{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-02_1_StR_638_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-02","aktenzeichen":"1 StR 638/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 638/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael A EB aus AB, geboren am\nCU 1962 in EB (DDr),\n\n2. Dragoljub J EEE zus Ag,\ngeboren am EEE 19.9 in zB (Jugoslawien),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n-2- 75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n75\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n9. Juli 1986 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Gefangenenmeuterei sowie wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nJeweils gemeinschaftlich begangen, den Angeklagten Ag\nunter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und den Angeklagten Ju unter Einbeziehung von anderweit verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n15 Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrlige\ngestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI. Hinsichtlich beider Taten ist der Schuldspruch\nnicht zu beanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur die\nVerurteilung wegen versuchten Mordes (in Tateinheit nit\nGefangenenmeuterei).\n\n1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Schwurgericht an,\njeder der Angeklagten habe mit bedingtem Tötungsvorsatz\ngehandelt,\n\nDer Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, bei äußerst gefährlichen\nGewalthandlungen liege es nahe, daß der Täter mit der\nMöglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen,\nrechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches\nHandeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend\nin Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der\nSchluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns\nauf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich.\n\nEr bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung\nbestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung.\nDenn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es\n\nim Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr\n\nder Tötung nicht erkennt oder jedenfalls - dann kommt\nbewußte Fahrlässigkeit in Betracht -— ernsthaft, nicht\nnur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde\nnicht eintreten. Der Schluß auf (bedingten) Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der\nTatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände\neinbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen\n(vgl. BGHSt 7, 363 sowie BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983,\n407 und 1984, 19 sowie BGH StV 1984, 187). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil:\n\nDas Schwurgericht führt zutreffend aus, daß die\nHandlungsweise der Angeklagten \"von äußerster Gefährlichkeit\" war; dies war ihnen - so stellt es weiter\nfest - \"von vornherein klar\" (UA S. 37/38). Es hält\naber auch für ausgeschlossen, daß die Angeklagten,\ndie es als rücksichtslose und eiskalte Rechtsbrecher\nkennzeichnet, darauf vertrauten, daß das Tatopfer\nnicht zu Tode kommen werde, weil, wie der Angeklagte\nAnton sich ausdrückte, er solche Sachen im Griff habe;\n\n75\n\ndas gelte auch für den Angeklagten Jguuii>\n\n(UA S. 38), dieser sei \"der geistige Leiter des\nUnternehmens\" gewesen (UA S. 44). Maßgebliche Bedeutung durfte das Schwurgericht der Tatsache beimessen, daß die Angeklagten angesichts der ihnen\ndrohenden hohen Strafen \"um jeden Preis\" ausbrechen\nwollten und um dieses Zieles willen den als möglich\nerkannten Eintritt des Todes in Kauf nahmen, auch\nwenn sie eine solche Folge ihres Tuns nicht direkt\nwollten (UA S. 26). Die gesamte Art der Tatausführung\neinschließlich der Umstände, unter denen sie den\ninfolge der Drosselung bewußtlos gewordenen Vollzugsbeamten in der Zelle liegen ließen (UA S. 27 bis 29),\nrechtfertigt die im Urteil gezogene Schlußfolgerung,\nbeiden Angeklagten sei ein tödlicher Ausgang ganz\ngleichgültig gewesen. Das entnimmt das Schwurgericht\nauch einer Äußerung, die der Angeklagte Anton bei\nseiner polizeilichen Vernehmung machte: \"Wäre er\ngestorben, wäre es Schicksal gewesen.\"\n\n2. Keinen Bedenken begegnet die Annahme des\nSchwurgerichts, daß die Angeklagten aus niedrigen\nBeweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelten\n(zu diesem Merkmal vgl. BGHSt 3, 180, 182 sowie BGH\nNJW 1981, 1382). Ihnen kam es, als sie den Vollzugsbeamten überfielen, allein darauf an, sich der Verurteilung wegen eines zuvor begangenen Verbrechens\nzu entziehen. Ein solcher Beweggrund für die Tötung\neines Menschen zeugt von besonders verwerflicher\nGesinnung und steht nach allgemeiner sittlicher\nWertung auf tiefster Stufe. Er ist in aller Regel\n\nebenso zu beurteilen wie der gesetzlich hervorgehobene Beweggrund eines Täters, der einen Menschen\ntötet, um eine andere Straftat zu verdecken; in\nbeiden Fällen handelt der Täter, um sich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht\n\nzu entziehen, Das Streben eines Gefangenen nach\nFreiheit steht dieser Wertung nicht entgegen (BGH,\nUrt. vom 9. Oktober 1964 - 4 StR 239/64; vgl. ferner\nBGH, Urteile vom 4. Juli 1966 - 2 StR 197/66, vom\n44, Juli 1970 - 1 StR 68/70 - bei Dallinger MDR 1971,\n722 und vom 23. Mai 1973 - 3 StR 6/73).\n\n3, Strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch\n(§ 24 Abs. 1 StGB) scheidet bei dem festgestellten\n\nSachverhalt aus.\n\nII. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-638-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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