{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-13_1_StR_654_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-13","aktenzeichen":"1 StR 654/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage eines besonders schweren Falles bei Verwirklichung eines Regelbeispiels.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\nVeröffentlichung: BGHR und Zeitschriften\n\nStGB 1975 § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\n\nZur Frage eines besonders schweren Falles bei Verwirklichung eines Regelbeispiels.\n\nBGH, Urt. vom 13. Januar 1987 - 1 StR 654/86 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 654/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen KO aus VO, geboren am\nGE 196° ir “GE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n- Nebenklägerin: Dagmar Mü\ngesetzlich vertreten durch die Eltern\nRoland und Sieglinde Mü\n\nI\n\n.2- ?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 - ?\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n16. Juli 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - der Nebenklägerin Dagmar\nmu EEE - zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt; wegen Zurücknahme der Strafanträge hat es\ndas Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur\nLast lag, zwei weitere Mädchen zum Beischlaf verführt\nzu haben. Mit ihrer - nicht beschränkten - Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.\nInsbesondere wendet sie sich dagegen, daß die Strafkammer trotz Vorliegens eines Regelbeispiels (§ 176 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 StGB) keinen besonders schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden.\n\nII. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf,\n\n-L-\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das\nin § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht, indem er in mindestens 13 Fällen\nmit dem am 15. Mai 1972 geborenen Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Begründung, mit der die Jugendkammer\nannimmt, gleichwohl liege ein besonders schwerer Fall im\nSinne des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor, hält der\nNachprüfung stand.\n\nAuch dann, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind, liegt ein besonders schwerer Fall nur \"in der Regel\" vor, nicht etwa ausnahmslos.\nSchon in diesem Zusammenhang muß sich der Tatrichter deshalb mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen. Die indizielle Bedeutung\neines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall,\nwenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung\ndie Regelwirkung entkräften. Es müssen in dem Tun oder in\nder Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht\nseiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens\nals unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125;\nBGH StV 1981, 72; BGH NStZ 1982, 425; BGH, Beschlüsse vom\n11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29, April 1981\n- 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\nvor § 38 Rdn, 44 a). Diesen Grundsätzen entspricht das\nangefochtene Urteil, mag auch - wie die Staatsanwaltschaft\ndarlegt - eine andere Entscheidung möglich gewesen sein.\n\nDa es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, berührt es allerdings den Tatbestand des § 176 StGB\n\n-5- ?\n\nnicht, wenn keine konkrete Gefahr für das sittliche\nWohl des Kindes eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl.\n\nvom 29. Juli 1980 - 1 StR 356/80 - bei Holtz MDR 1980,\n984 sowie Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521 S, 34 ff.). Doch kann\nstrafmildermins Gewicht fallen, daß das Opfer im Einzelfall keinen nachhaltigen seelischen Schaden erlitten\nhat (Laufhütte in LK 10. Aufl. § 176 Rdn. 1; Lenckner\nin Schönke/Schröder aaO § 176 Rdn. 1). Das gilt auch\nbei Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise kein besonders\nschwerer Fall gegeben ist, obwohl der Täter mit dem Kinde\nden Beischlaf vollzog.\n\nVon dieser Rechtslage ist die Jugendkammer ausgegangen. Sie hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und führt dabei eine Reihe von Milderungsgründen an,\ndie in ihrer Gesamtheit gegen das Vorliegen eines besonders schweren Falles sprechen: Dagmar war äußerlich und\ngeistig-seelisch weit über den altersgemäßen Zustand hinaus entwickelt, als der Angeklagte die sexuellen Beziehungen zu ihr anknüpfte. Diese waren in der\nFolgezeit von gegenseitiger Zuneigung geprägt. Dagmar\ngewann eine sehr persönliche emotionale Beziehung zu\ndem Angeklagten. Dieser ging bei seinem sexuellen Handeln stets behutsam vor. Bei dieser Beurteilung hat die\nJugendkammer nicht übersehen, daß Dagmar noch Jungfräulich war und daß es nicht zu einem echten Liebesverhältnis kam. Die Tat blieb ohne Dauerfolgen für die Entwicklung des Mädchens. Weiter durfte ein Persönlichkeitsdefizit berücksichtigt werden, das es dem Angeklagten - wenn\nauch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB - erschwerte,\ndem Anreiz zur Tat zu widerstehen. Hierzu trug auch das\neigene Verhalten des Opfers bei.\n\n-6 -\n\nMit einigen ihrer Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen. Die sachverständig beratene Jugendkammer ist zu dem Ergebnis\ngekommen, Dagmar habe durch die Tat des Angeklagten keine\nnegative Veränderung auf Dauer erfahren; daran ist das\nRevisionsgericht gebunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Es\nkann auch nicht bemängelt werden, die Jugendkammer habe\nden Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt. Das Urteil\nführt vielmehr die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf. Die Möglichkeit, die\nJugendkammer habe die Einbeziehung eines weiteren Mädchens - Sheila A HB - in die Tat außer Betracht\ngelassen, liegt um so ferner, als sie sich mit dem Verhalten des Angeklagten gegenüber anderen Sexualpartnern\nund dessen Einstellung in Fragen der sexuellen Moral zum\nTatzeitraum ausdrücklich befaßt. Schließlich wertet sie\n- allerdings erst im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne - zu Lasten des Angeklagten die Häufigkeit seiner Kontakte mit Dagmar, die er in wenigen Fällen auch\nnach einer Intervention ihres Vaters noch fortsetzte,\nund den Umstand, daß er bereits - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist. Andererseits hält sie ihm\nzugute, daß er von vornherein geständig war und daß dieses Verfahren - in dessen Verlauf er vier Monate in Untersuchungshaft war - eine große erzieherische Lektion\nfür ihn darstellt.\n\nEs lag im tatrichterlichen Ermessen, den einzelnen\nfür die Strafzumessung bedeutsamen Umständen ein anderes\nGewicht beizumessen, als es die Revision tut. Wenn die\nJugendkammer nach Abwägung aller erschwerenden und mildernden Umstände zu dem Schluß gekommen ist, daß es sich um\neine Tat handelt, die hinter dem Regelbeispiel eines besonders schweren Falles zurückbleibt, liegt dies innerhalb\ndes ihr bei der Strafzumessung eingeräumten Spielrauns.\n\n- 7 - 7\n\nDavon, daß die dem Normalstrafrahmen entnommene\nStrafe ihre Bestimmung als gerechter Schuldausgleich\nverfehle (vgl. BGHSt 29, 319, 320), kann nicht die\nRede sein.\n\n2. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist\nauch die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Die Jugendkammer, die ausreichend\nbegründet, warum sie die Sozialprognose für günstig hält\n(§ 56 Abs. 1 StGB), nennt wiederum eine Reihe von Milderungsgründen, die sie auf Grund einer fehlerfreien Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten\nals besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB einstuft. Ohne Rechtsirrtum ist sie der Auffassung, daß die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-13/1-str-654-86-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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