{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-23_1_StR_514_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-23","aktenzeichen":"1 StR 514/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage.der Verlesbarkeit einer schriftlichen\nErklärung des die Auskunft nach § 55 StPO Verweigernden.","text_plain":"dd\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: BGHR\n\ntPO 1975 § 8§ 55, 250\n\nZur Frage.der Verlesbarkeit einer schriftlichen\nErklärung des die Auskunft nach § 55 StPO Verweigernden.\n\nBGH, Urt. vom 23. Dezember 1986 - 1 StR 514/86 - LG Freiburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF a\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 514/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard S Em , geboren an EB 1957\nin MG:\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n&\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986\nin der Sitzung vom 23. Dezember 1986, an denen\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EM =u: :egimm\n\nals Verteidiger in der Verhandlung vom\n16. Dezember 1986,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nf2\n\n[}\nN\nl\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 11. April 1986 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne\nErfolg.\n\n4. Die Rüge einer Verletzung des § 250 Satz 2 StPO\nist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten auch auf die schriftlichen\nAngaben des Zeugen Bggp von 26. November 1985 gegründet,\ndie dieser als Geständnis seiner Tatbeteiligung selbst\ngeschrieben und unterschrieben hatte und im Rahmen des\ngegen ihn - getrennt - geführten Verfahrens vorlegen ließ.\n\nDie Strafkammer nahm eine Ablichtung dieser schriftlichen Angaben zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. Bei seiner Vernehmung am 10. April 1986\nmachte der Zeuge - im Hinblick darauf, daß seine\nVerurteilung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war - von seinem Auskunftsverweigerungsrecht\ngemäß § 55 StPO Gebrauch, bestätigte aber, daß sein\nschriftliches Geständnis vom 26. November 1985 tatsächlich von ihm geschrieben und unterschrieben worden\nsei. Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde die schriftliche Erklärung des Zeugen Beggp von 26. November 1985\nsodann in dessen Anwesenheit gemäß § 249 Abs. 1 StPO\nverlesen, worauf der Zeuge sagte, daß er keine Erklärungen abgeben wolle,\n\nDie Revision sieht in dieser Verlesung einen\nVerstoß gegen das Verlesungsverbot des § 250 Satz 2\nStPO; um dem durch § 250 StPO gewährleisteten Unmittelbarkeitsgrundsatz gerecht zu werden, hätte\ndas Landgericht nach der Auskunftsverweigerung des\nZeugen B@ einen (oder mehrere) Richter als Zeugen\nvernehmen können, die in der gegen den Zeugen durchgeführten Hauptverhandlung dessen geständige Sacheinlassung\ngehört hatten.\n\nDiese Beanstandung geht fehl.\n\nAllerdings ist die Tragweite des § 250 Satz 2 StPO\nin bezug auf schriftliche Erklärungen - im Gegensatz zu\nden in derselben Vorschrift erwähnten Protokollen -\nstrittig (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 250 Rdn. 5). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nbeschränkt den Begriff im Anschluß an Schneidewin\n\n(JR 1951, 481, 483) anders als das Reichsgericht\n\n(RGSt 26, 138; 71, 10) zunächst auf solche schriftlichen Erklärungen, die von vornherein zu Beweiszwecken abgefaßt sind und sich zu einem für das\nVerfahren erheblichen Beweisthema äußern (BGHSt\n\n6, 141, 143; 20, 160, 161; BGH NStZ 1982, 79; Mayr\n\nin KK § 250 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Der 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtsnofs hat darüber hinaus verlangt,\nGaß die schriftliche Erklärung in demselben Verfahren\nabgegeben worden ist (BGH, Urt. vom 25. September 1962\n- 5 StR 306/62). Soweit ersichtlich, hat der 5. Strafsenat diese Rechtsauffassung bisher nicht aufgegeben;\nim Urteil vom 7. Januar 1964 - 5 StR 549/63 - ist dies\nJedenfalls nicht ausdrücklich geschehen. Die im Schrifttum gelegentlich unter Hinweis auf BGHSt 20, 160, 161\ngeäußerte Meinung, der Bundesgerichtshof habe die\nRechtsansicht des 5. Strafsenats aufgegeben (vgl.