{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-20_1_StR_456_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-20","aktenzeichen":"1 StR 456/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \"vorteilhaft\"\nin § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.","text_plain":"+3\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 264 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \"vorteilhaft\"\nin § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86 - LG Stuttgart\n\nAS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_456/86 URTEIL\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n1. den Landwirt Helmut _ L aus KENNEN,\ndort geboren am ,\n2. den Bankkaufmann Adolf E aus MB,\ndort geboren am 2,\n\nwegen Subventionsbetrugs u.a.\n\n#3\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Januar 1987, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter äm Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndie Angeklagten,\n\nRechtsanwalt GENE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Li,\n\nRechtsanwalt HESEEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten EI,\n\nJustizangestellte (u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n43\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 28. Februar 1986\nim Schuldspruch dahin geändert,\ndaß\n\n1. die tateinheitliche Verurteilung\n\ndes Angeklagten I wegen versuchten Betrugs entfällt;\n\n2. der Angeklagte Ef der Beihilfe\nzum Subventionsbetrug (nicht: zum\nversuchten Betrug) schuldig ist\n(§ 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB).\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Lg wegen\nSubventionsbetrugs in Tateinheit mit versuchtem Betrug\nzu zehn Monaten Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung), den Angeklagten EB wegen Beihilfe zum\nversuchten Betrug zu 120 Tagessätzen (zu DM 120) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur\nÄnderung des Schuldspruchs in dem aus der Urteilsformel\nersichtlichen Umfang; im übrigen bleiben sie ohne Erfolg.\n\nII. 1. Im Rahmen des von ihm hinsichtlich seines\nBauernhofs betriebenen Aussiedlungsvorhabens verheimlichte und verschleierte der Angeklagte LW, daß\nder Wert eines ihm gehörenden und in Vorbereitung\nder Aussiedlung von ihm verkauften Wohnhauses um\nDM 220.000 höher lag als von ihm angegeben. Da der\nAngeklagte nach den Bestimmungen als Aussiedlungswilliger verpflichtet war, primär sein Vermögen für\ndie Aussiedlung zu verwerten, führte das dazu, daß\nder daraufhin ergangene Bewilligungsbescheid um\ndiesen Betrag höhere Fördermittel vorsah.\n\nZusätzlich veranlaßte der Angeklagte, daß in\nden Bedarfsplan zu Unrecht ein Ackerschlepper aufgenommen wurde, den der Angeklagte schon angeschafft\nhatte. Das führte zu einer nicht gerechtfertigten\nMehrbewilligung an Fördermitteln von DM 39.000.\n\nDie dem Angeklagten insgesamt bewilligten Fördermittel von DM 430.000 (einschließlich der zu Unrecht\nangesetzten DM 259.000) sollten aus (verlorenen) Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln in Höhe von DM 160.000,\neinem zinsgünstigen öffentlichen Darlehen von DM 140.000\nund einem durch öffentliche Mittel zinsverbilligten\nKapitalmarktdarlehen von DM 130.000 bestehen.\n\nZur Auszahlung der Fördermittel kam es nicht; vielmehr hob die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung, wegen der zu diesem Zeitpunkt\nnoch ungeklärten Manipulationen um den Verkauf des Wohnhauses den Bewilligungsbescheid in vollem Umfang auf.