{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-01-08_1_StR_522_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-08","aktenzeichen":"1 StR 522/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 522/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEduard Wilhelm KB zus Ho, dort\ngeboren am EEE 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n€\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE und\nRechtsanwalt HEHE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg vom\n25, April 1986 wird verworfen. Die Kosten\nder Revision und die durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nVerbrechen des Totschlags (an Ehefrau und 7 1/2 jährigem Sohn) zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nFür einen Teil des Tatgeschehens schließt das\nSchwurgericht beim Angeklagten die Voraussetzungen von\n§ 20 StGB, für einen anderen Teil die Voraussetzungen\nvon § 21 StGB nicht aus. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt die Strafkammer zu diesem Ergebnis nur\ndeshalb, weil sie in fehlerhafter Anwendung des Zweifelssatzes abstrakt-theoretischen Denkmöglichkeiten\nEinfluß auf die Entscheidungsfindung einräume,\n\nDer Senat vermag diese Meinung nicht zu teilen, Der\npsychiatrische Sachverständige hielt eine \"Bewußtseinsstörung im Sinne einer Einengung des Bewußtseins auf den\nInhalt der Affekte des Zorns und der Wut, verbunden mit\neiner relativen Unflexibilität des. Handelns\", für\n\"durchaus möglich\". Dafür, daß eine solche Bewußtseinsstörung \"tiefgreifend\" gewesen sein könne, sah der Sachverständige - unter anderem mangels Intoxikation durch\n\n-L-\n\nAlkohol oder Medikamente und mangels \"originärer\nAmnesie\" zwar \"keine hinreichenden Anhaltspunkte\",\nAllerdings sei dies - weil die Stärke eines Affekts\nnicht meßbar sei - eine Bewertungsfrage, die sich\nletztlich wissenschaftlicher Beurteilung entziehe;\nder Sachverständige hielt zudem für naheliegend, daß\ndie Stärke der affektiven Erregung, abhängig vom Verhalten der Opfer, geschwankt habe. Im Zusammenhang\ndamit unterschied er zwischen einzelnen Abschnitten\nder Tat und sah insbesondere eine Zäsur vor der \"Endphase\" des Geschehens, in welcher der Angeklagte dazu\nüberging, seine Ehefrau mit gezielten Halsschnitten\nanzugreifen.\n\nWenn das Landgericht aufgrund dieser Ausführungen\nunter Verwertung des Opferverhaltens (des Widerstands\nder Ehefrau gegen das Entwinden des Messers mit der\nFolge schmerzhafter Verletzungen des Angeklagten; des\nschützenden Verhaltens des Kindes zugunsten seiner Mutter) nicht ausschließen konnte, daß \"das seelische Gefüge des Angeklagten erschüttert, möglicherweise ganz\nzerstört gewesen sein kann\" (UA S, 86; vgl. Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 20 Ran. 14 £.),\ndeshalb die Bewußtseinsstörung \"tiefgreifend\" war und\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten vom Beginn des Zustechens bis zu der oben erwähnten Zäsur ausschloß,\nspäter im Sinne von § 21 StGB erheblich verminderte,\nliegt darin kein Rechtsfehler. Die zugunsten des Angeklagten angestellten Überlegungen des Landgerichts waren\nnicht theoretisch, sondern fußten auf realer, vom Sachverständigen zwar für nicht sehr wahrscheinlich gehaltener, jedoch nicht ausgeschlossener Grundlage, Anhaltspunkte, die Strafkammer könne den Sachverständigen mißverstanden haben, sieht der Senat nicht.\n\nL\n\n-5-\n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Bemessung\nder Strafen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die Begründung des Landgerichts dafür, die Tat des Angeklagten gegen seine Ehefrau nicht unter § 213 StGB zu ziehen, die\nStrafe aber nach §§ 21, 49 StGB zu mildern, genügt den\nAnforderungen ebenso wie die Erörterung zu § 213 StGB\nbezüglich des gegen den Sohn gerichteten Totschlags. Die\nStrafkammer hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Be-\n\nurteilungsspielrauns.\n\nDer Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ngemäß § 301 StPO im Rahmen der erhobenen Sachbeschwerde das\nUrteil auch auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nüberprüft, jedoch keinen solchen Rechtsfehler gefunden.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nSchimansky v. 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Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-522-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.833472+00:00"}}