{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-08_1_StR_674_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-08","aktenzeichen":"1 StR 674/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\nu\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR _ 674/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter 5 1 m zus VEie, geboren am\nURBE \\ 9 I! iz, Dogg\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Tomas\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt es aus 23\nals Verteidiger,\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 29. Juli 1986 insoweit aufgehoben,\nals die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischen\nMenschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet\nsich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Tatgericht\neinen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen, die Strafe nach §§ 21, 49 StGB gemildert und davon abgesehen hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Rechtsmittel ist nur zu einen\ngeringen Teil begründet.\n\n-u-I.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Begründung, die das\nLandgericht für die Annahme eines minder schweren Falles\nnach § 250 Abs. 2 StGB gibt, sehr kurz ist. Andererseits\nweist es in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hin,\ndaß seine Bewertung das Ergebnis einer \"Gesamtbetrachtung\naller be- und entlastenden Umstände\" ist. Damit steht fest,\ndaß es von einem zutreffenden Bewertungsmaßstab ausgegangen\nist. Unter diesen Umständen gibt das Unterbleiben einer ins\neinzelne gehenden Darstellung dieser Abwägung keinen Anlaß\nzu der Befürchtung, die Abwägung selbst sei nicht vorgenonmen worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme,\ndie bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 22 £,)\nvorgenommene eingehende Abwägung aller strafmildernden und\n-erschwerenden Umstände sei entgegen der Versicherung des\nTatgerichts bei der Findung des Strafrahmens außer Betracht\ngeblieben. Der Hinweis der Strafkammer, für sie sei maßgebend gewesen, daß der Angeklagte nur eine Spielzeugpistole\nverwendet habe und deshalb eine Gefährdung der Tatopfer ausgeschlossen gewesen sei, stellt sich damit als - rechtlich\nnoch nicht zu beanstandende - verkürzte Begründung durch\nHervorhebung des für das Ergebnis der Gesamtabwägung entscheidenden Gesichtspunktes dar.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft sich in der Revisionsbegründung gegen die Ansicht wendet, daß die Benutzung einer Scheinwaffe für sich allein zur Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB führen könnte, setzt\nsie sich in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei Mösl NStZ\n1983, 160, 164; 1984, 158, 162). Die objektive Ungefährlichkeit einer Scheinwaffe wird auch nicht dadurch aufgewogen,\ndaß die Opfer sie für echt hielten (BGH, Urt. vom\n\n-5 -\n\n13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82 - bei Holtz MDR 1983, 92\nund Beschl. vom 9. Januar 1986 - 4 StR 683/85; BGH Sty\n\n86, 19). Die vom Landgericht gewählte Formulierung und\n\ndie von ihm für die Zulässigkeit seiner Bewertung angeführten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise (UA\n\nS. 21) schließen im übrigen die Annahme aus, es könne irrtümlich der Auffassung gewesen sein, die Verwendung einer\nScheinwaffe begründe entgegen der Rechtsprechung stets\neinen minder schweren Fall.\n\nWas die Staatsanwaltschaft an straferschwerenden\n- nach ihrer Auffassung einen minder schweren Fall nach § 250\nAbs. 2 StGB ausschließenden - Umständen anführt, sind Besonderheiten, die dem tateinheitlich verwirklichten erpresserischen Menschenraub sein Gepräge gegeben haben. Bei der\nStrafzumessung ist die Strafkammer zutreffend von dem Strafrahmen des § 239a Abs, 1 StGB ausgegangen und hat die von\nder Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkte ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen\nlassen (UA S. 22/23),\n\nII.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkanmer in Übereinstimmung mit dem von ihr hinzugezogenen\npsychiatrischen Sachverständigen die Voraussetzungen für\ndie Anwendbarkeit des § 21 StGB als nicht ausschließbar\nangesehen hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurden bei dem Angeklagten schon Anfang 1985 - also mehr als ein Jahr vor der Tat -\n\"deutliche Anzeichen eines chronischen Alkoholismus\" festgestellt (UA S. 4). Auch die Analyse seines Lebensweges und\ndie körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im\n\n-6-\n\nvorliegenden Verfahren haben ergeben, daß chronischer\nAlkoholismus mit seelischer Depravation - insbesondere\nKritikschwäche - jedenfalls nicht auszuschließen ist\n\n(UA S. 14). Dabei hat das Landgericht mit dem Sachverständigen ersichtlich darauf abgestellt, daß der Angeklagte seit 1982 immer wieder seine Arbeitsstellen verlor, weil er wegen seiner Alkoholprobleme die geforderten\nArbeitsleistungen nicht erbringen konnte (UA S. 3/4),\n\nund daß er seinen Alkoholmißbrauch vor seiner Lebensgefährtin geheimgehalten hat (UA S, 14). Mit ihrem Einwand,\nder Angeklagte zeige keine gravierenden Verwahrlosungstendenzen, versucht die Staatsanwaltschaft in unzulässiger\nWeise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\neinzugreifen.