretern vorgenommene\nTäuschung darüber, daß die Gutachten nicht von Ärzten\nstammten oder unter ihrer Mitwirkung erstellt wurden,\ngenüge nicht, weil die Prozeßvertreter keine Vermögensverfügung. vorgenommen hätten.\n\nb) Im Fall V 4 (So) hatte der Zeuge\nDr. So ein \"ärztiiches Gutachten für das\nGericht\" in Auftrag gegeben; der Angeklagte hatte ihm\ndarauf ein in Zusammenarbeit mit einer seit 1972 nicht\nmehr praktizierenden Allgemeinärztin, Frau Dr. med.\nKO, erstelltes Gutachten übersandt, mit dem\nder Zeuge auch noch zufrieden war, als es vom Gericht\nim Hinblick darauf, daß es von einem Juristen erstellt\nwar, nicht akzeptiert wurde. Ohne die Mitwirkung von\n\nFrau Dr. KEEP näner darzutun, verneint die Kammer\n\neinen Betrugsvorsatz des Angeklagten, weil er geglaubt habe, die vertraglich vereinbarte Leistung\n\nzu erbringen.\n\nc) Im Fall V 5 wurde der Angeklagte durch Beweisbeschluß des Landgerichts Kaiserslautern mit der\nErstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach Übersendung eines gutachterlichen Vorbescheides teilte der\nAngeklagte dann aber mit, sein Institut verfüge nicht\nüber die genügende Sachkunde.\n\nd) Im Fall V 6 stellt das Landgericht fest, daß\nder Auftraggeber, der Zeuge EEE, davon ausging,\ndaß Ärzte das übersandte Gutachten angefertigt hätten,\nund eine Täuschung des Zeugen durch den Angeklagten\nnaheliege. Jedoch habe der Angeklagte geglaubt, das\nvertraglich vereinbarte \"sachverständige Gutachten\"\nzu liefern; daran, daß der Zeuge ein anderes Gutachten\ngewollt habe, habe der Angeklagte nicht gedacht.\n\ne) Im Fall V 7 hatte die Zeugin EM ein\nRechtsgutachten in Auftrag gegeben und erhalten; im\nFall V 8 durfte der Angeklagte davon ausgehen, daß\nder Zeuge ve eine rechtliche Bewertung in der Form\neines gutachterlichen Vorbescheides wünschte.\n\nf) Im Fall V 9 hatte sich der Angeklagte bereit\nerklärt, unter Mitwirkung des Frauenarztes Dr. med. El\nSCEEEER ein Gutachten zu erstellen; die Auftraggeberin,\ndie Zeugin VER, sollte sich zunächst von diesem\nArzt untersuchen lassen. Ohne daß diese Untersuchung\nstattgefunden hatte, übersandte der Angeklagte ein von\nihm allein erstelltes Gutachten. Nach den Feststellungen der Kammer glaubte der Angeklagte, der Zeugin mit\n\ndem von ihm allein verfaßten \"sachverständigen Gutachten\" dienen zu können; er sei sich nicht bewußt\ngewesen, daß die Zeugin das übersandte Gutachten nicht\nals die vertraglich vereinbarte Leistung ansehen würde.\n\n5) An einer Verurteilung des Angeklagten wegen\nErpressung gegenüber der Zeugin VB nat sich die\nStrafkammer gehindert gesehen, weil dieser Vorgang von\nder zugelassenen Anklage nicht erfaßt sei. Der Angeklagte\nhatte die Rückgabe der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an die Zeugin VW erfolgreich davon abhängig\ngemacht, daß diese zuvor einen Betrag von 2.000 DM be-\n\nzahlte.\n\nII. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, der Verurteilung wegen unerlaubter Werbung stehe\nein Verfolgungshindernis entgegen, weil die Strafkammer\nzu Unrecht von einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ausgegangen sei; im übrigen erhebt er die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision dagegen, daß der Angeklagte in den Fällen II 3\n(BEE) und II 4 (BEE) nicht wegen vollendeten Betruges\nverurteilt worden ist, und gegen die Freisprüche. Darüber\nhinaus macht sie geltend, die Strafkammer habe den Angeklagten auch wegen Erpressung verurteilen müssen. Die\nRevisionen haben jeweils mit der Sachrüge teilweise\nErfolg.