{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-15_1_StR_704_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-15","aktenzeichen":"1 StR 704/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nl StR 70 6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCafer K aus StB, geboren am EB 1956\nin BG /s (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nBL\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 24. Juli 1986 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an Vater und Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beanstandung der Revision, der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage,\n\ngreift durch.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung da-\n\nrauf hingewiesen, bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen lie-\n\nge es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer\nkönne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein\ngefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluß von\nder Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger\nPrüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es\nim Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr der Tötung\nnicht erkennt oder jedenfalls - dann kommt bewußte Fahrlässigkeit in Betracht - ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut,\nein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei,\nwenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen\n(BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NSt2 1983, 407 und\n1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986\n\n- 1 StR 638/86).\n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.\nBedenken bestehen schon gegen die Annahme einer objektiven Gefährlichkeit der Stiche des Angeklagten. Zwar hat der gegen den\nVater gerichtete Stich die linke Brustseite getroffen, dort jedoch nur eine ungefährliche, tangential zur Rippe verlaufende\nFleischwunde verursacht; der Stich gegen die Ehefrau war zwar\n\ngegen den Oberkörper gerichtet, traf jedoch nur den linken\n\nAL\n\nEllenbogen, wo eine gleichfalls ungefährliche Knochenabsplitterung entstand. Warum die Stiche nur zu diesen harmlosen Verletzungen führten, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.\nDer Grund könnte darin liegen, daß die Opfer den Stichen ausgewichen sind oder der Angeklagte durch die Auseinandersetzung mit\ndem Vater gehindert war, gezielte Stiche anzubringen; er könnte\naber auch darin liegen, daß der Angeklagte gegen seine Angehörigen, mochte er auch in Wut und Erregung sein, nicht mit\nletzter Konsequenz vorging. Schon diese Frage bedarf näherer\n\n'Klärung.\n\nAber auch wenn von einem objektiv gefährlichen Verhalten\ndes Angeklagten auszugehen wäre, könnte daraus unter den hier\ngegebenen Umständen nicht ohne weiteres auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Der Angeklagte befand sich aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz im Zusammenwirken mit seiner wahnhaften Eifersucht im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit; auch wenn seine Einsicht in das\nUnrecht seines Tuns - allgemein - vorhanden war (UA S. 16 a),\nbedurfte es besonderer Erörterung, ob er in seinem Zustand den\nmöglichen Tod seiner Angehörigen erfaßt und gebilligt hat. Soweit der Angriff gegen den Vater gerichtet war, ist dabei auch\ndessen besonders angesehene Stellung in einer türkischen Familie\n\n(UA S. 15) zu erwägen. Zwar war seine Wut auch gegen den Vater\n\ndurchgeschlagen (UA S. 16); ob damit aber auch bewußt die besonders hohe Hemmschwelle, den Vater zu töten, überschritten war,\n\nbedarf näherer Darlegung.\n\nSchauenburg Kuhn . Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-15/1-str-704-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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