{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-05_1_StR_676_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-05","aktenzeichen":"1 StR 676/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 676/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland D EEE zus WED GEN,\ndort geboren em EP 1959,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 16. Juni 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit angeordnet worden ist,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung, daß gemäß § 67 Abs. 2 StGB die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, kann keinen\nBestand haben, Der Generalbundesanwalt hat dazu in\nseiner Antragschrift zutreffend ausgeführt:\n\n“Im Rahmen des Maßregelausspruchs hat das Schwurgericht Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67\nAbs. 2 StGB damit begründet, daß der minder\nbegabte und haltschwache Angeklagte gegenwärtig\n\nnicht bereit sei, an sich zu arbeiten; von\ndem Aufenthalt in einem psychiatrischen\nKrankenhaus verspreche er sich offensichtlich nur eine Vergünstigung. Daraus zieht\ndas Landgericht den einleuchtenden Schluß,\ndaß eine Unterbringung gegenwärtig sinnlos\nund der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe\nals Vorstufe der Behandlung geboten ist.\nDas wird den in BGHSt 33, 285 aufgestellten\nGrundsätzen gerecht,\n\nTrotzdem kann die Anordnung nicht bestehen\nbleiben, weil § 67 Abs. 2 StGB durch das\n\nam 1. Mai 1986 in Kraft getretene 23, SträÄndG\nvom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) geändert\nworden ist. Die Änderung, die nach § 2 Abs. 6\nStGB auch für das anhängige Verfahren gilt,\nermöglicht es nunmehr auch, schon im Urteil\nanzuordnen, einen Teil der Strafe vor der\nMaßregel zu vollziehen, wenn die sachlichen\nVoraussetzungen für eine Änderung der in\n\n§ 67 Abs. 1 StGB bestimmten Reihenfolge der\nVollstreckung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluß\nvom 23. Oktober 1986 - 1 StR 559/86 - m.w.N.).\nDamit hätte sich das erkennende Gericht bei\nder Länge der erkannten Freiheitsstrafe auseinandersetzen müssen. Der Verweis auf § 67\nAbs. 3 StGB reicht nicht. Die Anordnung kann\ndaher nicht bestehen bleiben.\"\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn\nFoth Schimansky\n\nLF\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-676-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-676-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.686609+00:00"}}