\n\n1) Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt\nworden ist; ferner im Ausspruch über die Tagessatzhöhe.\nIm übrigen ist sie unbegründet.\n\na) Die Verurteilung in den Fällen II 2 (LE),\nII 3 (B ) und II 4 (Be) hat keinen Bestand, weil\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite unklar und\nwidersprüchlich sind.\n\nDie insoweit jeweils getroffene Feststellung,\nder Angeklagte habe bei der Übersendung des Gutachtens den Eindruck erwecken wollen, es läge das bestellte ärztliche Gutachten vor (UA S. 16, 24, 26),\ngibt zwar für sich gesehen zu rechtlichen Einwänden\nkeinen Anlaß. Andererseits führt das Landgericht jedoch aus, der Angeklagte habe bei Vertragsschluß beabsichtigt, die \"vertragsgemäße Leistung, nämlich ein\nSachverständigengutachten des Instituts\" (UA S. 27, 34)\nzu erbringen.\n\nDiese Feststellung war zwar ersichtlich nur getroffen worden, um einem Hilfsbeweisamtrag nachzukommen, mit dem der Angeklagte das Fehlen eines Gesamtvorsatzes unter Beweis stellen wollte (UA S. 31). Doch\nändert das nichts an dem damit entstandenen Widerspruch;\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Vertragsschluß noch meinte, die vertragsgemäße Leistung erbringen\nzu können, und das auch wollte, bei Übersendung der Gutachten dagegen nicht mehr, sind nicht ersichtlich und\nnach Sachlage auch kaum denkbar. Die Strafkammer legt\nauch nicht dar, woraus der Angeklagte entnommen hätte,\ndie vertragsgemäße Leistung habe zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses in der Erstellung eines Gutachtens ohne Mitwirkung von Ärzten bestanden, obwohl\njeweils ein ärztliches Gutachten vereinbart war.\n\nb) Im Fall II 2 ist zudem nicht hinreichend erörtert,\nob die Vermögensverfügung des Auftraggebers durch eine\nTäuschungshandlung des Angeklagten verursacht wurde. Daß\nder Angeklagte anstatt des vereinbarten ärztlichen Gutachtens ein juristisches übersandt hatte, war dem Auftraggeber und seinem Rechtsanwalt nicht verborgen geblieben (UA S. 17); warum dennoch das - später zurückgefor-\n\n- 10 - BI\n\nderte - Honorar bezahlt wurde, bleibt unklar.\n\n2) Keinen Bedenken begegnen dagegen der Schuldspruch wegen unerlaubter Werbung sowie der Strafausspruch hinsichtlich der Zahl der Tagessätze.\n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der\nVerurteilung in diesem Fall stehe entgegen, daß das\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Erhebung der Anklage das öffentliche Interesse an der\nStrafverfolgung bejaht; daran ist das Gericht gebunden (vgl. v. Stackelberg in KK § 376 Rdn. 3).\n\nb) Die Verwendung des Briefkopfes \"Tl für\nMeED- 5. Verantwortlich: Dr. Bernhard GW nit Ärzten\" (UA S. 27) hat das Tatgericht\nim Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unerlaubte Werbung i. S. von § 4\nAbs. 1 UWG gewertet. Zu Unrecht macht die Revision\ngeltend, die Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht\nvor, weil der Angeklagte sich durch die Verwendung\ndes Briefkopfes keine Vorteile gegenüber Mitbewerbern\nam Markt verschaffen wollte. Auf die Frage eines tatsächlich bestehenden Wettbewerbes kommt es bei § 4\nAbs. 1 UWG nicht an; es reicht