{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-23_1_StR_626_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-23","aktenzeichen":"1 StR 626/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 stR 626/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karlo FT EEEEEB aus NE ,\ngeboren am EB 19.7 in vg,\n\nwegen Untreue uU.4.\n\nnCH\n\n2 - po\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 5. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben\ndie dem Schuldspruch wegen Vortäuschens einer\nStraftat zugrunde liegenden Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen stand der Angeklagte im\nRahmen seines ambulanten Teppichhandels seit 1982 in -\nbis Ende 1983 korrekt abgewickelten - Geschäftsbeziehungen\n\nzu dem Teppichgroßhändler YgB, von dem er Teppiche\nzunächst zum ambulanten Weiterverkauf, später auch in\ngrößerem Umfang auf \"Kommission\" bezog. In der Zeit\n\nvom 10. Januar bis zum 5. April 1984 überließ Ya\ndem Angeklagten insgesamt 97 Orientteppiche im Gesamtlieferwert von DM 336.236,- \"auf Kommissionsbasis\" (UA S. 3). YEB \"hatte sich ausdrücklich\n\ndurch die auf sämtlichen Lieferscheinen aufgedruckten\nGeschäftsbedingungen, die vom Angeklagten Jeweils\nunterschrieben worden waren, das Eigentum an den\nTeppichen bis zur vollen Bezahlung vorbehalten\";\n\nder Angeklagte hatte die Pflicht, nach Verkauf\n\nder Teppiche den vereinbarten Kaufpreis an Yo»\nabzuführen und unverkaufte Teppiche nach bestimmter\nZeit zurückzugeben (UA S. 24). Im gleichen Zeitraum\n\n- letztmals am 5. April 1984 - erbrachte der Angeklagte\nan YB Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 84.250, -\ndurch Barzahlung oder durch Übergabe von Kundenschecks.\nInfolge \"angespannter wirtschaftlicher und seelischer\nVerhältnisse\" entschloß er sich sodann, \"die von Yon\nerhaltenen Teppiche nicht mehr an diesen zurückzugeben,\nsondern einen Diebstahl derselben vorzutäuschen, um dann\ndie Teppiche für sich zu verwerten\" (UA S. 24). Diesen\nEntschluß setzte er dadurch in die Tat um, daß er in\nder Nacht vom 4. auf den 5. Mai 1984 einen von ihm\nzuvor angemieteten VW-Transporter von unbekannten\nTätern in einen Waldweg verbringen, dort mit Diebstahlsspuren versehen und abstellen ließ und sodann Diebstahlsanzeige mit der unwahren Behauptung erstattete, in dem\nangeblich entwendeten VW-Transporter hätten sich \"ca,\n4O-50 Teppichbrücken im Gesamtwert von ca. 300.000,- DM\"\nbefunden (UA S. 6),\n\nIE\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Untreue nicht. Die Strafkammer geht ohne\nweiteres davon aus, der Angeklagte sei \"Kommissionär\ndes Teppichhändlers YaBB\" gewesen. Handelte es\nsich wirklich um einen Kommissionsvertrag im Sinne\nder 8§ 383 ff. HGB, so käme allerdings Untreue in\nBetracht (vgl. Hübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdn. 56).\nDoch rechtfertigt das, was das Landgericht über den\nInhalt der getroffenen Vereinbarungen mitteilt, nicht\ndie Annahme eines Kommissionsverhältnisses im Rechtssinne. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht,daß YgB den Angeklagten gegenüber in irgendeiner Hinsicht weisungsbefugt war.\n\nDas Fehlen jeder Weisungsbefugnis schließt die\n\nAnnahme eines Kommissionsverhältnisses ohne weiteres\naus (BGH NUW 1975, 776, 777). Darüber hinaus spricht\ngegen einen Kommissionsvertrag auch die Vereinbarung\nfester Preise für die dem Angeklagten zum Weiterverkauf überlassenen Teppiche sowie der Vorbehalt des\nEigentums bis zur vollen Bezahlung. Wie die Revision\nmit Recht darlegt, belegen die bisherigen - äußerst\nknappen - Feststellungen lediglich ein sogen. Konditionsgeschäft (vgl. hierzu BGH aa0), einen bedingten Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt und dem Recht zum\nWeiterverkauf. Ein derartiger Kaufvertrag vermag\n\nfür sich allein eine Vermögensbetreuungspflicht im\nSinne des § 266 StGB nicht auszulösen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 22,\n190, 191; BGH, Urt. vom 25. Juli 41984 - 3 StR 192/84,\ninsoweit in BGHSt 33, 21 nicht abgedruckt; vgl. dazu\nMöhrenschlager NStZ 1985, 271; BGH, Beschl,. vom\n\n6. Januar 1981 - 5 StR 637/80).