\n\nIn den letzten Wochen vor der Tat verbrauchte der\nAngeklagte alle zwei bis drei Tage einen Kasten Bier und\neinen Liter Schnaps. Die Strafkammer konnte demgemäß seine\nEinlassung, er habe am Tattag und davor unter Alkoholeinfluß gestanden, nicht widerlegen, wenn sie auch seine Angaben über die an den beiden Tagen vor der Tat genossenen\nAlkoholmengen für übertrieben hielt. Unter diesen Umständen\nist es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtlich unbedenklich, daß die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration, von der nach ihrer Auffassung zugunsten des\nAngeklagten auszugehen war, nicht zahlenmäßig dargelegt\nhat. Da konkrete Anknüpfungspunkte für die Ermittlung der\nexakten Trinkmengen an den letzten Tagen vor der Tat fehlten, andererseits feststeht, daß der Angeklagte seit längerem regelmäßig im Übermaß alkoholische Getränke zu sich\nnahm, wäre die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration,\nbei der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit Sicherheit ausschiede, mit dem Grundsatz \"in dubio\n\n- 7 -\n\npro reo\" unvereinbar. Auf die vom Landgericht in Betracht\ngezogene Möglichkeit, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des möglicherweise vorliegenden chronischen\nAlkoholismus \"schon bei einer geringfügigen\" Blutalkoholkonzentration erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte,\nkommt es deshalb nicht an.\n\nDie Strafkammer hat ersichtlich auch die Voraussetzungen einer \"actio libera in causa!\" geprüft, Sie hat ausdrücklich darauf abgestellt, daß sich eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit weder für den Zeitpunkt\ndes Tatentschlusses noch für den \"eigentlichen Tatzeitpunkt!\"\nausschließen lasse (UA S. 17). Diese Wertung steht in Einklang mit den Urteilsfeststellungen.\n\nSchließlich greift auch der Einwand der Revision, jedenfalls sei die Strafe zu Unrecht nach §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB gemildert worden, nicht durch. Der Vorwurf, die Strafkammer habe verkannt, daß eine Strafmilderung nach diesen\nVorschriften nicht obligatorisch ist, 15ßt sich mit den Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt (UA S, 21) nicht in\nEinklang bringen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, bei\nder Prüfung, ob eine Strafmilderung angemessen sei, sei verkannt worden, daß \"lediglich\" verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht komme, widerspricht der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ 85, 357 m.w.N.;\n\nBGH, Beschl. vom 4. März 1986 - 1 StR 87/86 - bei Holtz\nMDR 1986, 622 sowie Urt. vom 30. Juli 1986 - 2 StR 307/86).\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe den\nZustand verminderter Steuerungsfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, übersieht sie, daß das Landgericht chronischen\nAlkoholismus nicht hat ausschließen können.\n\nIII,\n\nDagegen hält die Begründung, mit der das Landgericht\neine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Bezugnahme auf die\nErwägungen, die zur Ablehnung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt nach § 64 StGB geführt haben, hat die\nStrafkammer einen Maßstab angelegt, der für die Entscheidung nach § 69 StGB nicht zutreffend ist. Das Fehlen eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich nehmen, und die Verneinung der Gefahr künftiger erheblicher\nrechtswidriger Taten schließen nicht aus, daß sich der\nAngeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Die weitere Überlegung, eine\nSperrfrist, die die verhängte Freiheitsstrafe überschreite,\nwäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, ist nicht verständlich. Abgesehen davon, daß sie in tatsächlicher Hinsicht von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, der Angeklagte werde die verhängte Freiheitsstrafe in jedem Fall\nvoll verbüßen müssen, übersieht sie, daß der Ablauf der\nSperrfrist während der Haftzeit mit Rücksicht auf die\nweiterreichenden Folgen einer Entziehung der Fahrerlaubnis kein Grund sein kann, von dieser Maßregel abzusehen.\n\n- 9.\nIV.\n\nDa die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs auf\ndie insoweit umfassend erhobene Sachrüge sonst keine\nRechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPo)\ndes Angeklagten ergeben hat, war die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich nicht gegen die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, als unbegründet\nzu verwerfen,\n\nSchauenburg | Maul Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-674-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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