{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-29_1_StR_260_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-29","aktenzeichen":"1 StR 260/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"fi\nFF N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 260/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria 5 t u 3 caus Si, Jeboren am\nGEB 1955 in SCHW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2l. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (mmmmw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um 2.: 7eikEmEn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der\n\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 29. Januar 1987\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\nzwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nauf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts\n\ngestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nSoweit die Revision vorbringt, ein Beweisamtrag sei\nfehlerhaft abgelehnt worden, ist die Rüge unzulässig, weil\nweder Antrag noch Gerichtsentscheidung vollständig wieder-\n\ngegeben sind.\n\nTötungsvorsatz hat das Landgericht ohne Rechtsfehler\nfestgestellt. Es durfte hierbei die Benutzung des äußerst\ngefährlichen Messers und die Art der Stichführung ebenso\nverwerten wie die Äußerung der Angeklagten bei der\n\npolizeilichen Vernehmung.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, das Handeln der Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die Frage, ob von dem\nAngegriffenen, der im Besitz eines Messers oder einer\nsonstigen Waffe ist, verlangt werden kann, die Benutzung\ndieses Gegenstands zunächst anzudrohen, ist jedenfalls\ninsoweit Tatfrage, als es darum geht, ob die bloße Drohung\ngeeignet ist, den Angriff abzuwehren. Im vorliegenden Fall\nhat das Landgericht diese Frage in objektiver wie\nsubjektiver Hinsicht geprüft und ohne Rechtsfehler bejaht.\nNicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß\nder Angreifer der langjährige Lebensgefährte und Vater der\n\ngemeinsamen Kinder war.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der\nGeneralbundesanwalt hat Bedenken gegen folgende, als\n\nstrafschärfend bezeichnete Erwägung geäußert:\n\n\"Die Umstände, die zum Affekt geführt haben, waren\nnicht etwa zwangsläufig. Die Angeklagte hätte vielmehr schon seit längerem Grund gehabt, sich von\nChristoph zu trennen und so der immer stärker\nwerdenden Belastung, die ihre Beziehung zu ihm\nbedeutete, vorzubeugen. Die Möglichkeit dazu hätte,\n\nwie schon dargetan ist, durchaus bestanden.\"\n\nNach Auffassung des Generalbundesanwalts wäre diese\nÜberlegung allenfalls vertretbar, wenn die Angeklagte hätte\nvoraussehen können, daß es ohne eine Trennung zu Vorfällen\nwie dem hier abgeurteilten kommen konnte, wofür aber jeder\nAnhalt fehle,\n\nIn der Tat wäre die wiedergegebene Erwägung dann\nbedenklich, wenn damit der Angeklagten zum besonderen\nSchuldvorwurf gemacht werden sollte, daß sie nicht schon\nvorher ihren Lebensgefährten verlassen hatte. Indes ist\ndiese Urteilsstelle so nicht zu verstehen. Das Landgericht\nhat $S 213 StGB angewandt und den daraus folgenden\nStrafrahmen im Hinblick auf den Affekt, aus dem heraus die\nAngeklagte handelte, nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich\ngemildert. Die oben angeführte Urteilsstelle nimmt hierauf\nBezug und relativiert die strafmildernde Bedeutung des\nAffekts, weil sich die Angeklagte mit den Umständen, die ihn\nverursachten, nicht unvermittelt konfrontiert sah, diese\nUmstände vielmehr mit der Entscheidung, trotz der\nTätlichkeiten ihres Lebensgefährten bei ihm zu bleiben,\n\nweiterhin auf sich nahm und so nicht unvorbereitet in die\n\nhier zu beurteilende Situation geriet. Hiergegen ist von\nRechts wegen nichts zu erinnern, auch nicht insoweit, als\ndas Landgericht in diesem Zusammenhang den Ausdruck\n\"strafschärfend\" verwendet, Nicht auf diesen Ausdruck kommt\nes an, sondern auf die Bedeutung des damit bezeichneten\nzumessungserheblichen Umstands (vgl. BGH, Beschl. vom\n\n10. April 1987 - GSSt 1/86); sie ist vom Landgericht richtig\n\ngesehen.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky'","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-29/1-str-260-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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