{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-20_1_StR_253_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-20","aktenzeichen":"1 StR 253/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 253/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Krankenschwester Christiane C EEE aus EEE,\ngeboren am EEE 1949 in vouuum,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIV\n\n.2- 87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n\n9, Juni 1987 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgericht München I vom 20. Januar 1987\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nim Ausspruch\na. der Einzelstrafe in Fall II. 1 a der Urteils-\n\ngründe,\nb. der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\n\nDie Zumessung der Einzelstrafe in Fall II 1a der\nUrteilsgründe (fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen besonders\nschweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht nur\nhinsichtlich des fortgesetzten Handeltreibens - was zulässig\nist - angenommen, sondern auch insoweit, als die Angeklagte\nHeroin fortgesetzt zum Eigenverbrauch erworben hat (UA\n\nS. 14, 20). Der Erwerb von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln ist jedoch in der Vorschrift nicht genannt.\nDie nach und nach erworbenen Einzelmengen können auch nicht\netwa zu einem Besitz von nicht geringen Mengen im Sinne des\n$S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG zusammengezählt werden.\n\nDer Rechtsfehler kann die Höhe der Einzelstrafe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt haben. Deshalb hat der\nSenat die in Fall II 1 a verhängte Einzelstrafe und infolgedessen auch den Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die\nweitergehende Revision war daher, insoweit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.\n\nMaul Ruß Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-20/1-str-253-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-20/1-str-253-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.209144+00:00"}}