{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-08_1_StR_658_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-08","aktenzeichen":"1 StR 658/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_658/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Eleftherios K (EEE\naus MOB, geboren am EEE 1942\nin OR / Griechenland,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n\\n\n\n- 2 - 6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt HENEEEESEEEEEEEN\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n6. Juni 1986 wird verworfen,\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens\neinschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— nn\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner zum Tatzeitpunkt von\nihm getrennt lebenden Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf eine Verfahrensrüge und\ndie Sachbeschwerde gestützt ist, hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat sich an der Vernehmung der\nbeiden acht und zehn Jahre alten Töchter des Angeklagten\ngehindert gesehen, weil die Vertreterin des Stadtjugendamtes einer Vernehmung nicht zugestimmt hatte. Das Stadtjugendamt war auf Anregung der Schwurgerichtskammer für\ndie Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts als Ergänzungspfleger der Zeuginnen, denen\ndie erforderliche Reife für das Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts fehlte, bestellt worden. Die Revision\nsieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2\nSatz 2 StPO; da die Ehefrau des Angeklagten allein das\nSorgerecht für die Zeuginnen besaß, sei sie und nicht das\nStadtjugendamt zur Entscheidung berufen gewesen, ob die\nZeuginnen aussagen sollten. Eine entsprechende Anwendung\n\n-L-\n\ndes § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO komme entgegen der Meinung\ndes Landgerichts nicht in Frage. In der Delegation der\nEntscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht liege\ndarüber hinaus ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.\n\na) Die Rüge einer Verletzung des § 52 Abs. 2 Satz 2\nStPO greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Dadurch,\ndaß das Vormundschaftsgericht das Stadtjugendamt zum Ergänzungspfleger für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bestellt hatte, war die elterliche Gewalt der Ehefrau des Angeklagten insoweit eingeschränkt worden\n(§ 1630 Abs. 1 BGB; vgl. Goerke in Münchner Kommentar\nzum BGB, § 1909 Rdn, 55); die Vertreterin des Stadtjugendamts war damit zur Entscheidung dartiber berufen, ob der\nVernehmung der Zeuginnen zuzustimmen war. Selbst wenn das\nVormundschaftsgericht die Voraussetzungen für die Anordnun;\ndieser Pflegschaft zu Unrecht angenommen haben sollte, war\ndiese wirksam; die Schwurgerichtskammer war daran gebunden (vgl. BGHZ 33, 201; 41, 303, 309; Goerke aa0).\n\nb) Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe\ndadurch, daß es auf die Bestellung eines Ergänzungspfleger:\nhinwirkte, anstatt die Mutter wegen einer Zustimmung zur\nVernehmung ihrer Kinder zu hören, seine Aufklärungspflicht\nverletzt, ist nicht in zulässiger Form erhoben, weil der\nBeschwerdeführer die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung des Ergänzungspflegers nicht\nmitteilt. Das wäre erforderlich gewesen, weil diese Entscheidung, selbst wenn davon auszugehen wäre, daß eine\nentsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Frage käme (Dahs\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 52 Rdn. 35; Kleinknecht\nMeyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn. 20; für eine analoge Anwendung: Pelchen in KK § 52 Rdn. 29; Paulus in KMR\n7. Aufl. § 52 Rdn. 25; Rieß NJW 1975, 83 Fußn. 42), nicht\n\nWW\n\n-5-\n\nnotwendig rechtsfehlerhaft wäre; das Vormundschaftsgericht konnte die Pflegschaft auch nach den allgemeinen Vorschriften der § 1629 Abs. 2, § 1796 Abs. 2,\n§ 1909 BGB wegen erheblichen Interessengegensatzes angeordnet haben. Um das überprüfen zu können, war eine\nMitteilung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts\n\nerforderlich.\n\n2, Soweit sich der Angeklagte mit der Sachrüge\ngegen die Annahme seiner unbeschränkten Schuldfähigkeit\nwendet, ist diese Beanstandung jedenfalls im Ergebnis\nnicht begründet. Grundsätzlich ist von einem geistig gesunden Menschen wie dem Angeklagten (UA S. 13, 26) zu\nerwarten, daß er seine Leidenschaften und Erregungszustände\nim Rahmen des Möglichen beherrscht; daher kann er vom\nVorwurf schuldhaften Handelns dann nicht freigestellt\nwerden, wenn er den zur Tatzeit schuldausschließenden\noder schuldmindernden Affekt schuldhaft nicht durch entsprechendes vorhergehendes Verhalten vermieden hat (BGH\nbei Holtz MDR 1977, 458, 459; BGH StV 1984, 240, 241;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 20 Rdn. 15;\nDreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 20 Ran. 10). Der Angeklagte, der schon in den vergangenen Jahren gegen seine\nEhefrau tätlich geworden war und sie mit dem Messer bedroht hatte, war mit ihr am Morgen des Tattages bereits\nin ein erregtes Streitgespräch geraten. Als er sie am\nAbend erneut aufsuchte, mußte er mit weiteren Auseinandersetzungen rechnen, denn es gab für ihn keine Anhaltspunkte,\n\n-6-\n\ndaß seine Frau nun in der strittigen Frage des Urlaubs\nder Kinder nachgeben würde. Er durfte daher unter diesen Umständen keinesfalls ein Messer in der Absicht mit-\n\nführen, es gegebenenfalls gegen seine Frau einzusetzen\n(va S. 11).\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-658-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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