{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-23_1_StR_707_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-23","aktenzeichen":"1 StR 707/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 707/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Werner F zus ci.\ngeboren am EEE» 1956 in ze,\n\nwegen schweren Raubes\n\nde\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 23. Dezember 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gemäß § 67 Abs. 2 StGB ange-\n\nordnet, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel (§ 64\n\nStGB) zu vollziehen. Es begründet diese Anordnung da-\n\ndt\n\nmit, zum einen erreiche die vorgezogene Strafvollstrek-\n\nkung beim Angeklagten erhöhten Leidensdruck, so daß\nTherapiewilligkeit und -fähigkeit gefördert würden,\nzum andern wäre der Therapieerfolg erheblich gefährdet, wenn der Angeklagte nach der Therapie nicht in\ndie Freiheit entlassen werden könnte, sondern erneut\nStrafe verbüßen müßte, Schließlich meint das Landge-\n\nricht, die Überlegung, zunächst (nur) einen Teil der\n\nStrafe zu vollstrecken, habe deshalb wenig Sinn, weil\n\ndie Bemessungsgrundlage ungewiß, zudem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 Abs. 5\nStGB nicht vorauszusehen sel.\n\n- 3 -\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zum \"Leidensdruck\" sind deshalb zu beanstanden, weil sie im Allgemeinen bleiben und sich nicht mit den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles befassen. Der Angeklagte befand sich seit 20, Februar 1985 in Haft, bis\nzur Hauptverhandlung also nahezu 1 Jahr 5 Monate, wobei die Intensität des Leidensdrucks bei Untersuchungsund Strafhaft sich nur wenig unterschieden haben dürfte.\nDer Angeklagte stand also schon geraume Zeit unter dem\nEindruck der Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt. Das Landgericht hat sich hiermit nicht beschäftigt.\n\nRichtig ist, daß die gesetzliche Regelung, wonach\nauch ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen\nwerden kann, vom Tatrichter eine Entscheidung verlangt,\ndie auch mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht\neinfach zu treffen ist. Dennoch muß sie erfolgen und\ndarf insbesondere nicht mit der Begründung unterbleiben,\ndie spätere Entscheidung der Strafvollstreckungskammer\nsei nicht vorauszusehen; diese Ungewißheit ist im Ge-\n\nsetz angelegt.\n\nDas Landgericht beschäftigt sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nicht mit den\nzur Drogenabhängigkeit des Angeklagten getroffenen\nFeststellungen (UA vom 5. Dezember 1985 S. 8). Danach\nhatte sich der Angeklagte zwischen September 1984 und\nseiner Festnahme am 20. Februar 1985 wiederholt an die\nDrogenberatungsstelle gewandt mit dem Ziel einer Langzeittherapie. Ob sich hieraus - in Verbindung mit dem\n\nu. %\n\nEindruck der seither erlittenen Haft - Ansätze für eine\nnähere Bestimmung etwaigen Teil-Vorwegvollzugs ergeben\nkönnten, ist unerörtert geblieben.\n\nDie Sache bedarf neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-707-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-707-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.731997+00:00"}}