{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-08_1_StR_683_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-08","aktenzeichen":"1 StR 683/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n41 StR 683/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Ma aus Schi, geboren am ER 15:3\ney\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes\n\n- 2 - 4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Amberg\nvom 16. September 1986\n\n71. im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (§§ 239 a, 253, 255, 250\nAbs. 1 Nr. 2, § 52 StGB) verurteilt\nwird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen entschloß sich\nder Angeklagte am Morgen des 16. Juni 1986, eine\nBank zu überfallen. In Ausführung dieses Planes betrat er mit vorgehaltener Schreckschußpistole den\n\n-L-\n\nSchalterraum der REED ir. »: GEN.\n\nDa er wußte, daß die Bankschalter von dem Kundenraum\ndurch schußsicheres Glas getrennt waren, richtete er\ndie Pistole auf eine vor dem Schalter stehende Kundin\nund forderte die Herausgabe von Geld, Die hinter dem\nSchalter befindliche Vertreterin des Geschäftsstellenleiters, die die Schreckschußpistole für eine scharfe\nWaffe hielt, sich aber wegen des Panzerglases nicht\nselbst bedroht fühlte, bangte um das Wohl der Kundin\nund gab dem Angeklagten das Geld in der Kasse heraus,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Erfolg, daß der Angeklagte tateinheitlich nicht auch wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255,\n250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist.\n\nNach Auffassung der Strafkammer hätte der Tatbestand der Erpressung nur erfüllt sein können, wenn\nsich die Drohung gegen die Bankangestellte gerichtet\nhätte. Das sei hier aber nicht der Fall, da sie sich\nhinter dem Panzerglas sicher gefühlt und die Bedrohung\nder ihr nicht nahestehenden Kundin nicht selbst als\nÜbel empfunden habe.\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,\n\nAllerdings kann, worauf die Strafkammer zutreffend\nhinweist, eine Erpressung nur gegeben sein, wenn sich\ndie Drohung gegen eine Person richtet, von deren Willen\ndie Gewährung des vom Täter erstrebten Vorteils abhängt\n(RGSt 3, 426; 53, 282; 63, 164). Der Genötigte muß also\nzugleich der Verfügende sein.\n\n-5- 1\n\nDiese Voraussetzung ist hier indessen gegeben,\ndenn die Drohung, mit der auf den Willen des Genötigten eingewirkt werden sollte, richtete sich entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht allein\ngegen die Bankkundin, sondern auch gegen die hinter\ndem Panzerglas befindliche Bankangestellte. Sie war\nes, die das erstrebte Geld in ihrer Gewalt hatte und\ndurch die Androhung eines Übels zu einer Vermögensverfügung zum Nachteil der Bank veranlaßt werden sollte.\nDie Tatsache, daß das in Aussicht gestellte Übel nicht\nsie, sondern die Kundin getroffen hätte, steht der Anwendung des § 253 StGB nicht entgegen. Eine Erpressung\nkann nach feststehender Rechtsprechung auch dadurch\nbegangen werden, daß das Übel einem Dritten angedroht\nwird. Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf\ndessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet\n(RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318;\n\nBGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ\n1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959\n- 1 StR 417/59).\n\nDas Landgericht scheint anzunehmen, die Bedrohung\neines Dritten könne nur dann ein Übel für den Genötigten selbst darstellen, wenn es sich um eine ihm nahestehende Person handele. Das trifft jedoch nicht zu,\nSchon das Reichsgericht hat in Rspr. 3, 318 unter Hinweis auf die Gesetzesgeschichte hervorgehoben, daß eine\nsolche Einschränkung im Gesetz keine Stütze findet. Es\nhat infolgedessen in der Tatsache, daß die bedrohte\nPerson dem Genötigten fernsteht, kein prinzipielles\nHindernis für die Annahme einer Erpressung gesehen.\nDiese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt und die Beschränkung des in Betracht kommenden\n\n-6-\n\nPersonenkreises, etwa auf Angehörige des Genötigten\noder ihm besonders nahestehende Personen, ebenfalls\nausdrücklich abgelehnt (BGH, Urt. vom 18. Dezember 1973\n- 1 StR 452/73). So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung\nstets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ\n1985, 408; 1986, 166). Soweit in Entscheidungen vereinzelt von Angehörigen oder sonstwie nahestehenden\nPersonen die Rede ist (RGSt 17, 82; BGH GA 1961, 82;\nBGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59), kommt\ndem lediglich beispielhafte Bedeutung in dem Sinne zu,\ndaß bei derartigen Personen ohne weiteres angenommen\nwerden kann, das dem Angehörigen zugefügte Übel stelle\nzugleich ein solches für den Genötigten dar, ohne daß\ndamit das Angehörigkeitsverhältnis zur notwendigen\nVoraussetzung erhoben werden sollte, Ob die dem Dritten\nangedrohte Maßnahme für den Genötigten ein Übel bildet,\nbeurteilt sich - nicht anders als bei der Bedrohung des\nGenötigten selbst - allein danach, ob die Ankündigung\ngeeignet erscheint, den Genötigten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (RG Rspr. 3, 318; BGHSt 31, 195,\n201; 32, 165, 174).\n\nBei der Bedrohung eines Bankkunden kann dies in der\nRegel nicht zweifelhaft sein. Wie die Strafkammer selbst\nfestgestellt hat, bangte die Zeugin RG um das\nWohl der Kundin (UA S. 4). Als Angestellter der Bank\nkonnte ihr das Schicksal der Kundin, die sich in die\nRäume der Bank begeben hatte, nicht gleichgültig sein,\nzumal das Geld der Bank der eigentliche Anlaß für die\nBedrohung der Kundin war und die Bank unschwer die ihr\ndrohende Gefahr abwenden konnte (übereinstimmend\nHerdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 11; Geilen Jura\n41979, 110; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\n\n- 7 - 7\n\n§§ 249 Rdn. 5; enger Lackner in LK 10. Aufl. § 253\nRdn. 16; Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).\n\nDa der Angeklagte die Erpressung unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\nund Leben begangen und überdies dabei eine Schreckschußpistole zur Überwindung des Widerstandes bei sich\ngeführt hat, ist er wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 255 i. Verb. m. § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB zu bestrafen. Für die Anwendung des § 255 StGB\nist nicht erforderlich, daß der Genötigte die Bedrohung\ndes Dritten selbst als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib und Leben empfindet (so allerdings Zaczyk\nJZ 1985, 1059, 1061). Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den\nErpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985,\n408). Andernfalls könnte der Täter die an sich gebotene\nStrafschärfung dadurch vermeiden, daß er nicht den Genötigten, sondern einen anderen mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib und Leben bedroht.\n\nDaß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255\nStGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls\nwiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26,\n\n2,, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).\n\nDas Urteil ist im Strafausspruch aufzuheben, weil\n§ 250 StGB die schwerere Strafdrohung enthält. Den\n\nSchuldspruch kann der Senat hingegen aufgrund der eindeutigen Feststellungen selbst ändern, ohne daß es\n\n-8-\n\ninsoweit einer Aufhebung des Urteils, wie sie die\nStaatsanwaltschaft begehrt, bedarf. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da bereits die Anklage den Vorwurf\nder schweren räuberischen Erpressung enthält,\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-683-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-683-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.920015+00:00"}}