{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-03_1_StR_735_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-03","aktenzeichen":"1 StR 735/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 735/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonstantinos FEB zus St, geboren\nam ER 194% in PO (Griechenland),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Februar 1987, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na\n\n- 3 - SLR\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n6. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt\nhat, schließen die Feststellungen und Erwägungen der\nStrafkammer nicht zweifelsfrei aus, der Angeklagte könne\nalkoholbedingt - eventuell in Verbindung mit Übermüdung -\nschuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein.\n\nHierzu heißt es im angefochtenen Urteil nur, der\nAngeklagte habe sich am Nachmittag und Abend vor der\nTat in verschiedenen Gaststätten und Nachtlokalen aufgehalten und dort \"beträchtliche Mengen Bier und Whisky\"\nzu sich genommen, Bei seiner Heimkehr zwischen 4 und\n5 Uhr morgens sei er \"erheblich angetrunken\" gewesen.\nWährend der anschließenden Unterhaltung mit der Geschädigten und den beiden Zeugen sei er lustig gewesen und\n\n-Lb-\n\nhabe verschiedene Späße gemacht. Über die gegen 6 Uhr\nmorgens begangene Tat selbst stellt die Strafkammer\nfest, daß der Angeklagte den Widerstand der Geschädigten zunächst zielstrebig und auf brutale Weise brach,\ndann aber - nach Einführung seines Gliedes in die\n\nScheide - \"einschlief\", ohne zum Samenerguß zu gelangen.\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Ange-\n\nklagten führt die Strafkammer aus:\n\n\"In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit unfähig gewesen wäre, das Unrecht\nseiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht\n\nzu handeln (§ 20 StGB).\n\nDoch war nicht auszuschließen, daß bei Begehung\nder Tat infolge der zuvor von ihm genossenen\nAlkoholmenge seine Fähigkeit, gemäß der bei ihm\nnoch vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln,\nerheblich vermindert war. Die Strafkammer ging\ndaher zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne\ndes § 21 StGB aus.\"\n\nDiese Ausführungen gestatten weder allein noch im\n\nZusammenhang mit anderen Urteilsstellen genügend die\n\nrevisionsrechtliche Nachprüfung, ob der Angeklagte bei\n\nBegehung der Tat möglicherweise schuldunfähig war. Bei\n\ndieser Beurteilung kommt neben dem Blutalkoholwert der\n\nPrüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung maßgebliche Bedeutung zu (BGH NStZ 1982, 376 m. w. Nachw.;\n\nvgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie\n4. Aufl. S. 150/151; vgl. auch BGH StV 1986, 148). Des-\n\nhalb hätte sich die Strafkammer bemühen müssen, ge-\n\nnauere Feststellungen darüber zu treffen, wann der Ange-\n\nklagte am Vortag mit dem Trinken begann und welche\n\nALL\n\n-5-\n\nGetränke er in den verschiedenen Lokalen zu sich nahm.\nAußerdem hätte sie näher untersuchen müssen, ob und\ninwiefern der Geschädigten und den beiden Zeugen, die\nzuletzt mit dem Angeklagten zusammen waren, an seinem\nVerhalten Besonderheiten aufgefallen sind. Zur umfassenden Bewertung all dieser Beweisanzeichen hätte sich\ndie Anhörung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen\nempfohlen, Diese Prüfung war unerläßlich angesichts der\nTatsache, daß der erheblich alkoholisierte Angeklagte\nwährend des Geschlechtsverkehrs so tief einschlief, daß\nes der Geschädigten gelang, sich zu befreien.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-735-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-735-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.591604+00:00"}}