{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-27_1_StR_703_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-27","aktenzeichen":"1 StR 703/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 703/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Roland F aus NE, geboren am\n’\n\nEEE :955 In\n2. Karl-Heinz Ferdinand Fi aus N.\ngeboren am EEE 1955 in u ’\n\nzu 1. wegen Raubes\nzu 2. wegen Raubes u.a.\n\nAF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n27. Januar 1987 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 19. Juni 1986 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall I 1 der Urteilsgründe;\n\n2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Fiebiger verhängte Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFiebiger wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall I 1 der Urteilsgründe stützt das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang auch darauf,\n\ndaß der Angeklagte FÜR, alsbald nach der Tat von der\nPolizei festgenommen, dort Angaben zur Sache verweigerte,\nobwohl es ihm nach Meinung des Landgerichts ein Leichtes\ngewesen wäre, seine Version des Tatgeschehens durch Angabe\n\ndes Orts, an dem er den Geldbeutel des Opfers weggeworfen haben will, zu untermauern; erst in der Hauptverhandlung benannte er diesen - angeblichen - Ort.\n\nBei dieser Art der Beweisführung übersieht das\nLandgericht, daß das anfängliche Schweigen des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf\n(BGHSt 20, 281; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1983 -\n\n2 StR 238/83; 7. Dezember 1983 - 3 StR 484/83; 4. Juli 1985\n- 4 StR 349/85). Da ein Beruhen nicht auszuschließen ist,\nkann die Verurteilung in diesem Fall nicht bestehen bleiben\nund zwar - wegen des einheitlichen Sachverhalts - auch\nnicht gegen den Angeklagten Fie. Bei diesem Angeklagten führt das auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nDagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten Fiebiger\ngegen die Verurteilung im Fall I 2 der Urteilsgründe im\n\n|\n\nA?\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die\ndort verhängte Einzelstrafe wird von der Aufhebung\nim Fall I 1 nicht berührt.\n\nMaul Ulsaner Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-27/1-str-703-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-27/1-str-703-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.395937+00:00"}}