{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-13_1_StR_689_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-13","aktenzeichen":"1 StR 689/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 689/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gabelstaplerfahrer Wolfgang Gustav E (En\naus FEED EN, geboren am EEE 1962\nin Fi.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n-2-\n\nSQ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ws\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanualt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3- 7\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 3. September 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachse-\n\nnen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einen\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus abgelehnt hat. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Ablehnung der Unterbringungsanordnung nach § 63\nStGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung \"trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB\" abgelehnt, weil\n- obwohl mit einer Wiederholung ähnlich gelagerter Fälle\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern zu rechnen sei - die\nStraftaten des Angeklagten \"eine Erwartung erheblicher\nrechtswidriger Taten und die Annahme einer Gefährlichkeit\ndes Angeklagten für die Allgemeinheit noch nicht\" zuließen.\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob die Beanstandung der\n\n-L-\n\nRevision zutrifft, das Landgericht habe den Begriff\n\"erhebliche Taten\" in § 63 StGB verkannt und bei der\nBeurteilung der Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift\nnicht auf den Zeitpunkt der Aburteilung, sondern auf\ndie spätere Entwicklung im Strafvollzug abgestellt.\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen schon aus\neinem anderen Grunde nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat die\nVoraussetzungen verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens von angeborenem Schwachsinn und\nalkoholischer Beeinflussung (Blutalkoholkonzentration\nzu den Tatzeiten zwischen 1,2 und 1,8 %0) angenommen.\nNach den Feststellungen leidet der Angeklagte an angeborenem Schwachsinn leichten bis mittleren Grades; eine\nvöllige Verblödung liegt nicht vor. Der Triebdruck überwiegt dann, wenn die Steuerungsmechanismen zusätzlich\nvom Alkohol beeinträchtigt werden. Hiernach vermochte\nder angenommene Schwachsinn des Angeklagten für sich\nallein das Hemmungsvermögen nicht zu beeinträchtigen.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht,\nbei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt\nhervorgerufen wird. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern Alkoholgenuß die Verminderung der\nSchuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB\nnur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an\neiner krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter\nWeise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218;\nBGH, Beschlüsse vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85 - und\n\n-5-\n\nvom 1. März 1983 - 5 StR 71/83, jeweils m.w.Nachw.).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß es sich hier um einen derartigen Ausnahmefall handeln könnte, ergeben sich auch\n\naus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-13/1-str-689-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-13/1-str-689-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.097919+00:00"}}