{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-11_1_StR_574_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-11","aktenzeichen":"1 StR 574/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 574/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Personalberater und Psychologen Dr. Helmut B gg\n\naus Sim, geboren an «am 1946 in CB,\n\nwegen Totschlags\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1986 einstimmig beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 1986\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nunter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nOb das Landgericht einzelne Beweisamträge (Nr.\n64, 113, 142, 312) mit unzureichender Begründung\nabgelehnt hat, kann dahinstehen,. Das Landgericht\nhätte diese Beweiserhebungen schon deshalb nicht\nzulassen dürfen, weil sie geeignet gewesen wären, die\nFeststellungen des im Schuldspruch rechtskräftigen\nersten tatgerichtlichen Urteils in Zweifel zu\nziehen. Zu diesen Feststellungen zählen nicht\nnur die Tatumstände, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat\nausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, sondern\nauch die Umstände, aus denen der Tatrichter im\nRahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten abgeleitet hat sowie\ndie Teile der Sachverhaltsschilderung, die das\nTatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges näher beschreiben (BGHSt 30, 340, 343).\nDanach steht außer Frage, daß sowohl zur Entwicklung der Ehe des Angeklagten (II 1 c, 2)\n\nwie zu den Vorgängen unmittelbar nach der Tat\n\n(II 4) weitere Beweiserhebungen nicht mehr zulässig waren.\n\n7\nN\n\n€\n\nDadurch, daß das Landgericht insoweit dennoch\nBeweise erhoben und neue Feststellungen getroffen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert,\nweil diese Feststellungen in allen wesentlichen\nPunkten mit den Feststellungen des ersten Urteils\nübereinstimmen. Soweit das zweite Urteil Widersprüche hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der\nSelbstmordabsichten des Angeklagten aufweist,\n\nist dieser Mangel ersichtlich dadurch entstanden,\ndaß das Landgericht - wegen der Beanstandung\n\nder Beurteilung der Selbstmordabsichten durch\nden Bundesgerichtshof zu Unrecht - meinte, auch\ninsoweit im Rahmen der Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen durch die eingetretene Teilrechtskraft an einer Änderung gehindert zu sein;\nauch dieser Mangel beschwert den Angeklagten nicht,\nweil bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit\nund bei der Strafzumessung Ernsthaftigkeit der\nSelbstmordabsichten angenommen wurde,\n\nDie Angriffe gegen die Kostenentscheidung sind\nunzulässig, weil der Angeklagte nicht innerhalb\nder vorgeschriebenen Wochenfrist sofortige Beschwerde eingelegt hatte.\n\n77\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen zu tragen.\n\nSchauenburg Maul Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-11/1-str-574-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-11/1-str-574-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.305159+00:00"}}