{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-10_1_StR_22_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-10","aktenzeichen":"1 StR 22/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 22/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Reiner B\ngeboren am\n\n2. Manfred E\n\naus NEED - GE,\n1964 in Ne,\n\naus NEE, geboren an\n1957 in OD,\n\nzu 1. wegen Totschlags\nzu 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 10. Februar 1987 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten BB und\nEWR wird das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 3. Juni 1986, auch soweit\n\nes die Angeklagten DB und WERE betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten BB wegen\nTotschlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend darge-\n\nlegt:\n\n\"Die Revision macht mit Recht geltend, daß die\nFeststellungen des Urteils über die Ursache des\nTodes von Sebastian MER (va Ss. 20/21, 25/26,\n28, 32) widersprüchlich sind. Im Urteil wird einerseits dargelegt, daß in der letzten Phase des Geschehens zunächst der Angeklagte BEER und dann\nder Mitangeklagte WEB mit dem Baseballschläger\nauf “En eingeschlagen haben. Dabei schlug\n\nvB \"GER \"zweimal wuchtig gegen die rechte\n\nHinterhaupthälfte. Diese Schläge zertrümmerten\n\nden Schädel und waren - wie beabsichtigt -\n\ntödlich! (UA S. 21, 25). Andererseits wird im\n\nUrteil aber auch festgestellt, daß Marschall\n\nin dieser letzten Phase des Geschehens von einem\n\nder vier Angeklagten \"intensiv und anhaltend etwa\nvier Minuten lang gewürgt worden' ist, 'was - unabhängig von den Schlägen mit dem Baseballschläger -\nebenfalls zum Tode geführt hat! (UA S. 21, 26, 28).\nDas ist nicht miteinander zu vereinbaren, Entweder\nist ME erwürgt oder erschlagen worden. Außerdem ist das Urteil hinsichtlich der Reihenfolge dieser\nbeiden 'tödlichen'! Geschehen nicht ganz eindeutig.\nwährend es auf den Seiten 21 und 28 der Urteilsabschrift ohne jede Einschränkung heißt, daß Ms\n'unmittelbar bevor ihm die letzten tödlichen Schläge\nbeigebracht worden sind, von einem der Angeklagten\nzu Tode gewürgt worden' sei, wird auf Seite 26 nur\ngesagt, daß das Würgen 'mit hoher Wahrscheinlichkeit'\nden letzten tödlichen Schlägen vorausgegangen sei.\nDiese Unstimnigkeit kann jedoch auf sich beruhen\nbleiben. Entscheidend ist, daß die Jugendkamner\nnicht hat ausschließen können, daß einer der vier\nAngeklagten | bereits erwürgt hatte, noch\nbevor ihm der Mitangeklagte WEB mit dem Baseballschläger den Schädel zertrümmert hat. Dann aber muß\nnach dem Grundsatz 'im Zweifel für die Angeklagten!\ndavon ausgegangen werden, deß MP nicht erschlagen, sondern erwürgt worden ist. Deshalb können\nder Angeklagte und der Mitangeklagte WW nicht wegen\nvollendeten Totschlags, sondern allenfalls wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, falls ihnen die\n\n27\n\nvorherige Erwürgung ihres Opfers entgangen war\nund sie deshalb geglaubt haben, einen noch\nLebenden zu erschlagen. Aus diesem Grund muß\ndie Verurteilung des Angeklagten Bf wegen\nvollendeten Totschlags aufgehoben werden.\nAußerdem muß die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf\nden Mitangeklagten WM erstreckt werden.\"\n\n2. Aus denselben Gründen hat auch die Revision\ndes Angeklagten EB mit der Sachbeschwerde Erfolg.\nDie Verurteiiıung wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nberuht auf der Erwägung, \"die Angeklagten EP und\nDurmaz hätten bedenken können und müssen, daß der Geschlagene an den Folgen der Schläge stirbt\". Da nicht\ngeklärt ist, ob das Tatopfer erschlagen oder erwürgt\n\nworden ist, kann der Schuldspruch nicht bestehen\nbleiben. Gemäß § 357 StPO war auch die Verurteilung\ndes Angeklagten DEE, der selbst nicht Revision\neingelegt hat, aufzuheben,\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/1-str-22-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/1-str-22-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.806631+00:00"}}