{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-02-03_1_StR_644_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-02-03","aktenzeichen":"1 StR 644/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_644/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristin Tome au © EOEEED \"GE.\ngeboren em EEEEEED 1961 ir ru,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Februar 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 3\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB und\nRechtnanve1t\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#7\n\n3. 77\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 13. Juni 1986 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und\ngefährlicher Körperverletzung, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und wegen eines Vergehens gegen das\nWaffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt und die Einziehung einer Pistole angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil\nmit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat\n\nErfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Behandlung der Aussage des Zeugen EB die Aufklärungspflicht verletzt und die Beweislage nicht ausreichend\ndargestellt und gewürdigt, ist begründet.\n\na) Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit dieses\nZeugen, dem der Angeklagte nach den Feststellungen In\neinem Gespräch in der gemeinsamen Zelle in der Justiz-\n\nvollzugsanstalt St seine Beteiligung\n\n-uL-\n\nan den Raubüberfällen in NER und OEEEEEEE ein-\n\ngestanden hat, wegen dessen Neigung zur Unwahrhaftigkeit zwar besonders kritisch geprüft, die Richtigkeit\nder Angaben über das Geständnis letztlich aber bejaht.\nDafür war auch maßgebend, daß die Aussage des Zeugen\nUmstände wiedergebe, die er nur vom Angeklagten erfahren haben könne. JR habe diese Umstände insbesondere nicht aus den Akten des Angeklagten entnehmen können; zwar habe er in diesen Akten gelesen, doch stehe\nüber diese Umstände nichts darin.\n\nDie Revision wendet dagegen ein, das Landgericht\nhabe bei dieser Beweisführung seine Aufklärungspflicht\nverletzt. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätten\nsich in den Akten Unterlagen befunden, aus denen der\nZeuge die von ihm mitgeteilten Umstände entnehmen konnte, nämlich der Durchsuchungsbericht vom 7. Oktober 1985,\ndas Protokoll der richterlichen Vernehmung der Zeugin\nzu vom 1. Oktober 1985 und der Bericht des Kriminalhauptmeisters DB vom 25. Oktober 1985; das hätte eine\nBenutzung des Akteninhalts durch das Landgericht, hätte\nes sie vorgenommen, bestätigt.\n\nDie Revision geht zutreffend davon aus, daß der\nAnnahme, der Zeuge habe sein Wissen zu bestimmten Punkten nur durch ein Gespräch mit dem Angeklagten erlangen\nkönnen, der Boden entzogen wäre, wenn er sich dieses\nWissen auch durch seine Lektüre der Akten hätte verschaffen können. Demgemäß stellt das Landgericht hinsichtlich\ndes Verbleibs von Reisepaß und Führerschein des Mitbeschuldigten Wobbe fest, daß darüber nichts in den Akten\ndes Angeklagten stand (UA S. 40). Eine entsprechende\nFeststellung hinsichtlich der Aussagen der Zeugin I ]\nüber ihren Urlaub und hinsichtlich der Beschlagnahme\n\n-5- 7\n\nder Waffenbücher des Angeklagten fehlt; ersichtlich\nsetzt das Landgericht aber auch insoweit voraus, daß\nden Akten darüber nichts zu entnehmen war. Zu dieser\n- in der Beweiswürdigung im übrigen auch nicht belegten - Annahme konnte das Landgericht jedoch nur durch\neine Überprüfung der Akten kommen. Sollte das Gericht\ndabei angenommen haben, daß die Gerichtsakten mit den\nAkten des Angeklagten identisch waren, hätte es seine\nAkten auswerten und die angeführten Aktenteile verlesen müssen. Sollte das Gericht dagegen von einer solchen\nIdentität nicht ausgegangen sein, hätte es die Akten\ndes Angeklagten durchsehen und gegebenenfalls daraus die\nentsprechenden Aktenteile verlesen müssen. Weder das\neine noch das andere ist jedoch geschehen. Insbesondere\nhat das Landgericht nach der Darstellung des Verfahrensablaufs in der Sitzungsniederschrift die Akten des Angeklagten, die dieser vorgezeigt und damit ersichtlich\nangeboten hatte, nicht ausgewertet, sondern nur einen\nErmittlungszwischenbericht, hinsichtlich dessen streitig war, ob er sich in den Akten befand, auszugsweise\nverlesen (Bl. 1090, 1121 d.A.). Damit ist die Aufklärungsrüge begründet, weil nicht auszuschließen ist,\ndaß eine Durchsicht der Akten ergeben hätte, daß darin\nauch die von der Revision angeführten Unterlagen waren\nund der Zeuge sein Wissen daraus hatte entnehmen können.