\n\n+5\n\nDas anhängige Widerspruchsverfahren ist bis zum\nAbschluß des Strafverfahrens ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte EWR nalf dem Angeklagten Lg\nbei dessen Bestrebungen, die falschen Angaben hinsichtlich des Wohnhauses gegenüber der mißtrauisch\ngewordenen Bewilligungsbehörde weiterhin aufrechtzu-\n\nerhalten.\n\n2. Obwohl der Angeklagte somit sein für die Aussiedlung heranzuziehendes Vermögen um DM 259.000 zu\n. niedrig angab, ist das Landgericht der Auffassung,\nnur hinsichtlich eines Betrages von DM 28.320 habe\nder Angeklagte sich des Subventionsbetrugs schuldig\ngemacht; nur insoweit seien die falschen Angaben für\nihn \"vorteilhaft\" im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngewesen. Dieses Tatbestandsmerkmal liege dann nicht\nvor, wenn (und soweit) die falschen Angaben die Lage\ndes Subventionsempfängers im Ergebnis objektiv deshalb nicht günstiger gestaltet hätten, weil die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung aus anderem\nGrund vorlagen.\n\nDie entsprechend den Förderungsrichtlinien als\n\"Betreuer\" zugezogene Log) BaER- wi GER\nGnbH hatte aus verschiedenen Gründen (insbesondere,\num zu Gunsten des Angeklagten gewisse Fördergrenzen\nzu umgehen) in dem Bedarfsplan einige Posten bewußt\nzu niedrig angesetzt. Hätte sie den Bedarf — so das\nLandgericht - richtig berechnet, so hätte der Angeklagte, auch wenn er die oben erwähnten Angaben über\nWohnhaus und Schlepper korrekt gemacht hätte, Anspruch\n\nauf Förderung in Höhe von DM 401.680 gehabt, gegenüber\nFördermitteln von DM 430.000 im tatsächlich ergangenen\nBewilligungsbescheid. Die Strafkammer kommt zu diesen\nErgebnis, indem sie Finanzbedarf und Eigenmittel nach\nden objektiven Werten, unabhängig vom gestellten Antrag,\nneu errechnet. \"Vorteilhaft\" seien die Angaben also nur\nin Höhe der Differenz von DM 28.320 gewesen. Daß der\nAngeklagte sich vorgestellt habe, durch die falschen\nAngaben um DM 259.000 höher gefördert zu werden als\ngerechtfertigt, ändere in bezug auf § 264 StGB nichts.\nFreilich nimmt das Landgericht hinsichtlich des Differenzbetrags zu DM 259.000 versuchten Betrug an, der zu dem\nVergehen nach § 264 StGB in Tateinheit stehe.\n\nIII. Das Landgericht verkennt die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \"vorteilhaft\",\n\nSubventionsbetrug ist vollendet, sobald die\nfalschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht worden sind. In diesem Zeitpunkt muß feststehen,\nob das Handeln des Täters die Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das zu einem späteren Zeitpunkt festgelegte Ergebnis des Subventionsverfahrens kann für die Frage der\nTatbestandserfüllung nicht von Bedeutung sein; erforderlich ist ein \"Ex-ante-Urteil\" (vgl. BGHSt 30, 285, 291\nfür die Frage der \"Erheblichkeit\" bei § 265 b StGB).\n\nFreilich ist auch eine nachträgliche - hypothetische -\nBeurteilung, die sich auf sämtliche (auch die nicht geltend\ngemachten) Fakten stützt, welche zur Zeit der Antragstellung vorlagen, in gewisser Weise eine Beurteilung\nex ante. Das kann allerdings nur dann gelten, wenn die\n\nBewilligung der erstrebten Leistung von ins Einzelne\ngehender rechtlicher Regelung abhängt und deshalb\nzuverlässig berechenbar ist. Sind (auch) Ermessensentscheidungen maßgebend, würde sich das Ergebnis der\nPrüfung in aller Regel nicht zuverlässig vorausberechnen lassen; aus diesem Grund käme etwa bei § 265 b StGB\n(Kreditbetrug) eine Auslegung des Merkmals \"vorteilhaft\",\ndie eine solche Vergleichsberechnung erforderlich machte,\nvon vornherein kaum in Betracht.