{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-17_1_StR_732_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-17","aktenzeichen":"1 StR 732/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| EG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 732/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen _\n\nWinfried Robert Bruno PB ÜBEN , geboren am\n\nGER 1935 in zei, in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Kindesentziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1987, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\neo\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Hof\nvom 26. September 1986 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\ndurch diese Revision entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt insbesondere, daß die Strafkammer keinen besonders schweren Fall der Kindesentziehung angenommen hat.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafe\nund die ihr zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen\nsind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Tatgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB abgelehnt. Bei der Frage,\nob eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, handelt\nes sich um eine dem Tatgericht obliegende Entscheidung\nim Rahmen der Strafzumessung. Es hat auf der Grundlage\ndes umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung\n\nvon der Tat und von dem Täter gewonnen hat, die\nwesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.\nDas Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden\nist, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB\nobliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen\nden Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich\ndie Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß\nsie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rechtspr.; vgl. z.B.\nBGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465). Keiner\nder erwähnten Fehler liegt hier vor. Das Landgericht\nhat sämtliche von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Einzelumstände in seine Prüfung einbezogen.\nSeine im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung vorgenommene\nWertung einerseits der belastenden, andererseits der\nstrafmildernden Momente ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden, mag auch die schließlich gefundene\nStrafe recht milde sein. Insbesondere trifft die\nAuffassung der Beschwerdeführerin, bestimmte von\n\nihr als besonders schwerwiegend betrachtete Umstände\ndes Sachverhaltes hätten indizielle Bedeutung für die\nAnnahme eines besonders schweren Falles der Kindesent-\n\nziehung, nicht zu.\n\nDer Senat hat das Urteil auf das gemäß § 301 StPO\nauch zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel\nder Beschwerdeführerin hin auch insoweit überprüft,\nDiese Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts,\n\nSchauenburg ‚.. Kuhn\nGranderath\n\nv. Gerlach\n\n>o\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-17/1-str-732-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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