{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-02_1_StR_552_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-02","aktenzeichen":"1 StR 552/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 552/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Kurt RB zus sn\n(Österreich), geboren am (EEE\n1963 in Don ,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @@D in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nF)\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n2. Juni 1986 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einer\nErörterung bedürfen lediglich die von der Revision\nzur Strafzumessung erhobenen Beanstandungen, insbesondere zur Frage alkoholbedingter Verminderung der\n\nSchuldfähigkeit.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte vor\nBegehung der Tat II 1 in der Zeit von 19.00 Uhr bis\n22.00 Uhr sieben Weißbier, im Fall II 4 und 5 in der\nZeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sechs Weißbier\n\nund im Fall II 6 zwischen 19.00 Uhr und 22.30 Uhr\nsieben Weißbier getrunken. Bei der Berechnung der\nBlutalkoholkonzentration zur jeweiligen Tatzeit hat\n\ndie sachverständig beratene Strafkammer in allen\n\nFällen ein 30 %iges Resorptionsdefizit zugrundegelegt\nund für die Tatzeiten im Fall II 1 eine BAK von 2,04 %o,\nin den Fällen II 4 und 5 von 1,75 %o und im Fall II 6\nvon 2,04 %0 errechnet, ohne indes jeweils einen Abbauwert seit Trinkbeginn bis zum Tatentschluß zu berücksichtigen. In all diesen Fällen schließt das Landgericht\ndie Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit der Erwägung aus, der Angeklagte habe zielgerichtet und ohne Schwierigkeiten, sicher und nach außen\nhin überlegt gehandelt; Ausfallserscheinungen hätten\nnicht festgestellt werden können; bei den \"geplanten,\ngesteuerten und erinnerbaren Taten\" rechtfertigten die\nPersönlichkeitsmängel des Angeklagten und der Alkoholgenuß als konstellierender Faktor zusammen noch nicht\ndie Annahme, die Steuerungsfähigkeit sei erheblich ver-\n\nmindert gewesen.\n\nDiese Ausführungen sind, soweit sie die Berechnung\nder Blutalkoholkonzentration betreffen, nicht frei von\nRechtsirrtum. Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmenge, bei der nach dem Zweifelssatz die jeweils von der Kammer angenommene Höchsttrinkmenge zugrunde zu legen ist, hätte das Tatgericht nur ein Resorptionsdefizit von 10 % berücksichtigen dürfen (BGH, Beschl. vom\n30. September 1986 - 1 StR 505/86; BGH VRS 71, 177, 178).\nDieser Fehler hat sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt.\nBei richtiger Berechnung der Blutalkoholkonzentration,\ndie einen von der Kammer nicht in Ansatz gebrachten stündlichen Abbau von 0,1 o seit Trinkbeginn berücksichtigen\nmuß (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 - 1 StR 505/86;\nBGH NStZ 1986, 311; BGH, Beschl. vom 10. April 1986\n\n- 4 StR 143/86; BGH, Urt. vom 6. März 1986\n\n- 4 StR 48/86 = BGHSt 34, 29) und bei der für den\n68,5 kg schweren und 181 cm großen Angeklagten\n\nein Reduktionsfaktor von 0,8 im Rahmen der\nwidmark-Formel (vgl. Schütz, Alkohol im Blut S. 60)\nangenommen werden kann (vgl. Grüner/Rentschler,\nManual zur Blutalkoholberechnung S. 70, 71 und\n\nS. 58; vgl. auch Schütz aaO S. 59), weichen die\nBAK-Werte nicht erheblich von den von der Kammer angenommenen Werten ab; dies selbst dann nicht, wenn\nder Reduktionsfaktor mit 0,7 in Übereinstimmung mit\nden von der Kammer gehörten Sachverständigen ange-\n\nsetzt wird.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnen im vorliegenden Fall die Ausführungen des Landgerichts,\nmit denen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB in den Fällen II 1, 4, 5 und 6 abgelehnt werden. Zwar läßt bei einem trinkgewohnten\nAngeklagten zielgerichtetes Verhalten ohne Ausfallserscheinungen nicht ohne weiteres den Schluß auf ein\nintaktes Hemmungsvermögen zu, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat\n(vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 1984\n- 2 StR 543/84; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1984\n- 2 StR 808/83, vom 12. Dezember 1984 - 2 StR 757/84 -\nund vom 15. Oktober 1986 - 2 StR 421/86; BGH NSt2\n1983, 19; 1982, 243, 376; 1981, 298; BGH GA 1955,\n269, 271; BGHSt 1, 384, 385). Darauf allein hat die\nKammer ihre Beurteilung jedoch nicht gestützt. Sie\nhat vielmehr neben dem Blutalkoholwert und dem äußeren\n\nVerhalten des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3, in\n\ndenen sie die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bejaht hat, entscheidend\ndarauf abgestellt, daß der Angeklagte in einer\n\"Aufforderungssituation\" den Tatentschluß gefaßt\n\nhat (UA S. 18) und daß sein Hemmungsvermögen \"einer\nsolchen Lage gegenüber erheblich in Frage\" gestellt\nwar (UA S. 18). Das läßt erkennen, daß das Tatgericht\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständig\nberaten an Hand aller äußeren und inneren -Kennzeichen\ndes Individualgeschehens und der Persönlichkeitverfassung beurteilt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 376).\nHiernach weist - ungeachtet des dargelegten Berechnungsfehlers - die Bejahung unbeschränkter Schuldfähigkeit im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. Deshalb kann auch die auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisamtrags auf Anhörung\neines weiteren Sachverständigen zum Vorliegen alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit nicht\nmit Erfolg als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hält\nschließlich auch die Nichtannahme eines minder\nschweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) in den Fällen\nII 5 und 6 rechtlicher Nachprüfung stand, Welches\nGewicht bei der gebotenen Abwägung aller Umstände,\ndie für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam\nsein können, den einzelnen Milderungsgründen im\nVerhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen\nist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden.\nSeine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen.\nIst die tatrichterliche Beurteilung vertretbar,\nmuß sie das Revisionsgericht respektieren (BGH,\nUrt. vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83 - bei\n\nI\n\nMösı NStZ 1984, 161; BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986\n- 4 StR 492/86 - m. w. Nachw.). Die Strafkammer hat\ndie nach ihrer Auffassung bedeutsamen Milderungsund Erschwerungsgründe in die Abwägung einbezogen\nund erörtert. Nicht ausdrücklich erwähnt ist hierbei allerdings, daß der Angeklagte bei den Taten\neine ungeladene Gasdruckwaffe verwendet hat. Nach\ndem Urteilszusammenhang ist indes nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen Umstand außer Betracht gelassen hat.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-552-86-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-552-86-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.915934+00:00"}}