{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-27_1_StR_725_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-27","aktenzeichen":"1 StR 725/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| #8\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 725/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Martin Wendelin M EB aus Regen,\n\ngeboren am EEE 1963 in cup,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n+8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Januar 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nA\n\nAuf die Revision des Angeklagten Moser\nwird das Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 28. August 1986, soweit er verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Jugendkammer des\n\nLandgerichts Passau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter\nFreisprechung im Übrigen - wegen räuberischen Angriffs\nauf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchten\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nDie Annahme, der Angeklagte sei — wenn auch vermindert - strafrechtlich verantwortlich gewesen, hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie nicht durch einen Sachverständigen beratene\n\nJugendkammer geht davon aus, daß beim Angeklagten zu\nden Tatzeiten eine Blutalkoholkonzentration von bis\n\nzu 2,8 %o vorlag, die im Verein mit dem äußeren\nErscheinungsbild des Angeklagten gegen einen Vollrausch spreche. Der Berechnung der BAK legt das\nLandgericht zugrunde: Der zur Tatzeit 78 kg schwere,\n189 m große Angeklagte habe im Verlauf von 15 Stunden\nvor den Taten sechs Liter Bier und sieben Glas Schnaps\ngetrunken; sechs Liter Bier enthielten 192 g Alkohol,\nsieben Glas Schnaps 44,8 g Alkohol. Aus dem insgesamt genossenen Alkohol von 236,8 g errechne sich bei\neinem Körpergewicht von 78 kg, einem Reduktionsfaktor\nvon 0,7 und einem stündlichen Abbau von 0,1 %o für\n\n15 Stunden der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von\n\n2,8 %o0.\nDiese Berechnung begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Feststellungen handelt es sich bei dem\nvom Angeklagten getrunkenen Bier um fünf Liter Weißbier\nund einen Liter \"einfachen Bieres\" (UA S, 10). Weißbier\nweist einen Alkoholgehalt von ca. 38 bis 46 g je Liter\n(Geipel/Obeid, Blutalkohol 1969, 35, 36, 37; Forster,\nPraxis der Rechtsmedizin 1986, 453; ungenau Langelüddecke/\nBresser, 4. Aufl., S. 293) bzw. 37 bis 42 g je Liter\n(Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung\n1976, S. 58) auf. Die Kammer erläutert nicht, weshalb\nes gleichwohl gerechtfertigt gewesen sein könnte, zu\nUngunsten des Angeklagten von nur 32 g Alkohol je Liter\nBier auszugehen. Schon nach den in der Rechtsprechung\nangenommenen Durchschnittswerten von 40 g Alkohol je\nLiter Bier und 7 g je Glas Schnaps (vgl. BGH, Urt. vom\n7. August 1986 - 4 StR 308/86) hat der Angeklagte insgesamt 289 g Alkohol zu sich genommen. Daraus errechnet\n\n8\n\n-5-.\n\nsich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend\nhingewiesen hat - nach der sogenannten Widmark-\n\nFormel bei einem Körpergewicht von 78 kg, einem\nReduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit\nvon 10 % und einem stündlichen Abbau von 0,1 %o\n\nein Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit\n\nvon 3,26 %0. Nach medizinischer Erfahrung liegt\n\nbei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 %0 Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe. Die Bejahung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Täters setzt in einem solchen\nFall die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen\ndes Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung voraus; in diese Beurteilung ist der Blutalkoholwert einzubeziehen (BGH Strafverteidiger 1986,\n\n148).\n\nDas Landgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt, ist aber von unrichtigen Blutalkoholwerten\nausgegangen. Die Frage der Schuldfähigkeit bedarf\ndaher der Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Dieser\nwird angesichts der festgestellten Konstitution des\nAngeklagten allerdings auch erwägen müssen, ob anstelle\ndes - bisher nicht näher belegten - Reduktionsfaktors\nvon 0,7 ein solcher von 0,8 in die Berechnung einzusetzen ist (vgl. hierzu Forster aa0 S. 451). Er wird\nferner Gelegenheit haben, die Frage einer Strafaussetzung\n\nzur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB aufgrund einer\nGesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, wie\nsie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten ist (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juni\n1986 - 1 StR 179/86) nochmals zu prüfen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-27/1-str-725-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-27/1-str-725-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.415010+00:00"}}