\n\nDoch legen Zweck und Entstehungsgeschichte von\n§ 264 StGB auch aus anderen Gründen eine Auslegung des\nBegriffs \"vorteilhaft\" nahe, die die Strafbarkeit nicht\nvon dem objektiv zu erreichenden Erfolg des Subventionsverfahrens abhängig macht. Mit § 264 StGB sollte eine\nStrafvorschrift geschaffen werden, die \"bereits die\nTäuschungshandlung allein pönalisiert\", bei der \"einzige\nVoraussetzung der Strafbarkeit die Täuschungshandlung\"\nist und \"die bloße (im Rahmen eines Subventionsvergabeverfahrens vorgenommene) folgenlose Täuschungshandlung\"\nden Tatbestand erfüllt (Bericht des Sonderausschusses\nfür die Strafrechtsreform BTDrucks. 7/5291 S. 4, 6).\nMit diesem Ziel wäre schwerlich eine Auslegung vereinbar,\ndie der Unrichtigkeit der Angabe, also der Täuschungshandlung, dann keinerlei Bedeutung mehr beimessen würde,\nwenn die Subvention auch auf andere Weise zu erreichen\ngewesen wäre. Im Extremfall könnte das sonst dazu führen,\ndaß ein ausschließlich falsche Angaben enthaltender\nSubventionsamtrag nicht unter § 264 StGB fiele, weil der\nwahre Sachverhalt - auch wenn er dem Antrag nicht einmal\nim Ansatz zu entnehmen ist - letztlich die Subvention\nrrechtfertigte. Die sich hierbei ergebenden Fragen zur\n\nsubjektiven Tatseite würden die Probleme weiter\nverschärfen und die Strafbarkeit entgegen dem erklärten Ziel des Gesetzes weiter einschränken. Es\nwürden durch die hypothetische Schadensberechnung\nElemente des § 263 StGB in den Tatbestand des Subventionsbetrugs übernommen, die, weil sie - neben\nanderem - die Anwendung von § 263 StGB auf Subventionsvergaben nach Auffassung des Gesetzgebers früher in\nunvertretbarer Weise erschwerten, eben nicht Bestandteil der neuen Vorschrift des § 264 StGB werden sollten.\n\nDemgegenüber beruft sich das Landgericht für seine\nAuffassung auf OLG Karlsruhe NJW 1980, 1383; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 264 Rdn. 47;\nTiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 67; Schmidt-Hieber\nNJW 1980, 325 (vgl. ferner Lackner, StGB 16. Aufl.\n§ 264 Anm. 5a; Samson in SK § 264 Rdn. 55 ff.; zu\nerwähnen ist auch BGH wistra 1985, 150). Dort wird\nneben anderem auf die Gefahr hingewiesen, daß § 264\nAbs. 1 Nr. 1 StGB \"zum Delikt gegen die bloße Unwahrhaftigkeit vor Subventionsbehörden und die Beziehung\nzum Betrug in jeder Hinsicht abgeschnitten\" würde\n(Samson aaO Rdn. 58). Dieses als unangemessen empfundene\nErgebnis soll die auch vom Landgericht übernommene Auslegung des Begriffs \"vorteilhaft\" vermeiden, Dabei wird\nindes die gesetzgeberische Zielsetzung außer acht gelassen, Die Gegenmeinung übersieht, daß dieses Merkmal\nan dem Ziel, die \"folgenlose Täuschungshandlung\" zu\nerfassen (Bericht des Sonderausschusses aa0) und damit\nden Tatbestand bewußt von § 263 StGB abzutrennen, nichts\nändern sollte, Ausgeschlossen werden sollten lediglich\n\nAD\n\n\"falsche Angaben ..., die dem Täter ungünstig sind\n\noder solche falsche Angaben, die zur Versagung einer\nSubvention für einen anderen führen könnten\" (Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. 7/3441 S. 25).