{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-10_1_StR_731_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-10","aktenzeichen":"1 StR 731/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 731/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno Sc n Ei aus 2Dac [uuuin- AR,\ngeboren am GB 1956 in Mon,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Februar 1987, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\n\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Nebenkläger Nikolaus und\nRenate A,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Nebenkläger Nikolaus und .\n\nRenate ACEEEE :ezen das Urteil des\n\nLandgerichts Tübingen vom 1. September 1986\nwird verworfen, soweit sie zuungunsten des\nAngeklagten wirkt.\n\n2. Auf die Revision der Nebenkläger wird das\nvorgenannte Urteil zugunsten des Angeklagten\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4, Die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die\nNebenkläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Nebenkläger hat keinen Rechtsfehler\nzugunsten des Angeklagten ergeben. Die Angriffe der\nNebenkläger gegen die Anwendung von Jugendstrafrecht\nauf den zur Tatzeit erst 18 Jahre und 9 Monate alten\nAngeklagten sind offensichtlich unbegründet.\n\nNach § 301 StPO, der - wie sich aus § 401 Abs. 3\nSatz 1 StPO ergibt - auch für die Revision des Nebenklägers gilt (vgl. die Nachweise bei Ruß in KK § 301\nRdn. 2; ferner BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1986 -\n3 StR 377/86), wirkt das Rechtsmittel jedoch auch\nzugunsten des Angeklagten. Die danach gebotene Überprüfung des Urteils auf den Angeklagten belastende\nRechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Jugendkammer geht davon aus, daß der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war, obwohl er in den sechs Stunden vor\nder Tat \"maximal 4 1 Bier und 4 Whisky/Cola\" getrunken\nhatte. Sie meint, daraus ergebe sich für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von höchstens\n2,0 %o, die \"angesichts der Alkoholgewöhnung des Angeklagten und insbesondere auch in Anbetracht der vom.\nAngeklagten zur Tatzeit, d.h. vorwiegend beim geräuschlosen Einstieg in den Heizraum ... noch gezeigten enormen Geschicklichkeit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt\"\nhabe. Diese äußerst knappe Begründung begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenkens\n\nDas Landgericht teilt nicht mit, wie es die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration berechnet hat. Ohne\nKenntnis der Anknüpfungstatsachen (Alkoholmenge, Gewicht\ndes Angeklagten, Resorptionsdefizit, stündlicher Abbau)\nist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Berechnung\nnachzuprüfen (zur Berechnungsmethode vgl. z.B. BGH DAR\n1986, 326; BGH NStZ 1986, 114; 1986, 311). Die mitgeteilten\n\n27\n\nTrinkmengen lassen eine Alkoholaufnahme von rund\n190 g möglich erscheinen. Die vom Tatgericht errechnete Blutalkoholkonzentration von nur noch\n\n2 %o für den Tatzeitpunkt liegt unter diesen Umständen sehr niedrig. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß bei der Rückrechnung der Grundsatz\n\"in dubio pro reo\"* unbeachtet geblieben ist.\n\nAbgesehen davon, daß danach offen bleibt, ob\ndie Jugendkammer von einer zutreffenden Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist, lassen insbesondere\ndie Ausführungen, mit denen eine Verminderung der\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen\nworden ist, die erforderliche Abwägung aller Umstände\nvernissen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der noch\nsehr junge Angeklagte zu Recht als alkoholgewohnt\ncharakterisiert worden ist; die Feststellungen enthalten hierzu keine näheren Angaben, Selbst wenn aber\ndiese Wertung und auch die Würdigung, das geräuschlose\nEinsteigen durch eine 50 x 60 cm große Kellerluke zeige\n\"enorme Geschicklichkeit\", zuträfen, wäre das kein hinreichendes Argument für die Annahme der vollen Schuldfähigkeit. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont,\ndaß erfahrene, alkoholgewohnte Trinker sich meist im\nRausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist, daß deshalb\nzielgerichtetes Handeln und planmäßiges Vorgehen für\nsich allein nur einen beschränkten Beweiswert haben\n(BGH NStZ 1981, 298; 1982, 243; 1983, 19; 1984, 4O8,\n409; BGH DAR 1985, 388, 389; BGHSt 34, 22, 26 m.w.N.).\n\nNotwendig ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung\nder Persönlichkeit des Angeklagten, eines etwa gegebenen\nAffektes und seines Verhaltens vor und nach der Tat\n(BGHSt 34, 22, 26). Daran fehlt es hier, obwohl die\nBesonderheiten eine eingehendere Begründung aufdrängten:\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die geplante\nTat nicht in ihren Einzelheiten durchdacht, ihm war nicht\neinmal der \"naheliegende Gedanke\" gekommen, das Mädchen\nwerde \"spätestens während des von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehrs aller Voraussicht nach aufwachen und\n‚um Hilfe rufen\" (UA S,. 5). Beim Erwachen des Tatopfers\nund den Hilferufen reagierte er deshalb sofort mit Flucht.\nErst als das Mädchen das Licht einschaltete und er sich\nerkannt sah, geriet er \"in eine gewisse Panikstimmung\"\nund entschloß sich \"in einer Art Kurzschlußhandlung\"\n\nzur Tötung (UA S. 11).\n\nEs 1äßt sich danach nicht ausschließen, daß das\nLandgericht die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\nzu niedrig angenommen hat und daß es bei umfassender\nWürdigung aller Tatumstände nicht nur die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, sondern auch eine\nniedrigere Strafe verhängt hätte. Die Tatsache, daß\nes bei der Zumessung der Strafe sowohl die alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit als auch\ndie Panikstimmung und die Kurzschlußreaktion mildernd\nberücksichtigt hat, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, daß es diesen Gesichtspunkten möglicherweise nicht das ihnen für die Bewertung des Schuldgehalts\nzukommende Gewicht beigemessen hat. Der Strafausspruch\nhat daher keinen Bestand.\n\nIf\n\nDa das Urteil nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten abgeändert worden ist, steht fest, daß die Revision der Nebenkläger erfolglos im Sinne des § 473\nAbs. 1 StPO bleibt (Schikora in KK § 473 Rdn. 12 m.w.N.).\nEs besteht deshalb kein Anlaß, die Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels dem Tatgericht zu überlassen,\n\nSchauenburg Maul Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/1-str-731-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/1-str-731-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.824940+00:00"}}