aus, daß die Eigenschaften\ndes angebotenen Produktes selbst besonders in Erscheinung\ntreten sollen, so daß sie einen Anreiz zum Erwerb bilden\n(BGHSt 27, 293 m.w.N.). Der Anschein eines besonders\ngünstigen Angebotes i. S. von § 4 Abs. 1 UWG liegt schon\ndann vor, wenn durch das Mittel der unwahren Angabe die\nVorteile des Angebotes in den Augen des Publikums besonders in Erscheinung treten (Lampe in Festschrift für\nLange 1976 S. 455, 473). Günstig ist dabei nicht nur\n\n- 11 -\n\netwas, was materiell vorteilhaft erscheint, sondern\nauch dasjenige, was die geistigen und die ideellen\nBedürfnisse des Abnehnmers zu befriedigen verspricht\n(vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche\nNebengesetze, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n§ 4 Anm. III 2 bm. Nachw.). So lag es hier: Der Angeklagte wollte mit der Fassung des im Geschäftsverkehrs benutzten Briefkopfes den Anschein hervorrufen,\ndaß sein auf Medizinschadensfälle spezialisiertes\nInstitut unter ärztlicher Verantwortung für die Beurteilung der Problemfälle besonders qualifiziert sei\n\n(UA S. 29, 41).\n\nSoweit die Revision geltend macht, der verwendete\nBriefkopf sei inhaltlich nicht zur Irreführung geeignet gewesen, übersieht sie, daß es Aufgabe des Tatrichters ist festzustellen, welche Vorstellungen der in\nBetracht kommende Personenkreis über die Bedeutung der\nbeanstandeten Angaben hat. Das Revisionsgericht ist an\ndiese Feststellung gebunden und kann nur prüfen, ob\nder Tatrichter bei der Ermittlung der Auffassung dieses\nPersonenkreises von zutreffenden rechtlichen Erwägungen\nausgegangen ist (Fuhrmann aaO Anm. II 2 c bb). Nach\ndiesem Maßstab sind die Erwägungen des Landgerichts -\nnicht zu beanstanden, wonach insbesondere die Patienten davon ausgegangen sind, für das Institut seien\nneben dem Angeklagten auch Ärzte verantwortlich gewesen. Ob diese Bewertung allein aus den Worten: \"Verantwortlich: Dr. CM nit Ärzten\" hergeleitet werden\nkönnte, kann dahinstehen. Die Kammer hat sich ersichtlich nicht nur auf diese Wortwehl gestützt, sondern den\nBriefkopf in seiner Gesamtheit gewürdigt (UA S. 27 bis\n29). Ihre Wertung ist nicht nur möglich, sondern auch\nnaheliegend.\n\n- 12 - SA\n\nc) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die von\nder Strafkammer für diesen Fall der Verurteilung\nausgesprochene Strafe, soweit die Tagessatzanzahl\nin Rede steht; aufzuheben war sie jedoch hinsichtlich der Tagessatzhöhe. Die Strafkamnmer führt dazu\nLediglich eus, der Tagessatz sei entsprechend den\nVermögensverhältnissen des Angeklagten auf 100 DM\nfestgesetzt worden (UA S. 54). Das genügt angesichts\nder nur knappen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht (UA S. 3). Die Strafkammer hätte sich insbesondere näher damit auseinandersetzen\nmüssen, welche Aufwendungen für den selbständig tätigen Angeklagten bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe\nabzusetzen sind (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl.\n\n$ LO Ran. 7).\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls teilweise begründet.\n\n1) Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit\nsie in dem Vorgehen des Angeklagten bei der Vereinbarung von Gutachtenaufträgen in allen Fällen jeweils\neinen vollendeten Eingehungsbetrug erblickt. In allen\nFällen war der Angeklagte mit der Erstellung seines\nGutachtens vorleistungspflichtig; die Honorierung der\nGutachten sollte erst nach deren Übersendung erfolgen.