\nEs wurde nicht daran gedacht, durch die Verwendung\ndieses Begriffs falsche Angaben deshalb straffrei\n\nzu lassen, weil aus irgendwelchen anderen Gründen\n\ndie Subvention doch gerechtfertigt wäre.\n\nIn der Begründung des Regierungsentwurfs wird\nauf die besonderen Gegebenheiten des Subventionsverfahrens hingewiesen (aa0 S. 24/25). Subventionsbehörden\nsind nach Aufgaben und Ausstattung zu eigenen Ermittlungen\nin der Regel nur sehr beschränkt in der Lage; wichtigste\nErkenntnisquelle sind die Angaben des Begünstigten. Falsche\nAngaben führen daher besonders leicht zu Fehlentscheidungen\nund in der Folge zu ungerechtfertigten Belastungen der\nöffentlichen Hand; sie ist durch solche Angaben abstrakt\n\ngefährdet.\n\nAuch der Hinweis, falsche Angaben seien für sich\nbetrachtet \"bloßes Ordnungsunrecht\" (Schmidt-Hieber aa0),\nwird den Gegebenheiten des Subventionsverfahrens nicht\ngerecht. Solche Angaben begründen vielmehr - sieht man\nvon § 264 StGB ab — den Verdacht des versuchten Betrugs,\nwenn sie gemacht werden, um eine günstigere Subventionsentscheidung herbeizuführen. Auf die objektive Geeignetheit der falschen Angaben kommt es dabei nicht an; bis\nzur Grenze des § 23 Abs. 3 StGB wäre der Täter jedenfalls wegen untauglichen Versuchs strafbar, Falsche Angaben können also sehr wohl - allein abhängig vom Bewußtsein des Täters - strafbar sein. Im Hinblick auf\n\n- 10 -\n\ndie erklärten Bestrebungen des Gesetzgebers hätte\n\nes -— auch von daher gesehen - wenig Sinn, vollendete\nTäterschaft im Sinne von §§ 264 Abs. 1 Satz 1 StGB\nmangels (objektiver) Vorteilhaftigkeit zu verneinen,\ndamit gleichzeitig aber, selbst bei objektiv ausgeschlossenem Vorteil, den Weg zur Bestrafung wegen\nversuchter Täterschaft im Sinne von § 263 StGB zu\neröffnen,\n\nSchließlich zwingt auch die Ausgestaltung des\nbesonders schweren Falles in § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nnicht zu solcher Auslegung; dort wird darauf abgestellt, daß der Täter \"eine nicht gerechtfertigte\nSubvention großen Ausmaßes erlangt\". Welche Bedeutung\nhier das Merkmal \"nicht gerechtfertigt\" hat, bedarf\nkeiner Entscheidung; es beruht auf dem Gedanken,\n§ 264 StGB erfasse zum einen die bloße (folgenlose)\nTäuschungshandlung, zum andern aber \"auch die unfassendere Tat, bei der auf Grund der Täuschungshandlung ein Verletzungserfolg eingetreten ist\"\n(Bericht des Sonderausschusses aa0 S. 6; ebenso\nBegründung des Regierungsentwurfs aa0). Selbst\nwenn der in diesem Zusammenhang in der öffentlichen\nAnhörung erhobene Vorwurf zuträfe, in Absatz 2 werde\n\"systemwidrig ein Erschwerungsfall eines Verletzungsdelikts unmittelbar auf einen abstrakten Gefährdungstatbestand aufgestockt\" (BTDrucks. 7/5291 S. 6), und\nselbst wenn eine \"nicht gerechtfertigte Subvention*\nim Sinne dieser Vorschrift eine solche wäre, die\n- unabhängig von den Angaben des Täters - auf Grund\ndes objektiven Sachverhalts nicht hätte gewährt werden\ndürfen, müßte das nicht dazu führen, § 264 Abs. 1\nNr. 1 StGB in dem vom Landgericht für richtig gehaltenen Sinn auszulegen.