{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-05_1_StR_418_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-05","aktenzeichen":"1 StR 418/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 418/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Versicherungskaufmann Josef xK (EB\nzus VO. seporen am GE 1946 in\nStB (cssr).\n\n2. den Metzger Josef Sch aus na.\ngeboren am MM 1936 ın zug.\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n\n5. Februar 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Amberg vom\n27. März 1986 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten der Rechtsmittel zu befinden.\n\n3- Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen sind, was die Schuldsprüche angeht, unbegründet, ohne daß das näherer Erörterung\nbedarf (§ 349 Abs. 2 StPO); hinsichtlich der Tat\nNr..I 5 sind die Rechtsmittel auf das Strafmaß be-\n\nschränkt.\n\n23\n\nZu Lasten des Angeklagten sch wertet die\nStrafkammer, \"daß der Angeklagte zumindest aus\nzwei Diebstählen einen ganz erheblichen Teil der\nDiebesbeute in Besitz hatte\" (UA S. 38). Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDaß Dieb oder Hehler das Diebes- oder Hehlgut in\nBesitz haben, gehört zum Bild von Diebstahl und\nHehlerei und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund. Nichts anderes gilt, soweit hier die Zahl\nder beim Angeklagten gefundenen Gegenstände mit\ndem Umfang der Diebesbeute und der Anzahl der hierfür verübten Diebstähle in Beziehung gesetzt wird.\nHat der Angeklagte nur die bei ihm sichergestellten\nGegenstände als Hehler erworben, ohne daß über den\nErwerb Näheres bekannt ist, so ist ohne Bedeutung,\nob dies die gesamte oder nur ein Teil der Diebesbeute war und aus wieviel Diebstählen die Dinge\n\nherrührten.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Bemessung\nder Strafe in diesem Fall die Zumessung im Fall\nNr. I 5 beeinflußt hat, ist der gesamte gegen den\nAngeklagten Scharf gerichtete Strafausspruch aufzu-\n\nheben.\n\nBeim Angeklagten “ | kehrt die beanstandete\nZumessungserwägung wieder (UA S. 41), zwar - im Hinblick\nauf den geringeren Umfang der beim Angeklagten gefundenen Beute - unter den Milderungsgründen aufgeführt,\ndennoch möglicherweise auf denselben fehlsamen zum\nNachteil des Angeklagten sich auswirkenden Erwägungen\nberuhend wie beim Angeklagten Sch#-\n\nBeim Angeklagten FÜGEN nat das Landgericht\nzudem im Fall Nr. I 5 übersehen, daß der Gehilfe\nnur dann aus § 243 StGB bestraft wird, wenn bei ihm\nunter Würdigung aller Umstände ein besonders schwerer Fall vorliegt (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl.\n§ 46 Rdn. 49 m.w.Nachw.). Schließlich läßt die im\nRahmen der Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB angestellte\nErwägung, Umstände, die dem Fall \"den Stempel des\nAußergewöhnlichen aufdrücken\", lägen nicht vor, besorgen, die Strafkammer habe den Wandel der Rechtsprechung zu dieser Frage und die Neufassung der Vorschrift außer acht gelassen (vgl. Dreher/Tröndle aao\n§§ 56 Rdn. 9 d m.w.Nachw.).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-418-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-05/1-str-418-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.669391+00:00"}}