{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-02_1_StR_624_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-02","aktenzeichen":"1 StR 624/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 624/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael K ED zus NEE, seboren an\nGEB 1351 in PB / Oberpfalz,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n#\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 2. Dezember 1986 gemäß\n\n§ 349 Abs.\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n28. Juli 1986\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen\nschuldig ist;\n\nListe der angewendeten Vorschriften:\n§ 176 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2,\n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1,\nNr. 2, § 52 StGB;\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen\nMißbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei selbständigen\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich in\nerster Linie gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet,\nmit der er jedoch allgemein die Verletzung materiellen\nRechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils gibt keinen Anlaß\nzur Beanstandung, soweit das Landgericht die Taten\ndes Angeklagten gegen seinen Stiefsohn Wolfgang und\nseine Stieftochter Daniela jeweils als ein fortgesetztes Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit\nmit einem fortgesetzten Vergehen nach § 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB beurteilt.\n\nUnzutreffend ist aber die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Handlungen in\nTatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) begangen. Treffen\nmehrere fortgesetzte Taten, mögen sie sich auch\ngegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, auch\nnur in einem Einzelakt zusammen, so stehen\nsie zueinander im Verhältnis der - gleichartigen -\nTateinheit im Sinne des § 52 StGB (BGHSt 1, 20 sowie\n6, 81; BGH, Urt. vom 2. April 1968 - 5 StR 37/68 -\nsowie Beschlüsse vom 30. März 1977 - 5 StR 52/77,\nvom 4. Oktober 1983 - 4 StR 557/83 - und vom\n44. Oktober 1986 - 1 StR 548/86). So war es hier:\n\nNach den Feststellungen sowohl zu Fall II 1 1 als\n\nauch zu Fall II 2 h der Urteilsgründe forderte der\nAngeklagte an einem im einzelnen nicht feststellbaren Tag im Sommer oder Herbst 1985 Wolfgang auf,\nsein Glied in die Scheide seiner Schwester Daniela\n\nzu stecken, was jedoch nicht gelang; anschließend\nbefriedigte er sich in Gegenwart der Kinder, die\n\ner zusehen ließ, bis zum Samenerguß selbst. Damit\n\nhat der Angeklagte gleichzeitig vor beiden - ihm\n\nzur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung\nanvertrauten - Kindern eine sexuelle Handlung begangen (§ 176 Abs. 5 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB);\nzugleich hat er sie dazu bestimmt, sexuelle Handlungen\nvor ihm vorzunehmen, um sich hierdurch sexuell zu\nerregen (§ 176 Abs. 5 Nr. 2, § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB).\nBereits dieser Vorgang verknüpft die beiden Handlungsreihen tateinheitlich. Ob das auch für den Fall II 1i\nund II 2 f der Urteilsgründe gilt, in dem der Angeklagte an einem Tag im Sommer 1985 sein Glied in den\nAfter von Wolfgang steckte, nachdem er dies zunächst\nin gleicher Weise bei Daniela getan hatte, kann dahingestellt bleiben,\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil\nder in vollem Umfang geständige Angeklagte sich nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs zur Folge. Es ist nicht\nauszuschließen, daß die Jugendkammer bei richtiger\nBeurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine\ngeringere als die von ihr ausgesprochene Gesamtstrafe\nerkannt hätte.\n\n#\n\nIm übrigen bemerkt der Senat: Bei der neuen\nStrafzumessung wird auf die Persönlichkeitsstruktur\ndes Angeklagten, wenn diese auch nicht zu einer\nerheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit\nführte, und darauf, daß er durch sein umfassendes\nGeständnis den betroffenen Kindern eine Vernehmung\nin der Hauptverhandlung ersparte, besonders Bedacht\nzu nehmen sein.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-624-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-624-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.961035+00:00"}}