{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-12-02_1_StR_433_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-12-02","aktenzeichen":"1 StR 433/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, ob das Urteil auf der Verlesung eines nicht\n\ndem Gesetz entsprechenden (weil Beweiswürdigung enthaltenden) Anklagesatzes beruht.","text_plain":"Veröffentlichung: ja\nBGHR: Ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 88 200 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 3 Satz 1, 261\nZur Frage, ob das Urteil auf der Verlesung eines nicht\n\ndem Gesetz entsprechenden (weil Beweiswürdigung enthaltenden) Anklagesatzes beruht.\n\nBGH, Urt. vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 433/86 - LG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 433/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrancesco PD ED zu: De OU,\ngeboren am EB 19.7 in Pl / Sizilien,\n\nwegen Geldfälschung\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB :u: Ken\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3- 29\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n31. Oktober 1985 wird verworfen; doch\nwird die Urteilsformel dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der Geldfälschung\nschuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne\nErfolg.\n\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, der in\nder Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte der\nSache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis, seine\nVerlesung habe daher gegen 8 243 Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß der Anklagesatz\nungewöhnlich viele Einzelheiten des Tatgeschehens - das\nsich freilich über geraume Zeit erstreckte - und zudem\nan einigen Stellen Beweiswürdigung enthält; jedenfalls\nletzteres iiberschreitet den von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO\nfir den Anklagesatz abgesteckten Rahmen. Die Anklageschrift hätte daher so, wie sie von der Staatsanwaltschaft\ndem Gericht vorgelegt wurde, nicht zugelassen werden\n\n-uh_\n\naürfen, Die dennoch erfolgte Zulassung hatte zur Folge,\ndaß in der Hauptverhandlung gemäß & ?h?% Abs. 3 Satz 1\nStPO ein nicht dem Gesetz entsprechender Anklagesatz\nverlesen wurde.\n\nIndes kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil\nauf diesem Verfahrensfehler beruht. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Reichsgericht iibernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verfahrensfehler darin liegt, daß ein Schöffe die - das wesentliche\nErmittlungsergebnis enthaltende - Anklageschrift liest\noder in sie Einblick nimmt (RGSt 69, 120; BGHSt 13, 73)\noder - nach früherem Recht - ein Eröffnungsbeschluß verlesen wurde, der das wesentliche Ermittlungsergebnis\nenthielt (BGHSt 5, 261), in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist oder der Nachprüfung bedarf.\n\nSchon bisher war anerkannt, daß zwischen der\ndauernden Überlassung der Anklageschrift und deren\n(einmaliger) Verlesung unterschieden werden müsse, weil\n\"durch ein einmaliges Verlesen ... auch Laienrichter regelmäßig nicht so stark beeindruckt (werden), daß sie\ndas wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr\nunbefangen in sich aufnehmen können\" (BGH, Urt. vom\n27. August 1968 - 1 StR 381/68).\n\nSo liegen die Dinge hier. Der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz richtete sich (noch) gegen\nsieben Angeklagte und zählt 32 Schreibmaschinenseiten;\ndie Hauptverhandlung dauerte 30 Tage. Daß unter diesen\nUmständen der verlesene Anklagesatz (nach Umfang, Inhalt\nund Aufbau durch bloßes Zuhören ohnedies schwer zu erfassen oder gar sich einzuprägen) noch irgendwie über-\n\n5 7,\n\nzeugungsbildende Wirkung entfalten konnte, scheidet\n\naus. Soweit die Revision in einer Einzelfrage aus dem\nschriftlichen Urteil anderes herauszulesen plaubt,\nentfernt sie sich von den Feststellungen (vel. VA S. 23,\n\nL6).\n\nDie allgemein eingelegte Sachbeschwerde zeigt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\nAllerdings ändert der Senat den Schuldspruch. Der Angeklagte hatte sich - mit anderen zusammen - Falschgeld\nverschafft in der Absicht, es als echt in Verkehr zu\nbringen (8 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), was deshalb nicht\ngelang, weil der Erwerber Ermittlungsbeamter war; insoweit blieb es beim Versuch (88 2?, 146 Abs. 1\n\n-6 -\n\nNr. 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 1984\n- 1 StR 684/84). In solchem Fall liegt, wie der Senat in BGHSt 34, 108 entschieden hat, ein einheitliches Verbrechen der (vollendeten) Geldfälschung vor.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-433-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-02/1-str-433-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.880615+00:00"}}