{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-05_1_StR_726_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-05","aktenzeichen":"1 StR 726/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2b\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 726/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang N HE zus nu, geboren am\nEEE 19:53 in SCHE.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nLE\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n10. Juli 1986\n\n1. im Fall II i der Urteilsgründe\na) dahin geändert, daß der Angeklagte der\nNötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung schuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n..\n\nGründe\n\n—\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher\nKörperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie\nwegen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II 2, 3)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zu einem\nTeilerfolg.\n\n1. Die Schuldsprüche wegen Körperverletzung (II 2,\n3 der Urteilsgründe) sind frei von Rechtsfehilern zum\nNachteil des Angeklagten. Insoweit ist das Rechtsmittel\nunbegründet.\n\n2. Der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener)\nVergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand,\nwie noch auszuführen sein wird. Der hier aufgedeckte Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten\nSchuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe. Insoweit\nergeben die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei, daß die - auch\nim übrigen rechtsfehlerfrei festgestellte - Straftat nach\n§§ 2L0, 223 a, 52 StGB zu dem als Vergewaltigung beurteilten Geschehen im Verhältnis der Tatmehrheit steht.\nDenn der Vollzug des Geschlechtsverkehrs beruhte auf\neinem neuen Tatentschluß des Angeklagten.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte sich gegenüber dem -— auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Schlußvortrag erhobenen - Vorwurf tatmehrheitlicher Begehungsweise anders\nals geschehen hätte verteidigen können und ändert den\nSchuldspruch hinsichtlich des ersten Teils des Falles\nII ! der Urteilsgründe selbst.\n\n3. Zum Vorwurf der Vergewaltigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-\n\nführt:\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung kann die nach § 177\nStGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen dem Taterfolg und dem Nötigungsmittel zwar nicht nur bei augenblicklicher, sondern bereits bei vorausgehender Gewalt-\n\nLE\n\nanwendung vorliegen. Das gilt jedoch nur dann, wenn\n\nsie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des\nGeschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich\nbei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen\nKräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH bei Holtz,\nMDR 1976, 812 m.w.N.; BGH, NStZ 1981, 344). Eine derartige finale Verknüpfung ergeben die Feststellungen\nnicht. Die am Abend des 8. März 1985 der Zeugin WB\nzugefügten körperlichen Mißhandlungen dienten nicht der\nZrzwingung des Beischlafs am folgenden Morgen, sondern\nwaren Ausdruck der Verärgerung des Angeklagten über das\nVerhalten der Zeugin an diesem Abend (UA S. 7/8). Der\nUmstand, daß der Angeklagte am nächsten Morgen den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren Willen unter\nbewußter Ausnutzung der Wirkungen der vorausgegangenen\nGewalttätigkeiten, nämlich der fortdauerenden Schmerzen\nder Zeugin, durchgeführt hat (UA 5. 8/9), reicht nicht\nohne weiteres aus, um eine solche Verknüpfung zu begründen,\nzumal zwischen den Mißhandlungen und dem Beischlaf ein\nnicht näher mitgeteilter Zeitraum lag und es an einer\nfortdauernden Zwangsausübung durch den Angeklagten fehlte\n(vgl. BGH JZ 1984, 587 m.w.N.).\n\nAllerdings kommt in Betracht, daß die von dem Angeklagten zuvor ausgeübte Gewalt und sein nachfolgendes\nVerhalten, mit dem er die Durchführung des Beischlafs\nermöglichte, als konkludente Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben Bedeutung erlangte. So kann\nin der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung\nliegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt\noder erneut angewendet, falls das Vorhaben des Täters,\n\nden Beischlaf zu vollziehen, auf Widerstand stoßen sollte\n(vgl. BGH JZ 1984, 587; BGH, NStZ 1986, 409). Dafür, daß\ndie Zeugin das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne\nempfand, spricht die Feststellung, daß sie 'keinesfalls\nfreiwillig, sondern nur unter dem Druck des Geschehens\nund aus Angst vor weiteren körperlichen Repressalien\nhinnahm, daß dieser gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog! (UA S. 18). Jedoch ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten bewußt\nwar, Gie Zeugin mit weiteren HMißhandlungen von einiger\nErheblichkeit (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 22,\nsowie 1975, 196) zu bedrohen, und daß er zumindest billigte, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde.\n\nSollte der neue Tatrichter den Tatbestand der\nVergewaltigung verneinen, so wird das Tatgeschehen unter\ndem Gesichtspunkt des § 179 StGB zu würdigen sein.\"\n\n4. Die Aufhebung der im Fall II 1 verhängten\nEinsatzstrafe führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe.\nDer Senat hebt auch die weiteren Einzelstrafen auf, weil\nsie von der Höhe der Einsatzstrafe beeinflußt sein können.\n\nDas neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß,\nfalls es im Fall II 1 zwei Einzelstrafen verhängen sollte,\n\nBI\n\nderen Summe die Einsatzstrafe, auf die im angefochtenen Urteil erkannt war, nicht überschreiten\ndarf (BGH StV 1982, 510).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFotn Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-726-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-726-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.721216+00:00"}}