{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-09_1_StR_596_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-09","aktenzeichen":"1 StR 596/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 6/86 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiewerker Ralf C > aus\nDEE, geboren an EB 1959 in Heap,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Dezember 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Schauenburg,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\nSchimansky,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :u: \"EEEm\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n76\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 8. April 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\neine Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt, beanstandet insbesondere, daß der Angeklagte nicht\nwegen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht den Tatbestand des Mordes in der Begehungsform der heimtückischen Tötung nicht erörtert.\n\n1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte\nund Renate MB ein freundschaftliches Gespräch\ngeführt, bei dem er ihr geklagt hatte, alles, was er\nbisher angefangen habe, sei schief gegangen. Für seine\nAngehörigen sei er ein Versager. Sie hatte dazu sinngemäß bemerkt, bei denen hätten Versager sowieso keine\n\nChance; danach war sie aufgestanden und in die Küche\ngegangen. Der Angeklagte, der auf die letzten Worte\neine \"große Leere in seinem Inneren\" fühlte, sprang\nauf und lief hinter ihr her. In der Küche packte er\nsie von vorne mit beiden Händen dergestalt am Hals,\ndaß seine Daumen am Kehlkopf lagen und rief: \"Ich\nbin kein Versager, ich bin kein Versager\". Dabei\ndrückte er mit beiden Händen zu. Renate Mgg>\nstieß einen schrillen Schrei aus. Der Angeklagte\nnahm aber gleichwohl daraufhin nicht sofort die\nHände von ihrem Hals, sondern erst, als er auf\neiner Anrichte in der Küche neben sich ein spitzes\nKüchenmesser mit etwa 25 bis 35 cm langer Klinge\nliegen sah. Während er sie weiter mit der linken\nHand am Hals festhielt, ergriff er, ohne sich dabei\nvon der Stelle bewegen zu müssen, mit der rechten\nHand das Messer und stieß es Renate Mb zweimal\nin die Brust. Die schwerverletzte Frau konnte noch\nin das Wohnzimmer kriechen; dort tötete der Angeklagte sie mit einer Machete (UA S. 10 bis 13).\n\nBei dieser Sachlage lag Mord in der Begehungsform der Heimtücke nahe, wenn der Angeklagte Renate\n\"“OEB von vornherein mit Tötungsabsicht angegriffen hätte; daran würde nichts ändern, daß der\nerste Angriff von vorne erfolgte. Ein Mensch, gegen\nden sich ein lebensbedrohlicher Angriff richtet,\nkann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter\nihm zwar offen feindselig entgegentritt, er aber die\ndrohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt,\nso daß ihm keinerlei Möglichkeit mehr bleibt, dem\n\n76\n\nAngriff zu begegnen. Denn die Gefährlichkeit\nheimtückischen Handelns liegt darin, daß der\nTäter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht\n\nund dadurch hindert, dem Anschlag auf sein\n\nLeben zu entgehen oder diesen doch wenigstens\n\nzu erschweren (BGHSt 20, 301, 302; 23, 119, 121;\nBGH GA 1971, 113, 114; BGH, Urteile vom 29. März\n1960 - 1 StR 69/60 - und vom 17. Januar 1967 -\n\n1 StR 645/66, beide bei Pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB § 211 Rdn. 7; BGH, Beschl. vom 10. Januar 1977 -\n3 StR 472/76). Tatsächlich hatte Renate Mn\nden Angriff des Angeklagten,wenn überhaupt, erst\nim letzten Augenblick bemerkt; Abwehrmöglichkeiten\nblieben ihr ersichtlich nicht.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat dem in\nRevisionshauptverhandlung entgegengehalten, Heimtücke liege hier deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz erst mit der Beibringung\nder Messerstiche gefaßt habe und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem Renate “em nicht mehr arglos war.