\n\nIn gewissem Widerspruch zu der Feststellung,\nder Angeklagte habe sich entschlossen, die ihm\nüberlassenen Teppiche nicht mehr an > zurückzugeben, sondern für sich zu verwerten (UA S. 4),\ngeht das Landgericht in der rechtlichen Würdigung\n(UA S. 24) davon aus, daß der Angeklagte bei der\nVortäuschung des Diebstahls einen Teil der Teppiche\n- um wieviele es sich handelte, wird nicht mitgeteilt -\nbereits verkauft hatte. Insoweit konnte es nur noch\ndarum gehen, daß der Angeklagte den für diese Teppiche\nvereinbarten Kaufpreis nicht an Yo bezahlen,\nsondern für sich behalten wollte. Mangels jeglicher\nErörterung ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern\nder Angeklagte insoweit \"die ihm durch Rechtsgeschäft\neingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht\" (UA S, 24), also den Mißbrauchstatbestand verwirklicht und daher Untreue im Sinne\ndes § 266 StGB begangen haben könnte.\n\nSoweit der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung\nTeppiche noch im Besitz hatte, nimmt das Landgericht\nTreubruch an, weil der Angeklagte seine Pflicht, die\nTeppiche zu verkaufen und den vereinbarten Kaufpreis\nan YB abzuführen und unverkaufte Teppiche nach\nbestimmter Zeit zurückzugeben, verletzt habe. Der\nTreubruchstatbestand des § 266 StGB setzt indes\nRechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb\neines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises - bei\nEinräumung von Ermessensspielraun, Selbständigkeit\nund Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317;\n\nBGH NStZ 1982, 201; 1983, 455) - zur fremdnützigen\nVermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461;\n\nfr\n\nBGH NStZ 1983, 74; 455; BGH bei Holtz MDR 1982,\n\n625; 1983, 280). Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des\nVertragsverhältnisses bilden und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (BGHSt 1, 186, 188, 189;\n\n6, 314, 318; BGH NStZ 1983, 455; BGH, Urt, vom\n\n25, Juli 1984 - 3 StR 192/84). Das Interesse, einen\nVertrag zu erfüllen und auf den Vertragsgegner Rücksicht zu nehmen, ist noch keine die Untreue in diesem\nSinne begründende Pflicht (BGH, Urteil vom 25. Juli\n1984 - 3 StR 192/84 - m.w.Nachw.). Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, läßt sich auch aus dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts vermag\nder Umstand, daß hier Teppiche von erheblichem Wert\naufgrund länger dauernder Geschäftsbeziehungen überlassen worden sind, für sich allein den wirtschaftlichen\nGehalt des Geschäfts, auf den es allein ankommt, wenn\nder Kauf von einem Vertrag nit Treuepflichten abzugrenzen ist (BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 - 3 StR\n192/84; BGH, Beschl. vom 6. Januar 1981 - 5 StR\n637/80), nicht hinreichend zu bestimmen.\n\nDie Vertragsgestaltung zwischen dem Teppichhändler\nYgB uni den Angeklagten bedarf näherer Aufklärung\nund Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Sollten\nTreuepflichten im dargelegten Sinne nicht festgestellt\nwerden können, wird es weiterer Prüfung unter dem Gesichtspunkt anderer Straftatbestände, etwa der Unterschlagung oder des Betrugs, bedürfen.\n\nDer Schuldspruch wegen Vortäuschung einer Straftat\nweist zwar keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; gleichwohl kann er nicht bestehen bleiben,\n\nda das Landgericht Tateinheit mit der rechtsfehlerhaft bejahten Untreue angenommen hat. Insoweit können\njedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,\nda rechtsfehlerfrei getroffen, aufrecht erhalten\n\nwerden.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-626-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-626-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.709676+00:00"}}