\n‘In solchen Fällen scheidet ein Eingehungsbetrug regelmäßig aus. Die Gefahr, daß der Vertragspartner aufgrund\nnicht erkannter Mängel der erbrachten Leistung seinerseits seine vertraglichen Pflichten erfüllt, genügt\ngrundsätzlich als konkrete Vermögensgefährdung im Sinne\ndes Betrugstatbestandes nicht (vgl. BGH Stv 1983, 330;\nBGH, Beschl. v. 23. August 1983 - 4 StR 430/83 - und v.\n\n- 13 -\n\n2. März 1983 - 3 StR 7/83; BGH, Urt. v.\n19. August 1981 - 2 StR 393/81; BGH, Beschl. v.\n4. Dezember 1974 - 2 StR 95/74 - bei Dallinger\n\nMDR 1975, 196).\n\nDie Revision hat aber in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aus anderen Gründen\nErfolg.\n\n2) Im Fall II 3 (BB) beanstandet die Revision\nzu Recht die Erwägung des Landgerichts, ein vollendeter Betrug scheide aus, weil es an einem Irrtum der\nAuftraggeberin, die mit dem Gutachten zufrieden war,\nfehle. Der Angeklagte hatte den Gutachtenauftrag vom\nRechtsanwalt der Zeugin BEP, dem Zeugen Bı,\nerhalten. Dieser benötigte ein neutrales ärztliches\nGutachten zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer\nSchadensersatzklage gegen einen Gynäkologen, der bei\nder Zeugin BB im Rahmen einer Gebärmutterentfernung\nmöglicherweise schuldhaft eine Harnleiterunterbindung\nverursacht hatte. Mit Hilfe des Gutachtens sollten die\nArgumente der Gegenseite entkräftet oder zumindest in\nFrage gestellt werden (UA S. 21). Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, warum das vom Angeklagten erstellte Gutachten bei der Zeugin den Anschein erweckte, zu diesem\nZwecke tauglich zu sein, und worauf die Zufriedenheit\nder Zeugin BER zurückzuführen war. Es ist normalerweise für einen juristischen Laien nicht durchschaubar,\nob ein Gutachten, das sein Rechtsanwalt für ihn in Auftrag gegeben hat, sachdienlich ist oder nicht. Das Landgericht hätte daher näher prüfen und erörtern müssen, ob\ndie Zufriedenheit der Auftraggeberin gerade darauf\nberuhte, daß der Angeklagte sie über die Verwendungsfähigkeit des Gutachtens getäuscht hatte.\n\n1a 674\n\n3) Der gleiche Mangel zwingt zur Aufhebung\n\nder Freisprüche in den Fällen V 1 (A), v2 (a1)\nund V 3 (BER). Auch in diesen Fällen wird das\nLandgericht näher prüfen müssen, worauf die Zufriedenheit der Bestellerinnen mit den vom Angeklagten erstellten Gutachten beruhte; nicht ausreichend zeklärt\nist insoweit auch, welche Art der Begutachtung geboten\nund vereinbart war; nur auf dieser Grundlage können\nauch tragfähige Feststellungen zur inneren Tatseite\n\ngetroffen werden.\n\n4) Im Fall II 4 (Be) ist neben den bereits\naufgezeigten Mängeln (vgl. II 1 a) zu beanstanden,\ndsß die Strafkammer nicht ausreichend erörtert, ob,\nwarum und mit welchen Vorstellungen der Auftraggeber\n-— abweichend von den sonstigen Fällen - einen Vorschuß\ngezahlt hat. Die fehlenden Feststellungen konnten für\ndie Frage, ob versuchter oder vollendeter Betrug vorliegt, von Bedeutung sein.