\n\n- 11 -\n\nDer Senat neigt daher zu der Auffassung, eine\nAngabe sei dann \"vorteilhaft\", wenn sie zu der Zeit,\nda sie bei dem Subventionsgeber vorgebracht wird,\ngeeignet erscheint, das Subventionsverfahren im Sinne\ndes Antragstellers günstig zu beeinflussen, unabhängig\ndavon, wie sich die Dinge bei Kenntnis sämtlicher (auch\nder nicht vorgebrachten) Umstände der Subventionsbehörde\ndarstellen würden. Ob es genügen würde, daß der Täter\nseine Angaben selbst für günstig hält oder ob es auch\nhier auf die Sicht eines \"verständigen ... Dritten\"\nankommt (vgl. BGH aa0 S. 292), kann offenbleiben. Es\nstand hier - die obige Auffassung vorausgesetzt -\naußer Frage, daß die Verschleierung des wirklichen\nWerts des Wohnhauses und die falschen Angaben über\nden Schlepper in der Vorausschau geeignet waren, auf\ndie Subventionsgewährung günstig einzuwirken.\n\nIndes bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung über die Bedeutung des Tatbestandmerkmals \"vorteilhaft\". Denn der dargelegte\nDissens in der Auslegung dieses Begriffs kann sich\nimmer nur im Rahmen des von dem Subventionsnehmer\nkonkret gestellten Antrags auswirken. Mögen in diesem\nRahmen gemachte Falschangaben - wozu der Senat, wie\nausgeführt, nicht neigt - durch andere, nicht vorgebrachte Umstände, die zum Erreichen des Antragsziels\ndienlich sind, für die Tatbestandserfüllung ihre Bedeutung verlieren, so kann dies doch nicht für solche\nFälle gelten, in denen der Subventionsnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, das erstrebte Ziel durch einen\nanderen Antrag mit größerem Subventionsumfang auch bei\nwahrheitsgemäßen Angaben zu erreichen.\n\n- 12 -\n\nEin solcher Fall ist hier gegeben, Das Landgericht gelangt zu der von ihm für richtig gehaltenen\nBeschränkung des Schuldumfangs, indem es den vom\nAngeklagten gestellten Subventionsamtrag mit einen\nfingierten Antrag vergleicht und dabei ohne weiteres\nunterstellt, der Angeklagte hätte bei diesem die\nihm zur Last gelegten Täuschungshandlungen nicht\nbegangen, Damit entfernt es sich in unzulässiger\nWeise von dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt.\nDie falschen Angaben des Angeklagten über Wohnhaus\nund Schlepper waren für ihn vorteilhaft, ohne daß\nes darauf ankam, wie es um die übrigen Rechnungsposten des Bedarfs- und des Finanzierungsplans stand;\nunabhängig davon gestaltete sich die Situation des\nAngeklagten - was die Aussicht auf Subventionierung\nanging - um DM 259.000 günstiger. Dieser Vorteil\nkonnte nicht dadurch beseitigt werden, daß der Angeklagte, wenn er es beantragt hätte, aus anderen\nGründen (zusätzlich) höhere Fördermittel hätte erhalten können. Das hätte einen anderen Antrag mit\ngrößerem Subventionsumfang vorausgesetzt, den der\nAngeklagte eben nicht gestellt hatte, und bei dem,\nwäre er gestellt worden, der höhere Finanzbedarf\nwiederum zu Wohnhaus und Schlepper keinerlei Beziehung gehabt hätte,\n\nDeshalb kann letztlich dahinstehen, ob das\nOberlandesgericht Karlsruhe (aa0) richtig entschieden hat; ob § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch\ndann stets eingreift, wenn der Sachverhalt dem\neines \"Beweismittelbetrugs\" ähnelt (vgl. Tiedemann\n\nAB\n\n- 13 -\n\nJR 1983, 213 und - zum selben Fall - Schmidt-Hieber\n\naa0); ob Subventionsbetrug auch dann vorliegt, wenn\n\ndie falschen - ein bestimmtes Ereignis vorwegnehmenden -\nAngaben deshalb gemacht werden, weil mit dem Eintritt\n\ndes Ereignisses sicher zu rechnen ist und die Verwaltungsbehörde solche Angaben ständig duldet (BGH wistra 1985,\n150). Hier lagen die Dinge anders,\n\nIV. Die Auffassung des Senats hat zur Folge, daß\nder vom Angeklagten begangene Subventionsbetrug sich\nauf die gesamte zu Unrecht erstrebte Förderung in\n_ Höhe von DM 259.000 bezieht. Daneben ist für den vom\nLandgericht hinsichtlich des Differenzbetrags angenommenen Betrugsversuch kein Raum (BGHSt 32, 203,\n206/207, 208). