{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-16_1_StR_566_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-23","aktenzeichen":"1 StR 566/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 566/86 URTEIL\n\n1.\n\n2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Hermann H gu zus KB. seboren am\nA :3: in Du.\n\nHarald S\n\naus KB, seboren\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\n83\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986 in der Sitzung vom 23. Dezember 1986, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt > din\n\nam 16. Dezember 1986,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «am\nam 23. Dezember 1986\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BED :.: ve\nals Verteidiger des Angeklagten siEEI>\n\nam 16. Dezember 1986,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ndE\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Ju-\n\nni 1986 werden verworfen.\n\nII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten HB und\nSunzmmED> wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die\ndas Urteil mit der Sachrüge angreifen, haben keinen ET-\nfolg.\n\nNach den getroffenen Feststellungen waren die beiden Angeklagten und ihr Mittäter, der frühere Mitangeklagte >: mit vorgehaltenen Waffen in das Haus der\nEheleute r BE eingedrungen und hatten von diesen mit\nden Worten \"Geld her, Hinlegen\" Geld verlangt. Franz\nPi» mußte sich hinlegen und wurde von vo gefesselt, während X | daneben stand und sein Gewehr auf\nru richtete. Im weiteren Verlauf bestritt Gisela\nrEED, mit der die Angeklagten verhandelten, wiederholt, Geld zu haben. Schließlich drohte Mg ihr:\n\"Wenn Du kein Geld herholst, schieße ich Dir ins Knie.\"\nDa Gisela PB auch jetzt noch keine Anstalten machte, Geld zu holen, sagte MW: \"Ich zähle jetzt bis\ndrei, sonst erschieße ich einen.\" Als MD ] bis zwei\ngezählt hatte, erklärte Gisela Po , die nun damit\n\nrechnete, daß “> ihren am Boden liegenden, gefesselten Ehemann erschießen werde, sie werde das Geld\nholen; Hg begab sich darauf mit ihr in den oberen Stock ins Schlafzimmer. Dort wollte sie Hg\naus einer Kassette Geld aushändigen; dieser entriß\nihr die Kassette und verließ mit seinen Mittätern das\nHaus (UA S. 5 bis 7?).\n\nDas Landgerichtsieht in dieser Tat - neben einer\nschweren räuberischen Erpressung - einen tateinheitlich in Mittäterschaft begangenen erpresserischen Menschenraub, der dadurch erfüllt sei, daß die Angeklagten die Sorge der Ehefrau um das Wohl ihres Mannes für\ndie nachfolgende räuberische Erpressung ausgenutzt hät-\n\nten. Dieser Beurteilung ist beizutreten.\n\nAus den rechtlichen Darlegungen des Landgerichts\nwird nicht ohne weiteres deutlich, welche der beiden\nAlternativen des 8 239 a Abs. 1 StGB angewendet worden\nist. Nach den getroffenen Feststellungen scheidet die\nerste Alternative jedoch von vornherein aus. Danach muß\nnämlich der Täter zugleich mit dem Entführen oder Sichbemächtigen die Absicht haben, die Sorge eines Dritten\num das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen\n(vgl. Schäfer in LK 10.Aufl. § 239 a Rdn. 9; Dreher/\nTröndle, StGB 43. Aufl. 8 239 Rdn. 6). Eine derartige\nAbsicht verfolgten die Angeklagten nach den Feststellungen zunächst nicht. Sie wollten die Eheleute rg»\n\ngemeinsam berauben oder erpressen.\n\nDie zweite Alternative der Vorschrift kommt in\nFrage, wenn der Täter die von ihm - zunächst ohne die\nin der ersten Alternative beschriebene Erpressungs-\n\nabsicht - geschaffene Lage des Opfers zu einer Erpres-\n\nsung ausnutzt. Ersichtlich geht das Landgericht von dieser Alternative aus, wenn es ausführt, die Angeklagten\nhätten sich zunächst des Ehemanns bemächtigt und anschlie-Bend die Sorge eines Dritten, nämlich der Ehefrau, um\n\ndas Wohl ihres Opfers zur nachfolgenden räuberischen Erpressung ausgenutzt (UA S. 20). Bei dieser Alternative\n\ndes 8 239 a Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Fall der\nversuchten oder vollendeten Erpressung (Eser in Schönke/\nSchröder, St6B 22. Aufl. 8 239 a Rdn. 24), der dadurch\ngekennzeichnet ist, daß sich der Täter eines besonders\ngefährlichen und verwerflichen Erpressungsmittels bedient.\nDie Vorschrift, die aus dem erpresserischen Kindesraub\n\n(8 239 a StGB aF) entwickelt wurde, wird auf Grund ihrer\nEntstehungsgeschichte (vgl. dazu Hansen GA 1974, 353 ff.)\nim Schrifttum überwiegend dahin verstanden, daß die Person, die der Täter entführt oder deren er sich bemächtigt\nhat, nicht zugleich Opfer der Erpressung sein könne (Schäfer in LK 10. Aufl. 8 239 a Rdn. 12; Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 22. Aufl. 8 239 a Rdn. 13; Horn in SK\n\n§ 239 a Rdn. 8; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97; a.A.:\nDreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 239 a Rdn. 6; Hansen GA\n1974, 353, 363; Blei JA 1975, 93). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Der\nSenat ist der Meinung, daß die Einschränkung jedenfalls\ndann nicht gilt, wenn einer zunächst gegen mehrere Personen gerichteten Erpressung dadurch besonderer Nachdruck\nverliehen wird, daß der Täter- im weiteren Verlauf der\n\nTat - die Sorge eines seiner Opfer um das Wohl einer anderen in seiner Gewalt befindlichen Person als Erpressungsmittel ausnutzt, wie es hier geschehen ist. Der Wortlaut des § 239 a Abs. 1, 2. Alternative StGB deckt diese\nAuslegung, was keiner näheren Begründung bedarf. Es sind\nauch keine Gründe ersichtlich, warum der Täter nur des-\n\nhalb besser gestellt werden sollte, weil er sich der Sorge\n\num das Wohl einer Person als Druckmittel bedient, die\ner zugleich selbst erpreßt. Vielmehr macht er auch bei\ndieser Fallgestaltung von dem besonders gefährlichen und\nverwerflichen Erpressungsmittel Gebrauch, dessen Verwendung § 239 a StGB unter erhöhte Strafandrohung stellt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-566-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-23/1-str-566-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.362996+00:00"}}