\n\n5) Im Fall V 4 (BB) zent das Land-\n\ngericht davon aus, daß der Angeklagte sein Gutachten in Zusammenarbeit mit der Ärztin Dr. med. KW\nWEN erstellt hat (UA Ss. 46). Insoweit erscheint\njedoch zweifelhaft, ob die Ärztin sich ernsthaft an\nder Begutachtung beteiligt hat (UA S. 11); Worin\nihre Mitwirkung bestanden hat, teilt das Urteil nicht\nmit. Zudem steht in Frage, ob Frau Dr. KEN\ndie nach den vertraglichen Abmachungen vorausgesetzte\nKompetenz aufwies; nach den Feststellungen praktizierte sie seit 1972 nicht mehr (UA S. 11). Hätte Frau\nDr. KO nur zum Schein mitgewirkt, könnte in\nder Übersendung des Gutachtens als des vertraglich\ngeschuldeten Werks eine Täuschungshandlung des Angeklagten liegen. Daneben bedarf es auch hier weiterer\nPrüfung, ob der Auftraggeber nicht trotz seiner Zu-\n\n- 15 -\n\nfriedenheit mit der erbrachten Leistung getäuscht\nworden ist (vgl. oben III 2).\n\n6) Im Fell V 6 (EEE) zlaubte der Auftraggeber, daß Ärzte das bestellte und gelieferte Gutachten gefertigt hätten (UA S. 49); welche Art von\nGutachten ausdrücklich oder nach Sachlage vereinbert war, läßt das Lendgericht jedoch offen. In\njedem Fall sind hier ber die Feststellungen widersprüchlich; Einerseits soll der Angeklagte gemeint\nhaben, daß dem Auftraggeber mit dem Gutachten \"zumindest zur Prozeßvorbereitung gedient sei\", anscheinend also die vertraglich geschuldete Leistung\nnicht voll erbracht sei; andererseits habe der Angeklegte geglaubt, das vertraglich vereinbarte Gutachten zu liefern.\n\n7) Im Fall V 9 (VER) wer vereinbart, daß an\nder Begutachtung ein Facharzt mitwirken sollte (UA S. 51/\n52). Die vorgesehene Untersuchung unterhlieb jedoch aus\nıngeklärten Gründen. Warum der Angeklagte danach dennoch\nglaubte, er könne der Auftraggeberin nunmehr mit einem\nvon ihm allein verfaßten Gutachten dienen, bleibt un-\n\nklar.\n\n8) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die\nFreisprüche in den Fällen V 5 (Landgericht Kaiserslautern), V 7 (EEE una vs (WE. Im Fall v5\nwird zwar der Gutachtenauftrag nicht mitgeteilt,\nworin ein Mangel des Urteils liegt; doch ist der Angeklagte jedenfalls von einem möglichen Versuch des Betruges zurückgetreten; im Fall V 7 war ein Rechtsgutechten vereinbart, im Fall V 8 nahm der Angeklagte\ndas zumindest an.\n\n- 165 -\n\n9) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe\nGie Anklage im Fall V 9 (VO) nicht in ihrem\nstrafrechtlichen Umfang vollständig abgeurteilt;\nbei umfassender Würdigung hätte der Angeklagte\neuch wegen Erpressung verurteilt werden müssen. Zu\nRecht hat das Landgericht es nicht als vom angeklagten Tatvorwurf erfaßt angesehen, daß der Angeklagte nach Übersendung seines Gutachtens an die\nZeugin VB und nach zwischen ihnen entstandenen\nMeinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße\nErstellung des Gutachtens die Rückgabe der ihm übersandten Unterlagen von der Zahlung eines Honorars\nvon 2.000 DM abhängig gemacht hat (UA S. 52). In der\nAnklageschrift vom 8. Juli 1985 ist insoweit ausgeführt:\n\n\"Im April 1982 bestellten die Geschädigten\nGertrud und Helmut VE peim Beschuldigten ein ärztliches Gutachten zu einer Brustoperation für einen Preis von DM 2.000,-,\nwobei der Beschuldigte zusagte, ein Sachverständigen-Privatgutachten zu erstellen. Tatsächlich erstellte er am 23.6.1982 ein 'Sachverständiges Gutachten', welches er selbst\nverantwortete. Den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von DM 2.000,- haben die Geschädigten bezahlt.