{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-18_1_StR_651_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-18","aktenzeichen":"1 StR 651/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 651/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSieglinde M HB aus Re dort\ngeboren am dEEEEEED 1939,\n\nwegen Meineids u.a.\n\n-2- u\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 28. Juli 1986\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung der Angeklagten\nwegen zweier Vergehen der Hehlerei\nentfällt;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZu den drei festgestellten Hehlereitaten hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend darauf hingewiesen, daß diese Taten auf\ndem einheitlichen Entschluß der Angeklagten beruhten,\nder in ihrem Lokal verkehrenden Diebes- und Räuberbande\n\nje nach Gelegenheit beim Absatz der Beute zu helfen.\n\nDie Angeklagte wußte, daß sich ihre Gäste zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl zusammengeschlossen hatten. Sie wußte auch, daß sie ihre Taten\n\nin ihrer Gastwirtschaft planten und die jeweilige\n\nBeute mindestens teilweise von der Gastwirtschaft aus\nabsetzten, da dies zum Teil sogar in ihrer Gegenwart\ngeschah. Außerdem hat die Angeklagte die Bande möglicherweise nicht nur in den drei Fällen beim Absatz der Beute\nunterstützt, in denen sie überführt worden ist, sondern\nnoch in einer Reihe weiterer Fälle, die ihr nicht \"nit\nletzter Sicherheit\" nachgewiesen werden konnten (UA S.\n63 - 66). Zwar ist die Angeklagte nach dem Grundsatz\n\n\"in dubio pro reo\" in diesen Fällen nicht verurteilt\nworden. Es steht andererseits aber auch nicht fest, daß\nsie diese übrigen Hehlereihandlungen nicht begangen\nhat. Deshalb muß bei der Prüfung der Konkurrenzfrage\n\nzu ihren Gunsten von einer möglichen Täterschaft ausgegangen werden (BGH bei Holtz MDR 1980, 455 und 1982, 101;\nBGH NStZ 1983, 364, 365; BGH StV 1984, 242). Zwar darf\nder Gesamtvorsatz nicht zugunsten eines Angeklagten\nunterstellt werden. Dieser Grundsatz bezieht sich aber\nallein auf die Feststellung des Gesamtvorsatzes, nicht\ndagegen auf die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen (BGH StV 1984,\n242, 243). Nimmt man aber alle diese Taten zusammen, bei\ndenen sich der Absatz der Beute zeitlich teilweise sogar\nüberschnitten haben kann, dann ergibt sich hieraus, daß\ndie Hehlereihandlungen der Angeklagten auf einem einheitlichen Tatentschluß beruhten. Der Schuldspruch muß\ndaher entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs\nin diesen Fällen nötigt zugleich zur Aufhebung der\n\nwegen der Hehlereitaten verhängten drei Einzelstrafen\n\nund der Gesamtstrafe.\n\nAuch die weiter verhängten Einzelstrafen können\nkeinen Bestand haben. Bei der Zumessung der wegen des\nersten Meineides (Fall BI 1) verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren hat das Landgericht straferschwerend den groben Eingriff der Angeklagten in ein\nnicht unbedeutendes Strafverfahren berücksichtigt\n(UA S. 62); diese nicht näher ausgeführte Erwägung\ngibt Grund zu der Besorgnis, daß allein die Tatbestandsverwirklichung straferschwerend berücksichtigt\nwurde. Das würde § 46 Abs. 5 StGB verletzen. In der\nneuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob nicht\nschon der ersten Vereidigung der Angeklagten § 60\nNr. 2 StPO entgegenstand. Zwar ist die bloße Zusage\noder Verabredung einer Falschaussage nach der Umgestaltung des Tatbestandes der Strafvereitelung durch\ndas EGStGB vom 20. März 1974 (BGBl. I 469, 491) noch\nkein Versuch dieser Straftat (BGHSt 30, 332, 3335\n31, 10, 12). Stellt dagegen ein Verteidiger wie\nhier den Antrag auf Vernehmung eines *\"präparierten\"\nZeugen, so macht er sich bei Bösgläubigkeit der\nversuchten Strafvereitelung schuldig, weil er aus\nseiner Sicht bereits alles Erforderliche getan hat,\num die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zu veranlassen, umgehend eine Vernehmung anzuordnen und auf\ndiese Weise eine seinen Mandanten entlastende Aus-\n\n7\n\nsage zu erreichen (BGH NStZ 1983, 503 mit zustimmender\n\nAnmerkung Beulke aa0 S. 504); die Angeklagte könnte\n\nsich an dieser Tat als Gehilfin beteiligt haben. War\n\nder Verteidiger gutgläubig, könnte er Tatmittler des\ndamaligen Angeklagten Sub sein. Diesem käme\n\nzwar hinsichtlich des von ihm begangenen Versuchs der\nStrafvereitelung der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB zugute; seine Gehilfin\nbliebe jedoch strafbar, weil das durch das Einschalten\ndes Tatmittlers in Gang gesetzte Geschehen das Versuchsstadium und damit den Bereich täterschaftlichen Handelns\nerreicht hätte (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 258 Rdn. 35).\nWären die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO zu bejahen,\nhätte die Angeklagte auch nach § 55 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt werden müssen,\n\nIn den weiteren Fällen des Meineides (Fälle B I 2, 3)\nhat die Strafkammer eine Strafmilderung nach § 157 StGB\nmit der Begründung abgelehnt, die Angeklagte habe den\nAussagenotstand dadurch selbst verschuldet, da sie bei\nihrer ersten Vernehmung \"ohne jeden Anlaß\" eine falsche\nAussage beschworen habe (VA S. 60, 61). Das ist rechtsfehlerhaft (BGHSt 7, 332; vgl. auch BGH bei Holtz MDR\n1980, 984). Daneben hätte die Angeklagte bei ihrer\nzweiten und dritten Vernehmung in keinem Falle vereidigt werden dürfen, weil sie sich durch ihren\nersten Meineid bereits der Strafvereitelung schuldig\ngemacht hatte (§ 60 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NJW 1986,\n2121). Aus demselben Grunde hätte sie vor diesen\nbeiden Vermehmungen jeweils nach § 55 StPO über ihr\nAussageverweigerungsrecht belehrt werden müssen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl\nFehler bei der Vereidigung von Zeugen wie auch die\nunterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht als Strafmilderungsgründe in Betracht (BGH StV\n\n.6- H\n\n1986, 341). Darauf, ob das Gericht den Fehler hätte\nvermeiden können, kommt es nicht an (BGHSt 23, 30,\n\n. 32).\n%\n\nSchließlich 15ßt sich hinsichtlich der wegen des\nVergehens gegen das Waffengesetz verhängten Strafe,\ndie für sich rechtsfehlerfrei ist, nicht ausschließen,\ndaß sich die übrigen Einzelstrafen nachteilig auf ihre\nHöhe ausgewirkt haben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten nicht ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-18/1-str-651-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-18/1-str-651-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.481377+00:00"}}