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch; er verstößt damit nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO.\n\nDen Angeklagten EWR nat das Landgericht deshalb\nwegen Beihilfe zum Betrugsversuch (nicht zum Subventionsbetrug) verurteilt, weil sich seine Tätigkeit allein auf\nden Minderwert des Wohnhauses (DM 220.000) bezog und\ndieser Betrag für sich allein nach Auffassung der Strafkammer nicht unter § 264 StGB gefallen wäre. Auch insoweit ist der Schuldspruch zu ändern. Elser war wegen\nBeihilfe zum Subventionsbetrug angeklagt.\n\nDer Senat hält für ausgeschlossen, daß die Änderung\ndes Schuldspruchs bei beiden Angeklagten sich auf den\nStrafausspruch in irgendeiner Weise zu ihren Gunsten\nauswirken könnte.\n\n- 414 -\n\nV. Die mit der Revision des Angeklagten Lg\nvorgebrachten Aufklärungsrügen können schon deshalb\nnicht durchdringen, weil die angebotenen Zeugen vom\nLandgericht vernommen wurden und weder vorgetragen\nnoch gar bewiesen ist, sie seien gerade zu den in\nFrage stehenden Beweisthemen nicht gehört worden.\nWas die Sachbeschwerde dieses Angeklagten angeht,\nso verdient allein die Rüge Erwähnung, der Betrag\nvon DM 39.000 für den Schlepper sei vom Landgericht\ndeshalb zu Unrecht in Ansatz gebracht worden, weil\nder Angeklagte durch Zahlung dieses Betrages an\nseinen Vater, der ihm die Summe vorgestreckt habe,\njedenfalls die verfügbaren Eigenmittel entsprechend\nverringert habe. Das ändert jedoch nach den obigen\nDarlegungen nichts daran, daß der Angeklagte durch\nseine falschen Angaben § 264 StGB verletzt hat. In\nübrigen zeigt die Sachbeschwerde des Angeklagten\nLOB keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.\nDas gilt auch für die Ausführungen zur Bemessung\nder Strafe. Wenn die Strafkammer zu Lasten des\nAngeklagten seine Absicht wertet, einen \"sehr\nhohen Schaden!\" zu verursachen, so steht das nicht\nin Widerspruch zu den Feststellungen, wonach nur\nein Teil der Subvention aus verlorenen Zuschüssen\n\nbestehen sollte.\n\nSoweit der Angeklagte EP nit der Revision\n\nFreisprechung beantragt, weil der Angeklagte IL\nals Haupttäter zu Unrecht des tateinheitlich begangenen Betrugs für schuldig befunden worden sei,\nerübrigt sich eine Erörterung im Hinblick auf die vom\nSenat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs. Die erhobene Aufklärungsrüge geht dahin, das Gericht habe\n\n3\n\n- 15 -\n\nunterlassen, \"durch Vernehmung des Angeklagten In\n\nfür Aufklärung zu sorgen\". Daß sie keinen Erfolg haben\nkann, versteht sich von selbst. Die Überprüfung des\nUrteils auf Grund der Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten EB auf. Als er\ntätig wurde, war die Haupttat vollendet, aber - weil\n\ndie Fördermittel noch nicht ausbezahlt waren - nicht\nbeendet; in diesem Stadium ist Beihilfe möglich. Auch\n\ndie Bemessung der Strafe hält rechtlicher Prüfung stand.\nDie Strafkammer hat ausdrücklich berücksichtigt, daß der\nAngeklagte ENEER erst \"relativ spät\" in das Geschehen eingegriffen hat. Die Höhe des Tagessatzes ist rechtsfehlerfrei\nfestgesetzt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth v. 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