{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-15_1_StR_673_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-15","aktenzeichen":"1 StR 673/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 673/86 BESCHLUSS\n\n15:1. 27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Helmut T u zus m dort geboren\nem EB 1957,\n\n2. Ingrid HER zeborene Mo aus Mu,\ngeboren am HERE 1955 in SC (Österreich),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nAO\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich\nTreuheit auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1987\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPC einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten TB\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 8. August 1986, auch soweit es die\nAngeklagte H@WEW petrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TaEER wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall)\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nEs hat die Mitangeklagte Hi wegen desselben Verbrechens sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln - ebenfalls in einen besonders\nschweren Fall - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte Treuheit die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt - unter Erstreckung auf die Angeklagte HM - zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nI. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen führten der Angeklagte und\nseine Mittäterin mindestens 50 g Heroin \"durchschnittlich\nguter Qualität\" in die Bundesrepublik Deutschland ein;\nhierbei handelte es sich um den Rest einer Menge von\n100 g, die der Angeklagte in Sri Lanka eingekauft hatte,\nEs liegt auf der Hand, daß die eingeführte Menge weit\nüber dem Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG lag, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens 1,5 8\nHeroinhydrochlorid beträgt (BGHSt 32, 162). Zugleich\nergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte, der\neinen Teil des Heroins zum Eigenverbrauch erworben\nhatte und entsprechend konsumierte, mit einer - inzwischen mit Traubenzucker gestreckten - Menge von\n50 g, die er und seine Mittäterin an einen Heroinkonsumenten zum Preise von 20.000 DM auf Kommissionsbasis verkauften, Handel trieb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).\n\nII. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\n1. Die dem Beschwerdeführer zugemessene Strafe entnimmt die Strafkammer ebenso wie diejenige gegen die\nMitangeklagte wegen der Einfuhr dem § 30 Abs, 1 BtMG.\nHinsichtlich des von den Beschwerdeführer tateinheitlich, von der Mitangeklagten durch eine selbständige\nTat verwirklichten Handeltreibens nimmt sie einen besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1,\nSatz 2 Nr. 4 BtMG an (welche Bewertung nicht in die\nUrteilsformel gehört, vgl. Granderath MDR 1984, 988).\nStrafschärfend legt sie beiden zur Last, daß die in\n\n70\n\nUmlauf gebrachte Menge \"erheblich\" war (UA S. 25/26).\nZu Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer versäumt hat, zur Bestimmung des für die Strafzumessung\nmaßgeblichen Schuldumfangs nähere Feststellungen über\nden Wirkstoffgehalt derjenigen Heroinmengen zu treffen,\nwelche die Angeklagten einführten und mit denen sie\nHandel trieben. Dieser Pflicht war der Tatrichter nicht\ndadurch enthoben, daß das Betäubungsmittel für eine\nUntersuchung nicht zur Verfügung stand (BGH StV 1982,\n207; 1983, 241/242; vgl. Körner BtMG 2. Aufl. § 29\nRan. 619/620 m. w. Nachw.). Es ist zu besorgen, daß\ndie Strafkammer einen höheren als den erweislichen\nWirkstoffgehalt angenommen hat.\n\nGemäß § 357 StPO hebt der Senat auch im Falle der\nAngeklagten HB, die nicht Revision eingelegt hat,\nden Strafausspruch auf.\n\n2. Im Falle des Angeklagten TE nat der Strafausspruch aus einem weiteren Grunde keinen Bestand: Wie\ndie Revision zutreffend ausführt, hätte mit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Landsberg am Lech vom\n12. April 1984 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nnach § 55 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden\n\nkönnen und müssen, wenn er diese Strafe nicht schon\nverbüßt hätte (vgl. UA S. 9/10). Die sich hieraus\nergebende Härte hätte bei der Strafzumessung in\nvorliegender Sache ausgeglichen werden müssen (vgl.\nBGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132). Hierauf gehen\ndie Urteilsgründe nicht ein.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-15/1-str-673-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-15/1-str-673-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.117112+00:00"}}