{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-03_1_StR_730_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-03","aktenzeichen":"1 StR 730/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 730/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno M EB aus ME SEE Zeboren\nam EEE 1935 in SCEEEEEB (Italien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nB2,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. Februar 1987 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 4. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt wurde,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet sie, daß die Zeugin Zirngibl\nnicht vereidigt wurde. Ausweislich des Protokolls\nhaben weder der Vorsitzende noch das Gericht eine\nEntscheidung darüber getroffen, daß die Zeugin nicht\nzu vereidigen sei (Bl. 447 SA II). Die Entscheidung\nüber die Nichtvereidigung eines Zeugen ist jedoch\nals wesentliche Förmlichkeit gemäß § 273 Abs. 1 StPO\nin das Protokoll aufzunehmen. Da die Sitzungsniederschrift darüber schweigt, steht fest, daß eine dahingehende Entscheidung nicht ergangen ist (§ 274 StPO).\n\nDer in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz,\ndaß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung\ndes Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision\nnicht gerügt werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des\nGerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen\n(vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom\n\n16. November 1976 - 5 StR 480/76 - und vom\n\n11. Januar 1977 - 5 StR 252 - 253/76), steht\nder Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht\nentgegen, da dieser Grundsatz keine Anwendung\nfindet, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (vgl. BGH NStZ\n1984, 371; BGH NStZ 1981, 71, jeweils m.w.N.).\n\nOb das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der\nEntlassung des Zeugen stillschweigend zu erkennen\ngegeben hat, daß er dessen Nichtvereidigung anordnen will, und dies allen Verfahrensbeteiligten\naus dem Gang der Hauptverhandlung klar gewesen\nsein muß, bedarf hier keiner Entscheidung. Abgesehen davon, daß das Protokoll hinsichtlich der\nZeugin Zirngibl keine Aussage über deren Entlassung\nenthält, geht aus der Sitzungsniederschrift hervor,\ndaß bei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, soweit diese zur Sache ausgesagt\nhaben, stets eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen wurde. Angesichts dessen muß\ndavon ausgegangen werden, daß eine Entschließung\nzur Vereidigung der Zeugin ZU versehentlich\nunterblieben ist (vgl. BGH a.a.0.).\n\nMH\n\nEin Grund, nach dem vom Vereidigungsgebot des\n§ 59 StPO hätte abgewichen werden können, ist\nim Fall der Zeugin ZUM nicht ersichtlich.\n\nEs kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Die Strafkammer stützt die\nVerurteilung des bestreitenden Angeklagten\nauch auf die Aussage der Zeugin ZUM -\n\"Frau Beatrix\" - (UA S. 7/8).\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-730-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-730-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.574104+00:00"}}