{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-20_1_StR_685_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-20","aktenzeichen":"1 StR 685/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 685/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Wolfgang Gerhard P EEE\nzus NEE, dort geboren am EMEEEEEED 1955,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. &,\n\n7\n\n-2- 44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 20. Januar 1987 gemäß § 349\nAbs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n21. Juli 1986 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf den Strafausspruch wirksam beschränkte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Die Urteilsgründe lassen befürchten, daß sich\ndas Landgericht bei der Bemessung der Strafen in den\nFällen I 1 und 2 von falschen Vorstellungen über die\nBedeutung des Wirkstoffgehaltes bei Amphetamin hat lei-\n\nten lassen.\n\nDie Strafkammer hat die Ablehnung eines minder\nschweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG bei der Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln im Fall 2 unter anderem damit\nbegründet, daß der Angeklagte neben einer nicht geringen Menge Heroin auch 9 g Amphetamin eingeschmuggelt\nhabe, das sich der \"nicht geringen Menge\" nähere (UA\nS. 9). Diese Begründung trifft nicht zu. Nach den Urteilsfeststellungen hatte das Amphetamin lediglich einen Wirkstoffgehalt von 7 % Amphetaminsulfat (UA S. 3).\n\n- 3 -\n\nDie Wirkstoffmenge betrug danach 0,637 g. Die \"nicht\ngeringe Menge\" beginnt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes jedoch erst bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g (BGHSt 33, 169). Die Wirkstoffmenge\ndes vom Angeklagten eingeführten Amphetamins näherte\nsich daher keineswegs der \"nicht geringen Menge\", sondern stellt nur einen geringen Bruchteil einer solchen\n\nMenge dar.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese\nFehlbeurteilung auf die Verneinung eines minder schweren Falles von Einfluß gewesen ist.\n\nEbensowenig kann ausgeschlossen werden, daß ohne\ndiese Fehlbeurteilung auch die im Fall I 1 wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln verhängte Einzelstrafe milder ausgefallen wäre.\n\nDie Strafkammer hat nur mitgeteilt, das Amphetamin\nsei von durchschnittlicher Qualität (UA S. 3), ohne zu\nerläutern, was sie darunter versteht. Üblicherweise ist\nder Wirkstoffgehalt zwar höher als der im Fall 2 festgestellte Gehalt von 7 %. Jedoch 1äßt sich nicht ausschließen, daß sich das Landgericht auch insoweit von\nfalschen Vorstellungen über die Maßgeblichkeit der Wirkstoffmenge hat leiten lassen. Die der Gesamtstrafe zugrundeliegende Einzelstrafe für den Erwerb von Betäubungsmitteln von einem Jahr sowie die Gesamtstrafe können daher ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\n2. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nGelegenheit haben, in die zum Fall I 1 neu zu bildende\nGesamtstrafe diejenigen Überlegungen miteinzubeziehen,\n\n-L- 74\n\ndie nach dem Urteil des Landgerichts Osnabrück für\ndie am 4. Februar 1986 verhängte Strafe maßgebend\nwaren. Das Landgericht hat dazu bisher keine Feststellungen getroffen, da die Akten in der Hauptverhandlung nicht vorlagen.\n\nDie Strafkammer hat ferner zu prüfen, ob die\ndurch das Amtsgericht Nürnberg am 10. Dezember 1985\nverhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Die abgeurteilte Tat wurde zeitlich vor\nden Urteilen des Amtsgerichts Nürnberg und des Landgerichts Osnabrück vom 4. Februar 1986 begangen. Die\nVoraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe\nliegen somit vor, sofern die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg noch nicht vollstreckt\nworden ist (§ 55 StGB). Zu letzterem hat das Landgericht bisher ebenfalls keine Feststellungen getroffen.\n\n3. Schließlich wird das Landgericht bei der\nneuen Verhandlung zu prüfen haben, ob die Anordnung\neiner Unterbringung gemäß § 64 StGB geboten ist. Die\nStrafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte süchtig ist, teilt jedoch Einzelheiten über das Ausmaß\nder Sucht und ihre Wirkung auf seine Persönlichkeit\nnicht mit. Auch geht aus dem Urteil nicht hervor, ob\n\n-5 -\n\neine Entwöhnungsbehandlung, der sich der Angeklagte\nunterziehen möchte, von vornherein aussichtslos ist.\nFür die Frage, ob eine Entziehungskur geboten ist,\nbedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-20/1-str-685-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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