{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-10_1_StR_739_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-10","aktenzeichen":"1 StR 739/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"28\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElfriede Maria Do zus ES, geboren\nam EEE 1925 in schiill Kreis CU,\n\nwegen Betruges\n\nBAU\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Februar 1987, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WR in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEBEN\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n2E\n- 3 -\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n\n29. September 1986 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nin sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die\nSach- und eine Aufklärungsrüge gestützten Revision\nwendet sich die Angeklagte gegen die Annahme ihrer\nSchuldfähigkeit und gegen die Strafzumessung. Das\nRechtsmittel hat nur teilweise Erfolg,\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\nDie Feststellungen zum äußeren Tathergang waren durch\nden Beschluß des Senats vom 25. März 1986 aufrechterhalten\nworden, Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme\nder Schuldfähigkeit der Angeklagten erschöpfen sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts und entfernen sich zum Teil von den Urteilsfeststellungen. Die sachverständig beratene Strafkammer\n\nhat in rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung aller Ergebnisse\nder Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß die\nAngeklagte trotz ihrer schweren seelischen Abartigkeit\ndie Einsicht in das Unrecht ihres Handelns besaß und\n\nauch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Die\n\nin diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die\nStrafkammer ist vom Normalstrafrahmen des § 263 StGB\nausgegangen; die Voraussetzungen des § 21 StGB hat sie\nverneint, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen,\nob das Hemmungsvermögen der Angeklagten wegen ihrer\n\"stark hysterischen Persönlichkeitsstruktur\" und der\nNotlage, in der sie sich befand, erheblich beeinträchtigt\nwar. Eine Erörterung dieser Frage drängte sich auf, da\ndas Landgericht davon ausgeht, daß die Angeklagte die\nmoralische Verantwortung für ihre Situation der Sozialbehörde zuschrieb, daß sie sich durch die Zwangsräumung\nunter \"wirklichem Druck\" befand und sich angemessene\nKleidung und Unterkunft \"gewissermaßen durch Selbsthilfe\"\nglaubte beschaffen zu müssen. Die Feststellung, daß die\nAngeklagte die Fähigkeit hatte, auf Grund ihrer Unrechtseinsicht \"eine Entscheidung zu treffen und danach zu\nhandeln\" (UA S, 17), schließt lediglich die Voraussetzungen\n\nB\n\ndes § 20 StGB aus. Es läßt sich nicht mit Sicherheit\nausschließen, daß sich der Fehler bei der Strafzumessung zuungunsten der Angeklagten ausgewirkt hat.\nDie Sache bedarf unter diesen Umständen zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/1-str-739-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/1-str-739-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.844616+00:00"}}