\n\nb) Unabhängig davon hätte das Landgericht auch\nerwägen müssen, daß, selbst wenn sich die erwähnten\nUnterlagen nicht in den Akten des Angeklagten befunden\nhätten, damit zwar Anhaltspunkte für die Richtigkeit\ndes vom Zeugen behaupteten \"Geständnisses\" gegeben wären, ebensogut aber der Angeklagte bei irgendwelchen\nanderen Gelegenheiten mit dem Zeugen über die genannten\nUmstände gesprochen haben konnte, ohne damit ein\n\n-6-\n\n\"Geständnis\" zu verbinden. In die gleiche Richtung\nzielt ein weiterer, auch von der Revision erhobener\nEinwand. Der Umstand, daß ein Zeuge vom Angeklagten\nbesondere Vorkommnisse aus dessen Leben erfahren hat,\nkann den Schluß, der Angeklagte habe ihm auch Straftaten eingestanden, nur sehr bedingt tragen; solange\nder Zeuge keine tatspezifischen Umstände nennen kann,\nist damit zunächst nur ein besonderes Vertrauensverhältnis nachgewiesen,\n\nc) Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die Aussage des Zeugen IB in einem Punkt widersprüchlich\nmitgeteilt wird. Wie das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, hat der Zeuge bekundet, der Angeklagte habe ihm berichtet, seine Freundin sei zur\nZeit der Tatbegehung in OB von einem längeren\nUrlaub zurückgekehrt. Tatsächlich ist die Freundin nach\nihren glaubhaften Bekundungen kurz danach in Urlaub gefahren. Die Strafkammer meint dazu, es handele sich um\neinen Fehler im Randbereich der Aussage des Zeugen, der\ndie richtige Wiedergabe im Kern bestätige und verstärke\n(UA S. 40, 41). Demgegenüber gibt das Landgericht in der\nzusammenfassenden Darstellung der Aussage des Zeugen\nseine Bekundung in diesem Punkt gegenteilig wieder; der\nAngeklagte habe ihm gesagt, Andrea habe zu der Zeit in\neinen längeren Urlaub gehen wollen, und daher habe er\nan der Tat in OB selbst nicht teilgenommen,\nsondern sich mit seinem Mädel zu Hause aufgehalten\n\n(UA S. 24).\n\n2. Auch wenn die Revision bei der Begründung der\n\nAufklärungsrüge nur die Tat in NW (Fall II 2) ausdrücklich anspricht, erfassen die aufgezeigten Mängel\n\nauch die weitere Tat in OB (Falı II 4), weil\n\n- 7 - 7\n\nsich das Landgericht auch hinsichtlich dieser Tat auf\ndie Aussage des Zeugen JllRstützt (UA S. 42).\n\n3, Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung\ndes Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz steht entgegen der Meinung des Landgerichts\nin Tateinheit mit dem Raub in NG, bei dem der Angeklagte seine Pistole - wenn auch ungeladen - benutzt\nhatte (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche\nNebengesetze, § 53 WaffG Anm. 10 b); damit kann der\nSchuldspruch auch insoweit keinen Bestand haben.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen: Gegen die Würdigung der Aussage der Zeugin\nKa@B, die nach den Feststellungen den Angeklagten beim\nAuskundschaften der Wohnung des Opfers in ee]\ngesehen hat, bestehen Bedenken. Die Zeugin hat bei ihrer\nersten Vernehmung, bei der ihr Lichtbilder des anderweitig verfolgten Rüdiger E18 und des Angeklagten vorgelegt wurden, EIER wiedererkannt. Erst bei einer Wahlgegenüberstellung identifizierte sie den Angeklagten.\nDas Landgericht übersieht nicht, daß dadurch der Beweiswert der Bekundung beeinträchtigt wird, stützt sich Jedoch\nauf die Versicherung der Zeugin, sie habe sich nicht\netwa an den ihr damals vorgelegten Bildern orientiert,\nsondern den Angeklagten mit derjenigen Person verglichen,\ndie sie damals in EEE gesehen habe (UA S. 47).\nAuch wenn danach die Zeugin subjektiv überzeugt ist, den\nAngeklagten wiedererkannt zu haben, erscheint zweifelhaft,\nob das Landgericht ausreichend die suggestive Wirkung\ndes zunächst vorgelegten Lichtbildes bedacht hat. Zwar\nhatte die Zeugin den Angeklagten auf dem Lichtbild\nnicht wiedererkannt; dennoch bedarf es vertiefender Betrachtung, ob ausgeschlossen werden kann, daß sie sich\nbei dem - nach dem Vortrag der Revision unsicheren -\n\n-8B-\n\nWiedererkennen bei der Gegenüberstellung unbewußt an\ndem zunächst vorgelegten Lichtbild orientiert hat\n(vgl. dazu BGHSt 16, 204, 205; BGH, Urt. vom 21. Februar 1979 - 2 StR 749/78, insoweit in BGHSt 28, 310\nnicht abgedruckt; KG NStZ 1982, 215, 216; Altavilla,\nForensische Psychologie Bd. I S. 311 ff.; Hellwig,\nPsychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen 4. Aufl. S. 129, 130; Schweling MDR 1969,\n177 £f£f.; Steinke, Kriminalistik 1978, 505, 506; Nöldeke\nNStZ 1982, 194, 195; Köhnken, Forensia Bd. 5 1984\n\nSs. 1 ff.; Odenthal NStZ 1985, 433, 435 ff.).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-644-86","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-03/1-str-644-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.535821+00:00"}}