\nDer Einwand geht zwar zutreffend davon aus, daß hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf\nden Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten\nAngriffs abzustellen ist (vgl. BGHSt 19, 321, 322;\nBGH GA 1967, 244, 245; 1971, 113, 114). Doch läßt\nsich nach den - wie einzuräumen ist, allerdings nicht\neindeutigen - Feststellungen jedenfalls bisher nicht\nausschließen, daß der Angeklagte von vornherein mit\ndiesem Vorsatz handelte. Zwar hat das Landgericht zur\ninneren Tatseite festgestellt, der Angeklagte habe\n\nsowohl mit den Messerstichen als auch mit den\nMachetenschlägen Renate Mg töten wollen\n\n(UA S. 15). Daraus, daß hier das Würgen nicht\nerwähnt wird, ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres\nder Schluß, das Landgericht habe damit feststellen\nwollen, der Angeklagte habe zu Beginn seines Angriffs noch nicht mit Tötungsabsicht gehandelt;\ndafür, daß er sein Opfer von vornherein in dieser\nAbsicht angegriffen hat, könnte insbesondere seine\neinheitliche Motivation sprechen (UA S. 16 a).\nInsgesamt bedarf diese Frage in der neuen Hauptverhandlung weiterer Klärung.\n\nIm übrigen wäre, auch wenn der Angeklagte seine\nTötungsabsicht erst mit dem Ergreifen des Messers\ngefaßt hätte, Arglosigkeit seines Opfers nicht von\nvornherein auszuschließen. Als der Angeklagte Renate\nMB an Hals gepackt hatte, hatte sie noch einen\nschrillen Schrei ausgestoßen; danach ging alles so\nschnell, \"daß sie, wie der Angeklagte ausdrückt, gar\nnicht mehr zum Schauen gekommen ist\" (UA S. 12). Wie\nbereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs anerkannt, daß es für das Merkmal\nder Arglosigkeit nicht wesentlich ist, ob bei offen\nfeindseligem Entgegentreten das Opfer die Tötungsabsicht noch im letzten Augenblick erkennt, Dabei\nkann es aber keinen Unterschied machen, ob der\nüberraschende Angriff von vornherein in Tötungsabsicht geführt wird oder ob der ursprüngliche\nVerletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, daß der Überraschungseffekt zu\ndem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter zum auf\n\n7%\n\nTötung gerichteten Angriff schreitet. In beiden\nFällen bleibt dem Opfer keine Zeit zu irgendwie\ngearteten Gegenmaßnahmen (vgl. BGHSt 2, 60, 61).\n\nDie fehlende Erörterung des Mordmerkmals der\nHeimtücke führt nach alledem zur Aufhebung des Urteils.\n\nSollte das Landgericht die objektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns in der neuen Hauptverhandlung bejahen, wird besonders zu prüfen sein,\nob der Angeklagte sich der Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers bewußt war und sie ausgenutzt hat. Dabei\ngenügt nicht, daß er sie nur in einer äußerlichen\nWeise wahrnimmt; er muß sie in ihrer Bedeutung für\ndie Tat bewußt erfassen (BGH NJW 1978, 710; 1980,\n793; BGH NStZ 1981, 140; BGH StV 1981, 277). Dies\nsetzt nicht unbedingt längeres Überlegen oder planvolles Vorgehen voraus; vielmehr kann der Täter auch\neiner raschen Eingebung folgend die für ihn günstige\nSituation mit einem Blick erfaßt haben (BGHSt 20, 60,\n61; 6, 120, 121; BGH NStZ 1981, 140). Andererseits\nkann starke Erregung den Täter hindern, die Arg- und\nWehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die\nTat zu erfassen (BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1980,\n\n792, 793).\n\n2. Eines näheren Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es danach nicht. Doch\nwird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß die Verfahrensrüge der Revision nicht\nzum Erfolg hätte verhelfen können. Damit, daß der\n\nAngeklagte dem von ihm geladenen Sachverständigen\nProf. Dr. MdB ein Honorar für die Erstattung\nseines Gutachtens gezahlt hatte, konnte der gegen\ndiesen gerichtete Befangenheitsamtrag nicht begründet werden. Auch im übrigen läßt die Zurückweisung dieses Antrags Rechtsfehler nicht erkennen,\n\nSchauenburg Maul 'Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/1-str-596-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/1-str-596-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.100383+00:00"}}