\n\netwa Gollwitzer aaO Rdn. 6), verkennt, daß der\n\n1. Strafsenat im nicht tragenden Teil dieser Entscheidung lediglich Bedenken gegen die Auffassung,\n\n§ 250 Satz 2 StPO erfasse nur in demselben Verfahren\nzu Beweiszwecken abgegebene schriftliche Erklärungen,\nerhoben hat. Geht man von der Rechtsauffassung des\n\n5. Strafsenats aus, so wäre das Verlesungsverbot schon\ndeshalb nicht verletzt, weil die verlesene Erklärung\nnicht im vorliegenden Verfahren abgegeben worden ist.\nEiner abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es\nindes nicht, weil die Verfahrensweise des Landgerichts\naus anderen Gründen nicht zu beanstanden ist.\n\n§ 256 StPO enthält kein völliges Verbot des\nUrkundenbeweises. Die Vorschrift verbietet nur, eine\nan sich mögliche Vernehmung der Beweisperson durch\ndie Verlesung zu ersetzen, sie verbietet aber nicht,\nzusätzlich zu der Vernehmung auch die vorhandenen\nschriftlichen Erklärungen zu Beweiszwecken heranzuziehen. Schriftliche Erklärungen dürfen neben und im\nZusammenhang mit der persönlichen Vernehmung zu Beweiszwecken gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden\n(vgl. Mayr in KK § 250 Rdn. 9; Gollwitzer aaO Rdn. 16,\njeweils m. w. Nachw.).\n\nZwar vertritt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, worauf die Revision zutreffend hinweist, in\nmehreren zu § 251 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidungen\ndie Auffassung, der Umstand, daß ein Zeuge die Auskunft\nauf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO verweigert, vermöge\ndie Verlesung von Niederschriften über seine polizeiliche\noder richterliche Vernehmung nicht zu rechtfertigen (BGH,\nBeschl. vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83 - mit Nachweis\nweiterer Entscheidungen). Indes bietet der vorliegende\nFall dem Senat keinen Anlaß zur Erörterung der Frage,\nob er der Auffassung des 5. Strafsenats zur Verlesbarkeit von Protokollen bei Teilverweigerung der Auskunft\nnach § 55 StPO folgen würde. Hier geht es nicht um die.\nVerlesung eines Protokolls, sondern einer vom Zeugen\nselbst geschriebenen und unterschriebenen schriftlichen\nErklärung. Seine Auffassung zum Unterschied zwischen\nProtokollen und schriftlichen Erklärungen hat der Senat\nbereits in der Entscheidung BGHSt 20, 160, 163 dargelegt;\ndaran ist festzuhalten. Jedenfalls bei schriftlichen Erklärungen hat es bei dem dargelegten Grundsatz zu bewenden,\n\n(2\n\n=)\n\nGaß diese neben und im Zusammenhang mit der persönlichen Vernehmung zu Beweiszwecken gemäß § 249\nAbs. 1 StPO verlesen werden dürfen.\n\nHier hat der Zeuge Fragen zur Herkunft der später\nin seiner Anwesenheit verlesenen schriftlichen Erklärung\nbeantwortet. Diese Teilaussage eröffnete ungeachtet der\nAuskunftsverweigerung nach § 55 StPO im übrigen die rechtliche Möglichkeit zur Verlesung und Verwertung des schriftlichen Geständnisses.\n\n2. Die Revision rügt weiter, die Kammer habe eine\nzugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Dem Angeklagten war in der Nachtragsanklage vom 27. Dezember 1985\nvorgeworfen worden, er habe als Mitglied der Rauschgifthändler-Gruppierung um Peter Dill in bewußten und\ngewolltem Zusammenwirken mit diesem und anderen handelnd\nin der Zeit von etwa Ende 1983 bis zum 28. März 1985 bei\nacht zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Fahrten durch\nThomas Be und den Zollbeamten Uwe vB Haschisch nach\nDeutschland verbringen lassen. Dazu hatte der Verteidiger\ndes Angeklagten den Antrag auf Vernehmung des Zeugen\nDEE zum Beweis dafür gestellt, daß nicht der\nAngeklagte, sondern Dieter IB nit dem gesondert\nverfolgten Peter DB Rauschgiftzeschäfte tätigte;\ndie Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Behauptung\nso behandelt werden könne, als sei sie wahr.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Kammer hat die zugesagte Wahrunterstellung eingehalten. Sie hat dem Angeklagten nicht zur Last gelegt, mit Peter Dguuii®\nzusammen oder als Mitglied einer Rauschgifthändler-Gruppierung um ihn gehandelt zu haben. Das schloß jedoch\n\nnicht aus, daß der Angeklagte anderweitig das eingeführte Rauschgift bezogen hat,\n\n3, Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul : Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-514-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-514-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.665546+00:00"}}