{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-22_1_StR_647_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-22","aktenzeichen":"1 StR 647/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Frage der Täterschaft bei der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln.","text_plain":"Zeitschriften : Ja 2a\nBGHR: ja\nBGHSt: nein\n\nBetMG § 30 Abs. 1 Nr. 4;\nStGB 1975 § 25 Abs. 1, 2, § 26\n\nZur Frage der Täterschaft bei der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Januar 1987 - 1 StR 647/86 - LG Stuttgart\n\n6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 647/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCosimo CC zus StB, geboren am\n\nEEE 1962 in Stein - PORN\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\n-2- 6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten C EB\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 22. Juli 1986, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte und ein Mittäter bezogen fortgesetzt\nHaschisch aus den Niederlanden, das sie je nach Bedarf\nbei dem dort wohnenden Verkäufer telefonisch bestellten,\nworauf dieser einen (von ihm beauftragten und bei den\nverschiedenen Lieferungen wechselnden) Kurier mit dem Betäubungsmittel nach Deutschland schickte, wo ihn der Angeklagte und sein Mittäter - vom Verkäufer vorher telefonisch verständigt - am Bahnhof empfingen. Sie übernahmen\ndas Rauschgift, verkauften es zum größten Teil am selben\nTag, trafen sich gegen 24 Uhr wieder mit dem Kurier und\nbezahlten an ihn den Kaufpreis.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben verurteilt.\nZwar habe der Angeklagte das Haschisch nicht selbst über\n\n- 3 -\n\ndie Grenze verbracht; \"Einfuhr\" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes umfasse \"jedoch auch das Einführenlassen\",\n\nLetzteres ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.\nZwar kann auch derjenige Täter der Einfuhr sein, der das\nBetäubungsmittel nicht selbst über die Grenze bringt;\ndoch ist, wer eine strafbare Handlung nur veranlaßt, deshalb allein noch nicht Täter. Erforderlich ist vielmehr täterschaftliches Handeln, das sich als Allein- oder\nMittäterschaft, als unmittelbare oder mittelbare Täterschaft (letztere mit dolosem oder undolosem Werkzeug) darstellen kann, Insoweit gilt für die unerlaubte Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln nichts anderes als für andere Straftaten; auch wer einen Diebstahl oder eine vorsätzliche\nTötung schuldhaft veranlaßt, ist deshalb allein noch nicht\nDieb oder Totschläger.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen das Rauschgift nicht täterschaftlich eingeführt.\n\nMittelbare Täterschaft in bezug auf die Kuriere liegt\nfern. Sie waren von ihm weder ausgewählt noch beauftragt,\nauch hatte er keinen Einfluß auf die Ausgestaltung des\n\nTransports.\n\nFür mittäterschaftliche Einfuhr hat die Rechtsprechung\nzwar schon \"die psychische Beeinflussung eines der Tatgenossen\" gentigen lassen (BGH StV 1986, 384), doch unterschied sich jener Fall von dem vorliegend zu beurteilenden\njedenfalls dadurch, daß die Angeklagten das Betäubungsmittel schon in den Niederlanden erwarben und beim Erwerbsakt\nden - vom Verkäufer durchzuführenden - Transport nach\nDeutschland vereinbarten. Im übrigen gelten für die Beurteilung, ob Mittäterschaft vorliegt, die allgemeinen\nKriterien; wesentliche Anhaltspunkte sind \"der Grad des\n\n-u- 5\n\neigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der\nWille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten\nabhängen\" (BGH NStZ 1984, 413 m.w.Nachw.; BGH, Urt. vom\n7. August 1985 - 2 StR 787/84; BGH NIW 1985, 1035).\n\nHieran gemessen, war der Angeklagte nicht Mittäter\nbei der Einfuhr. Er beschränkte sich auf die Bestellung\nund überließ es völlig dem Verkäufer und den von diesem\nbeauftragten Kurieren, das Betäubungsmittel nach Deutschland zu bringen. Deshalb kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat kann ihn nicht ändern, weil\nAnstiftung zur Einfuhr in Betracht kommt und einer Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB schon\n§§ 265 StPO im Wege steht; außerdem sind die Voraussetzungen der Anstiftung selbständig zu prüfen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben\n\nUlsamer Ulsamer Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-22/1-str-647-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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