{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-05_1_StR_686_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-05","aktenzeichen":"1 StR 686/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 686/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Sch EN aus va.\ngeboren am EEE 1949 in rap,\n\nFrankreich,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\n25\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Februar 1987 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilli-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe für die Revi-\n\nsionsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen\nDarlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine\nsolche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden\nRechtszug gesondert zu gewähren, $S 379 Abs. 3, S 397\nAbs. 1 StPO, § 119 ZPO; dies erfordert in jeder Instanz\nerneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich\ninsoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks,\n§ 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen\nkann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vergl. BGH NJW\n1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die\n\nNebenklägerin unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat\nbedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeit-\n\npunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem\n\nerstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Ge-\n\nsuch dem Gericht vorliegt (vergl. BGH NJW 1985,\n921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser\nentgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit\nder das Revisionsverfahren abschließenden Entschei-\n\ndung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs\n\ngeboten.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-686-86","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-686-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.703902+00:00"}}