{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-23_1_StR_598_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-23","aktenzeichen":"1 StR 598/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str sge/jss URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tapezierer und Kunstmaler Albert B iD\n\naus MER, dort geboren am Gun 1955,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n- 2 - 5H\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Dezember 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\nSchimansky,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB zus Kim\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EBD aus |]\n\nals Vertreter des Nebenklägers PB,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nd4\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers P(@9 wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 8. April 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nin Nr. I der Urteilsformel an die\nStelle des Wortes \"Körperverletzung\"\ndie Worte \"gefährliche Körperver-\n'letzung\" treten,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nunerlaubter Ausübung der Heilkunde, in drei Fällen in\nTateinheit mit unerlaubter Untersuchung und Behandlung\nvon Personen, die von Krankheiten oder Leiden der\nCeschlechtsorgane befallen sind, sowie in vier Fällen\nin Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\n-uL-\n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihren auf\ndie Sachbeschwerde gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen beanstanden die\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger PP -\n\ndieser soweit er betroffen ist - den Schuldspruch\nwegen Körperverletzung; insoweit erstreben sie\n\neine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte\nden Besuch eines Heilpraktikerkollegs nach drei\nSemestern ab, las dann Bücher über Naturheilkunde,\nAnatomie, innere Medizin und Neuraltherapie; eine\nZwischenprüfung zur Sanitätsausbildung bestand er\nso wenig wie eine Heilpraktikerprüfung. Obwohl er\nkeine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde innehatte,\nbetätigte sich der Angeklagte von Ende 1982 bis\nApril 1984 berufsmäßig auf dem Gebiet der Heilkunde,\nbehandelte Patienten und führte auch unbefugt den\nakademischen Grad \"Dr. med.\" und die Berufsbezeichnung\nArzt. Zwölf Patienten, die ihn für einen zugelassenen\nHeilpraktiker oder Arzt hielten, verabreichte er -\nsubkutan, intravenös oder intramuskulär - Spritzen,\nu.a. dem Nebenkläger PB (Fall B II. 11 der Urteilsgründe), in einigen Fällen direkt in die Schilddrüse,\nin die Kopfhaut oder in Gelenke; er entnahm auch Blut\naus Venen.\n\nDas Landgericht wertet in allen diesen Fällen\ndie Spritzenanwendung nur als vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB; an der Annahme gefährlicher\nKörperverletzung gemäß § 223 a StGB sieht es sich durch\n\n84\n\ndie Entscheidung BGH NJW 1978, 1206 gehindert, weil der\nAngeklagte die von ihm benutzten Spritzen nicht zu\nAngriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt habe.\n\nGegen diese rechtliche Wertung wenden sich die\nRevisionen mit Recht,\n\n2. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs das von einem zugelassenen Arzt\noder Zahnarzt bei einem ärztlichen Eingriff bestimmungsgemäß verwendete ärztliche Instrument\ngrundsätzlich weder eine Waffe noch ein sonstiges\ngefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB mit\nder Folge, daß der Arzt, wenn keine wirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff vorliegt,\nnur wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden\nkann. In Instrumenten, die ein Arzt in Ausübung seines\nBerufes anwendet, sieht die Rechtsprechung deshalb\nkein gefährliches Werkzeug, weil der Tathandlung in\nsolchen Fällen der Angriffs- oder Verteidigungscharakter fehlt (BGH, Urt. vom 24, Mai 1960 - 5 StR\n521/59 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB S. 598;\n\nBGH NJW 1978, 1206; vgl. auch Horn in SK 8 223\n\nRdn. 38, 146; Hirsch in LK 10. Aufl. vor § 223\n\nRdn. 3, 4, 6 und § 223 a Rdn. 6). Ob diesem Abgrenzungskriterium beizupflichten ist, kann offenbleiben. Denn diese Rechtsprechung steht einer\n\nanderen Beurteilung in Fällen der vorliegenden Art\nnicht entgegen. Derjenige, der - wie der Angeklagte -\nohne zugelassener Heilkundiger zu sein, die Einwilligung\nvon Patienten zu angeblichen Heileingriffen dadurch\nerschleicht, daß er sich unberechtigt als zugelassener\n\nHeilkundiger ausgibt, führt einen Angriff auf die\nkörperliche Integrität durch, wenn er körperliche\nEingriffe vornimmt, ohne daß es darauf ankommen\n\nkann, ob es ihm um Heilung oder Linderung geht.\n\nEin Fall wie der vorliegende unterscheidet sich\ninsofern grundsätzlich von den bisher entschiedenen\nArztfällen. Die Berechtigung unterschiedlicher strafrechtlicher Beurteilung liegt in der unterschiedlichen\nGefährlichkeit der Handlungen geprüfter und approbierter\nHeilkundiger einerseits und sonstiger Personen andererseits, mögen diese im Einzelfall gewisse Kenntnisse\n\nder Heilkunde besitzen oder nicht.\n\nDer Angeklagte war zur Ausübung der Heilkunde\nnicht befugt und der Sache nach - ungeachtet dessen,\ndaß er sich in gewissem Umfange medizinische Kenntnisse\nangeeignet haben mag - auch nicht qualifiziert, Er hat\ndie körperliche Integrität seiner Patienten verletzt.\nDie bei den Eingriffen verwendeten Spritzen genügen\nder für das gefährliche Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB\nanerkannten Definition, wonach ein gefährliches Werkzeug\nein solches ist, das unter Berücksichtigung seiner\nobjektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung\nkonkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen\nbei dem Tatopfer hervorzurufen (vgl. Hirsch aa0 § 223 a Rdn.\nm.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den\nvon der sachverständig beratenen Strafkammer getroffenen\nFeststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht\nohne weiteres vor. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte jeweils der gefährlichen\nKörperverletzung gemäß § 223 a Abs. 1 StGB schuldig ist.\n\n4\n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision der\nStaatsanwaltschaft, daß das Landgericht in den\nFällen B II 10 und B II 12 der Urteilsgründe\n(Spritzen in den Frankenhäuserschen Plexus) nicht\neine gefährliche Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt \"einer das Leben gefährdenden Behandlung\"\nangenommen hat. Es trifft zwar zu, daß für diese Tatmodalität maßgebend ist, ob die Handlungsweise als\nsolche lebensgefährdend ist, während es auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung nicht\nankommt (vgl. Hirsch aa0 § 223 a Rdn. 3, 21 m.w.Nachw.).\nAuch stünde aus den bereits dargelegten Erwägungen die\nzu den Arztfällen entwickelte Rechtsprechung der Anwendung dieses Maßstabes hier nicht entgegen. Doch\nbedarf es keiner näheren Vertiefung dessen, ob die\nStrafkammer die objektiven Voraussetzungen einer das\nLeben gefährdenden Behandlung zutreffend beurteilt hat\noder nicht, weil sie insoweit - zwar hilfsweise, aber\nrechtsfehlerfrei - auch die subjektive Tatseite verneint hat.\n\n4. Der Schuldspruch im übrigen weist keinen\nRechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf. Jedoch kann der Strafausspruch insgesamt wegen der Schuldspruchänderung nicht bestehen\nbleiben; § 223 a Abs. 1 StGB enthält eine höhere\nStrafdrohung als diejenige für einfache Körperverletzung (§ 223 StGB).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-598-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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