{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-20_1_StR_687_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-20","aktenzeichen":"1 StR 687/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 687/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nZ@B. geboren am B 1957 in\nN\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nAS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n20. Januar 1987 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau\nvom 11. September 1986\n\na) dahin geändert, daß der Maßregelausspruch (Nr. III der Urteilsformel) entfällt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDurch Urteil vom 23. Januar 1985 hatte die Jugendkammer des Landgerichts Deggendorf den Angeklagten\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen Diebstahls in\nvier Fällen und wegen Untreue zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezo-\n\ngen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis\neine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten\nfestgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat auf die\nRevision des Angeklagten durch Beschluß vom\n\n19. September 1985 (1 StR 254/85) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt wor-\n\nden ist, und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe; die weitergehende Revision wurde verworfen.\nNach Zurückverweisung hat die Auffangjugendkammer\n\ndes Landgerichts Deggendorf durch Urteil vom.\n\n16. Dezember 1985 den Angeklagten der Untreue in\nTateinheit mit Urkundenunterdrückung und Diebstahl\nfür schuldig erkannt und ihn deswegen und wegen der\nim Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar\n1985 rechtskräftig abgeurteilten vier Diebstahlstaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat\ndurch Urteil vom 13. Mai 1986 (1 StR 215/86) aufgehoben. Nunmehr hat die Jugendkammer des Landgerichts\nPassau, an das der Senat die Sache zurückverwiesen\nhatte, den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit\nmit Urkundenunterdrückung für schuldig erkannt und\nihn deswegen und wegen der durch das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 rechtskräftig\nabgeurteilten vier Diebstahlstaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, für die\nWiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von\neinem Jahr und sechs Monaten angeordnet und \"festgestellt, daß die Sperre durch Zeitablauf erledigt ist\"\n\n(Nr. III der Urteilsformel). Die gegen dieses\nUrteil gerichtete Revision des Angeklagten hat\n\nzum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\n1. Die erhobene Verfahrensrüge ist, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung weist keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf\n{vgl. auch das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 215/86). Insoweit\nwar die Revision, dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts entsprechend, zu verwerfen.\n\n3. Die verhängte Einzelstrafe hält jedoch\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Feststellungen zum Schuldumfang sind widersprüchlich. Bei der Erörterung, ob dem Arbeitgeber\ndes Angeklagten durch die Entwendung der Belege ein\nNachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist,\ngeht die Kammer davon aus, daß die Forderung, auf\ndie sich die Belege bezogen, infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners bereits wertlos\nwar, und deshalb ein meßbarer Nachteil im Sinne des\nUntreuetatbestandes nicht entstanden sei (UA. S. 10,\n11). Andererseits berücksichtigt das Landgericht im\nRahmen der Zumessung der Einzelstrafe für die nunmehr als Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung gewertete Tat straferschwerend (UA S. 14),\ndaß durch die Entwendung derselben Belege bei dem Arbeitgeber des Angeklagten \"ein ganz erheblicher Schaden auftrat (ca. DM 40.000,-)\".\n\nSchon deswegen kann der gesamte Strafausspruch\n\n(Einzelstrafe und Gesamtstrafe) keinen Bestand ha-\n\nben.\n\n4. Auch aus einem weiteren Grunde konnte der\n\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß im Rahmen der Strafzumessung eine\nder Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK\nzuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des\nAngeklagten berücksichtigt werden (BGH NStZ 1982, 291,\n292 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1983, 167; vgl. Ulsamer,\n\nArt. 6 und die Dauer von Strafverfahren, Faller-Festschrift, 1984, S. 373 m.w.Nachw.). Die Revision beanstandet mit Recht, daß das hier nicht geschehen ist.