\"\n\nDamit war das von der Staatsanwaltschaft (und\nvom Landgericht) als Erpressung gewertete Vorgehen\ndes Angeklagten nicht Gegenstand der Anklage. Dies\nwäre nur der Fall, wenn die Betrugshandlungen und\ndie Erpressungshandlungen unmittelbar und dergestalt\ninnerlich verknüpft wären, daß keine von ihnen für\n\n3\n\n- 17 -\n\nsich allein verständlich abgehandelt werden könnte\nund ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als\nunnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1984 - 1 StR 750/84; BGH NStZ 1983, 87; Hürxthal\nin KK § 264 Rdn. 5 m.w.Nachw.). So liegt der Fall\nhier nicht. Die Erpressungshandlungen des Angeklagten folgten zeitlich dem Betrugsversuch nach und bedurften eines neu gefaßten Tatentschlusses, der das\nScheitern des vorangegangenen Betrugsversuchs voraussetzte. Bei dieser Sachlage vermag der Umstand, daß in\nder Anklage auch die (schließlich) erfolgte Zahlung\ngenannt ist, einen einheitlichen Lebensvorgang nicht\nzu begründen, zumal die Zahlung dem Betrugskomplex\nzugeordnet wurde.\n\nIV. Der Senat weist für die erneute Verhandlung\ndarauf hin, daß die Frage des Betrugsschadens weiterer Vertiefung bedarf. Der Umstand allein, daß an vom\nAngeklagten erstellten Gutachten kein Arzt mitgewirkt\nhat, begründet keinen Vermögensschaden bei den Auftraggebern, wenn die gelieferten Gutachten dem ausdrücklich\noder stillschweigend vereinbarten Vertragszweck entsprochen haben (vgl. BGHSt 16, 321; 220; BGH, Urt. v.\n2. April 1986 - 2 StR 723/85 - st. Rspr.).\n\nDie Frage, ob ein Schaden entstanden ist, hängt\nhier in erster Linie vom Verwendungszweck des Gutachtens ab. Sollte zunächst geklärt werden, ob beim Patienten durch die ärztliche Behandlung überhaupt ein\nSchaden entstanden war und auf welchen ärztlichen\nHandlungen oder Unterlassungen dieser Schaden beruhte,\nwar regelmäßig eine ärztliche Begutachtung geboten;\nsind die eingetretenen Schäden und die medizinischen\nAbläufe dagegen unstreitig, wird eine juristische\n\nA\n\n- 18 -\n\nBegutachtung sinnvoll sein. Welche Art von Begutachtung im Einzelfall geboten ist und damit\nvom Gutachter erbracht werden soll, ist zunächst\nGegenstand der Vereinbarung zwischen den Beteiligten; fehlen insoweit klare Abmachungen, ist\nder Inhalt des erteilten Auftrags durch Auslegung, der sich wesentlich am Sachstand der Auseinandersetzung des Auftraggebers mit seinem\n\nArzt zu orientieren hat, zu ermitteln. Der Angeklagte konnte nach den getroffenen Feststellungen\nnur juristische Gutachten erstatten, sei es, daß\ner einen unstreitigen Sachverhalt juristisch beurteilte, sei es, daß er Wege zur Aufklärung des\nSachverhalts oder typische Schadensabläufe aufzeigte, die Verteilung der Beweislast darlegte\noder Fragen der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes erläuterte. War diese Art der\nBegutachtung ausdrücklich vereinbart oder ergab\nsie sich aus der Auslegung des Vertrages, kommt\nein Schaden des Auftraggebers jedenfalls nicht deshalb in Betracht, weil der Angeklagte als Jurist\nden Auftrag übernommen hatte. War dagegen eine\närztliche Begutachtung vereinbart, war ein vom\nAngeklagten allein erstelltes Gutachten normaler-\n\n- 19 -\n\nweise für den Auftraggeber nutzlos; er hat einen\nSchaden erlitten, wenn er ein solches Gutachten\nhonorierte.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Grandersth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-24/1-str-615-86","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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