{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-16_1_StR_655_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-16","aktenzeichen":"1 StR 655/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _StR_655/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbekaufmann Ernst BED zus vB,\ndort geboren am mE 1937,\n\nwegen Betrugs\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 16. Dezember 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 21. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den F&ällen II 1bis 3 der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die drei Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n- 3-\n\n1. a) Zu Recht beanstandet die Revision, daß die\nStrafkammer in den - in der Begehungsweise gleichartigen - Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe selbständige Taten angenommen und nicht geprüft hat, ob insoweit Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, Nach den\nbisher getroffenen Feststellungen ist es möglich, daß\nder Angeklagte die drei Geschädigten nicht jeweils\nauf Grund eines neuen Tatentschlusses aufsuchte, daß\nseinem Handeln vielmehr ein und dieselbe Absprache mit\nseinem Bekannten Dieter RB zugrunde lag, der ihm\ndiese Personen als Interessenten vermittelt, schon vorher Gespräche mit ihnen geführt und ihnen den Abschluß\neines Vertrags mit dem Angeklagten empfohlen hatte\n(UA S. 8 bis 10). Für diese Möglichkeit spricht, daß\nder Angeklagte die beiden ersten Geschädigten am selben Tag und den dritten nur drei Wochen später besucht\nhat. Es liegt deshalb nahe, daß der Angeklagte zumindest in den beiden ersten Fällen und möglicherweise\nauch im dritten Fall auf Grund eines von vornherein\ngefaßten Gesamtvorsatzes handelte (zu diesem Merkmal\nvgl. BGH NStZ 1986, 408 m. w. Nachw.). Der Annahne einer fortgesetzten Handlung stünde nicht entgegen, daß\nsich die einzelnen Betrugsakte gegen verschiedene Personen richteten (vgl. Lackner in LK 10, Aufl. § 263\nRdn. 328). Daher kann die Verurteilung in den drei\nersten Fällen nicht bestehen bleiben.\n\nDas zwingt zugleich zur Aufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Fälle mit einbezogen worden\nsind.\n\n-L- 20\n\nb) Diese Gesamtstrafe und die zweite Gesamtstrafe\nkönnen auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die\nStrafkamner die Strafzumessungserwägungen der einbezogenen Urteile (des Landgerichts München I vom 15. April\n1981 sowie des Amtsgerichts München vom 31. Januar 1983)\nmit berücksichtigt hat, ohne diese mitzuteilen (UA S. 22,\n23). Das Revisionsgericht kann daher die Bemessung der\nbeiden ersten Gesamtstrafen nicht in vollem Umfang nachprüfen (vgl. BGH, Beschl. vom 26. November 1985\n- 1 StR 501/85 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208).\n\nc) Aus Gründen des Zusammenhangs hebt der Senat\nauch die dritte Gesamtstrafe auf.\n\n2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund des Revisionsvorbringens unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\n-5-\n\nteil des Angeklagten, Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\nvom 11. November 1986 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-16/1-str-655-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-16/1-str-655-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.382345+00:00"}}