\n\nIm vorliegenden Verfahren ist das in Artikel 6\nAbs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Recht des Angeklagten\nauf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener\n\nFrist verletzt worden.\n\nDie Tat, um deren Ahndung es noch geht, hat der\nAngeklagte im Jahre 1981 begangen. Sie wies keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine mehrjährige Verfahrensdauer rechtfertigen könnten. Für die Verfahrensverzögerung ist\nder schon im Ermittlungsverfahren geständig gewesene\nAngeklagte nicht verantwortlich. Das hätte bei der\nBemessung der Einzelstrafe angemessen strafmildernd\n\nberücksichtigt werden müssen.\n\nDie Bildung der Gesamtstrafe weist denselben\nRechtsfehler auf. Zwar sind die Schuldsprüche hin-\n\nsichtlich der weiteren vier Diebstahlstaten (Fälle\n\nII 1, 3, 4 und 5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985) und die in\ndiesen Fällen verhängten Einzelstrafen bereits\nrechtskräftig, seitdem der Senat insoweit die Revision des Angeklagten durch den Beschluß vom\n\n19. September 1985 (1 StR 254/85) verworfen hat.\n\nDoch auch für diesen Teil ist das Verfahren im Sinne\ndes Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erst dann abgeschlossen, wenn die Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB\nrechtskräftig gebildet ist (vgl. EuGH in EuGRZ\n\n1983, 371, 380 - Fall Eckle). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes mußte auch bei der Zumessung der\nGesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten gewertet wer-\n\nden. Das ist nicht geschehen.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Zumessung der\n\n' Einzelstrafe und der Gesamtstrafe dem besonderen\nStrafmilderungsgrund, der aus der Verletzung des\nArtikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt, angemessen Rechnung tragen müssen und dabei zu beachten haben, daß\nauch die Verfahrensdauer bis zu seiner Entscheidung\nweiterhin unangemessen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1\nSatz 1 EMRK ist, weil der Angeklagte auch diese neuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat.\n\n5. Der Maßregelausspruch durfte keinen Bestand\nhaben. Dem Angeklagten ist bereits durch das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 die\nFahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von\n\neinem Jahr und sechs Monaten rechtskräftig entzogen\nworden; wie die Jugendkammer mitteilt, ist die\nSperrfrist inzwischen abgelaufen. Eine erneute Maßregel aufgrund der von ihm allein noch abzuurteilenden Tat - die die Voraussetzungen des § 69 StGB\n\nnicht ausweist - wollte das Landgericht offenbar\nnicht verhängen. § 55 Abs. 2 StGB ist hier auch nicht\nentsprechend anwendbar. Es handelt sich nicht um eine\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 55\nStGB, sondern um ein einheitliches Verfahren, das\ndurch das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom\n\n23. Januar 1985 nur teilweise beendet worden ist,\n\nim übrigen aber noch abgeschlossen werden muß. Bliebe\nder Maßregelausspruch bestehen, so wäre mit seiner\nRechtskraft eine dem Angeklagten zwischenzeitlich neu\nerteilte Fahrerlaubnis erloschen. Der Senat hat daher\nden Maßregelausspruch (Nr. III der Urteilsformel) be-\n\nseitigt.\n\n6. Die - durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordene - Kostenentscheidung gibt dem Senat Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Die drei Rechtsmittel des Angeklagten führten jeweils mit der Sachbeschwerde auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\nSchon bisher hatten die Rechtsmittel einen gemäß § 358\nAbs. 2 StPO verbleibenden Teilerfolg im Sinne des\n§ 473 Abs. 4 StPO insoweit, als im Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 eine Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt war, während\ndie durch Urteil des Landgerichts Deggendorf vom\n16. Dezember 1985 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nur\nnoch auf zwei Jahre und sechs Monat lautete. Der neue\nTatrichter wird bei der Prüfung der Frage, welchen Teil-\n\nerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO die Rechtsmittel\ndes Angeklagten insgesamt hatten, die von ihm zu verhängende Gesamtstrafe mit derjenigen im Urteil des\nLandgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 verglei-\n\nchen müssen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-20/1-str-687-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-20/1-str-687-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.275813+00:00"}}