{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-02_1_StR_599_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-02","aktenzeichen":"1 StR 599/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 599/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n#2\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EBD zu: reggiiin\nals Verteidiger für den Angeklagten ne ,\n\nRechtsanwalt En zu: VE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten LE,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n73\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n30. April 1986 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese\n\nRevision entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründezs\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar EB, HB und NEED\nwegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\ngemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,\n\nIB wegen Beihilfe dazu.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten L@@ als Mittäter und hält die Strafzumessung einschließlich der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung\nfür verfehlt. Hinsichtlich der drei anderen Angeklagten\nhat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel auf den\nStrafausspruch beschränkt.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkamner\nhabe sich bei der rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags\ndes Angeklagten ID, der als Gehilfe verurteilt worden\nist, mit dem festgestellten Sachverhalt In Widerspruch\ngesetzt. Einerseits habe sich die Strafkammer darauf ge-\n\n-u-\n\nstützt, der Angeklagte L@ sei an der Planung der Tat\nnicht beteiligt gewesen (UA S. 27), andererseits sei\nfestgestellt worden, daß einen Tag vor der Abreise der\nMitangeklagten Ep und HE eine Abdschiedsfeier\nstattgefunden habe, bei der in Anwesenheit von L@® die\nDurchführung des Haschisch-Erwerbs \"in groben Zügen\nnochmals durchgesprochen\" worden sei (UA S. 13).\n\nDer von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch\nliegt nicht vor. Das Landgericht hat festgestellt, daß\ndie eigentliche Planung bereits im Juni 1985 durch die\nAngeklagten Ep, HE und N zeschen (va s. 12,\n13). Demgegenüber war die Besprechung vor der Abreise\n\nvon EP und HE in der letzten Juliwoche ohne Bedeutung für die Planung. An dem Haschisch-Geschäft sollte\nIB, der auch keine Geldmittel einschoß, nicht beteiligt werden (UA S. 13). Richtig ist, daß der Angeklagte\nI» vereinbarungsgemäß bei den spanischen Behörden Dolmetscherdienste leistete und daß er Kraftfahrzeuge führte,\ndie bei der Tatausführung benutzt wurden. Daraus läßt\nsich jedoch nicht ohne weiteres folgern, daß IB Mittäter war. Entscheidend ist seine innere Einstellung\n\nzur Tat. Insoweit stellt das Landgericht zutreffend auf\ndie Motive des Angeklagten 108» und sein Interesse am\nErwerb und der Einfuhr des Haschischs ab. Dem Angeklagten\nging es darum, die Gelegenheit zu einer Fahrt nach Spanien,\nwo er lange gelebt hatte, wahrzunehmen. Dem entspricht es,\ndaß er nur seine Auslagen erstattet bekam und daß er\n\nnach dem für die Angeklagten zunächst erfolgreichen Unternehmen lediglich 50 g Haschisch von insgesamt ca.\n\n2, kg Schmuggelgut als vorher nicht vereinbarte Belohnung\nerhielt. Auch die Strafzumessungserwägung, daß die Tat\nmittäterschaftlich und dadurch gefährlicher begangen worden sei (UA S. 31), steht der Wertung des Tatbeitrages\ndes Angeklagten iD als bloße Beihilfe nicht entgegen.\nMit dieser Erwägung wird ersichtlich nur das Gesamtbild\nder Haupttat beschrieben; dieses kann auch einem Gehilfen\nerschwerend zur Last gelegt werden.\n\nu 73\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die gegen\ndie Angeklagten ausgesprochenen Strafen seien zu niedrig festgesetzt worden, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht hat die von der Revision erwähnten Umstände gesehen und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Insbesondere hat es zum\nNachteil aller Angeklagten ins Gewicht fallen lassen,\ndaß sie eine ganz erhebliche Menge Haschisch eingeführt\nhaben, wovon wiederum eine große Menge zum Verkauf bestimmt war, und daß die Tat durch mehrere Personen begangen wurde (UA S. 31). Zugunsten aller Angeklagten\ndurfte die Strafkammer beriicksichtigen, daß es sich bei\nHaschisch um eine \"weiche\" Droge handelt (UA S. 30).\nDieser Umstand ist nicht dadurch verbraucht, daß die\nRechtsprechung bei den einzelnen Drogen unterschiedliche\nWirkstoffgehalte festgelegt hat, bei deren Vorliegen die\nGrenze zur nicht geringen Menge i.S. von 8 30 Abs. 1\nNr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG überschritten wird.\n\nDie Beschwerdeführerin übersieht, daß die einzelnen\nDrogen unabhängig vom Begriff der \"nicht geringen Menge\"\nund seiner gewichtsmäßigen Festlegung wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Einwirkungen auf die Konsumenten in ihrer Gefährlichkeit voneinander abweichen. In\ndiesem Zusammenhang darf Haschisch als tweiche\" Droge\nbezeichnet werden.\n\nEs lag im tatrichterlichen Ermessen, den einzelnen\nfür die Strafzumessung bedeutsamen Umständen ein anderes\nGewicht beizumessen, als es die Beschwerdeführerin tut.\nAuch das Revisionsgericht muß diese Bewertung hinnehnen,\ndenn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung\nin der Lage, sich von der Tat und den Täterpersönlichkeiten einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das\nRevisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn\n\n-6-\n\nein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn\nStrafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn\nder Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht\nzur Abwägung der für und gegen die Täter sprechenden\nUmstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit\nnach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst,\ngerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr\ninnerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums\nliegt (st. Rechtspr.; vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320).\nKeiner der erwähnten Fehler liegt hier vor.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nist auch die Aussetzung der Vollstreckung der gegen\nden Angeklagten IQ verhängten Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n= 7- 78\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen der Aussetzung\nanhand der einschlägigen Vorschriften, zu denen auch\n\n§ 56 Abs. 3 StGB gehört, geprüft und ihre Entscheidung\nausreichend begründet (UA S. 33 bis 35).\n\nSchauenburg Kuhn . Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-599-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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