{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-03_1_StR_718_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-03","aktenzeichen":"1 StR 718/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 718/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter V u aus AU. geboren an\nGER 194: in ScHüum,\n\nwegen Betruges\n\n2o\n\n29\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Februar 1987 gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Rottweil vom 26. August 1986\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe;\n\nDie Revision des Angeklagten ist wegen wirksamen\nRechtsmittelverzichts unzulässig. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, hat der Angeklagte\nnach erteilter Rechtsmittelbelehrung unaufgefordert\nRechtsmittelverzicht erklärt und die Erklärung, als\nder Staatsanwalt Bedenken angemeldet hatte, ausdrlicklich wiederholt. Bei dieser Sachlage sind Zweifel an\nder Wirksamkeit des Verzichts nicht begründet (vgl.\nBGHSt 19, 101, 104; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984,\n18).\n\nEntgegen seinem Vorbringen war der Angeklagte bei\nAbgabe seiner Erklärung auch nicht verhandlungsunfähig.\nDer Vorsitzende der Strafkammer und der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft haben die diesbezüglichen Behauptungen\nnicht bestätigt; auch der Verteidiger macht Verhandlungsunfähigkeit nicht geltend.\n\nDaß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden\nist und das Rechtsmittel doch durchgeführt haben möchte,\nist rechtlich ohne Bedeutung; ein wirksam erklärter Rechts-\n\nmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums\nangefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH\nNStZ 1984, 181 mit weit. Rechtsprechungsnachweisen).\n\nSchauenburg Kuhn | Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-718-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-718-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.557306+00:00"}}