{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-08_1_StR_670_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-08","aktenzeichen":"1 StR 670/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 670/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael T u | zu: FEN,\ngeboren am EEE 1957 :r stumm.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer-\n\ndeführers am 8. Januar 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 26. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie Beweiswürdigung ist unzureichend. Das Landgericht ist der Auffassung, Dieter WWW (nach der\nDarstellung des Landgerichts ein Zeuge von zweifelhafter Glaubwürdigkeit) sei nach dem persönlichen\nEindruck in der Hauptverhandlung - zumal bei seiner\nnotorisch schlechten Zahlungsmoral - nicht der Typ,\nBargeld und für ihn wichtige schriftliche Unterlagen\nfreiwillig herauszugeben. Das Landgericht hat bemerkt,\ndaß diese Erwägung nicht ohne weiteres mit dem von\nWagner kurz zuvor in der Diskothek von sich aus gemachten Angebot zusammenpaßt, an den Angeklagten\nDM 50,- zu bezahlen und eine Uhr als Pfand zu übergeben, hat den Widerspruch aber damit abgetan, die\nSituation sei jetzt \"eine andere als in der Diskothek\"\n\ngewesen. Das reicht nicht aus. Möglich ist zwar, daß\n\nWagner das Angebot in der Diskothek deshalb machte,\num Aufsehen zu vermeiden. Zu erwägen wäre aber auch\ngewesen, ob WEM. mit einer \"gewissen Ängstlichkeit\" begabt, in seiner Wohnung, wo er dem Angeklagten und dessen vor dem Haus wartenden Begleiter\nallein gegenüberstand, nıcht erst recht Anlaß hätte\nsehen können, Geld und Unterlagen anzubieten und\nherauszugeben, um Weiterungen zu vermeiden. Das hät-\n\nte erörtert gehört.\n\n\"Ganz wesentlich\" für eine Wegnahme spricht\nnach Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nseinem Begleiter gegenüber äußerte, er habe Vommm\ndas Geld \"abgenommen\". Ob sie hierbei bedacht hat,\ndaß nach dem Sprachgebrauch das Wort \"abnehmen\" auch\ndann benutzt wird, wenn es - wie hier - einem Gläubiger gelingt, seinen Schuldner nach jahrelanger erfolgloser Nachstellung aufzuspüren und zur Zahlung\neines gewissen Betrags zu veranlassen, wird nicht\n\nerörtert.\n\nWas die vom Angeklagten mitgenommenen schriftlichen Unterlagen angeht (die der Angeklagte primär\ndazu benutzen wollte, seinem Anwalt die ladungsfähige Anschrift WW für eine Zivilklage zu verschaffen), stellt das Landgericht fest, der Angeklagte\nhabe \"diese Papiere auf jeden Fall so lange behalten\n(wollen), bis er sein Geld wieder hatte\". Das hätte\nAnlaß sein müssen, die Frage einer - eigenmächtigen -\nInpfandnahme zu prüfen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n43. Aufl. S 242 Rdn. 19 m.w.Nachw.).\n\nAuf die subjektive Tatseite geht das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ein.\nMöglicherweise ist es der Auffassung, mit der Feststellung der \"Wegnahme\" (und nicht der Herausgabe)\nsei diese Frage schon beantwortet. Doch trifft das\nnicht zu. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob\nder Angeklagte aus dem Verhalten WG - der nach\nÜberzeugung der Kammer \"wohl aus schlechtem Gewissen\nund aufgrund einer seinem Naturell innewohnenden gewissen Ängstlichkeit sich nur nicht erkennbar dagegen zur Wehr setzte\" - nicht den Schluß gezogen haben könnte, vor sei mit der Wegnahme (falls es\neine solche war) einverstanden.\n\nDie Sache bedarf neuer Verhandlung.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-670-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-670-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.878727+00:00"}}